{"id":22096,"date":"2012-10-31T09:40:05","date_gmt":"2012-10-31T07:40:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22096"},"modified":"2013-04-12T09:46:07","modified_gmt":"2013-04-12T07:46:07","slug":"bfh-ausert-sich-zur-ruckwirkenden-korrektur-von-rechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-ausert-sich-zur-ruckwirkenden-korrektur-von-rechnungen\/","title":{"rendered":"BFH \u00e4u\u00dfert sich zur r\u00fcckwirkenden Korrektur von Rechnungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH \u00e4u\u00dfert sich zur r\u00fcckwirkenden Korrektur von Rechnungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Weist eine Rechnung formale M\u00e4ngel auf, so berechtigt sie nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Leistung unstreitig erbracht wurde. Vielen Unternehmern wird dieser Umstand in Betriebspr\u00fcfungen zum Verh\u00e4ngnis. Der Fiskus fordert dann die geltend gemachte Vorsteuer nebst 6 % Zinsen zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Rechnung sp\u00e4ter korrigiert, so entfaltet diese nach der bisherigen Rechtsauffassung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug keine R\u00fcckwirkung. Der Vorsteuerabzug ist daher erst im Zeitpunkt der Korrektur m\u00f6glich. F\u00fcr den Unternehmer verbleibt ein Zinsschaden, der erhebliche Ausma\u00dfe annehmen kann. In 2010 hatte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) allerdings in einem Verfahren aus Ungarn die r\u00fcckwirkende Korrektur zugelassen. Im Gegensatz zur \u00fcberwiegenden Literatur sieht die deutsche Finanzverwaltung keine Veranlassung aufgrund dieses Urteils ihre Haltung zu \u00e4ndern. Eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung steht noch aus.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof ( BFH) hat nun erstmalig zu dieser Thematik Stellung bezogen. Er h\u00e4lt eine R\u00fcckwirkung f\u00fcr m\u00f6glich, sofern die urspr\u00fcngliche Rechnung gewissen Mindestanforderungen entspricht. Als solche bezeichnet der BFH Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempf\u00e4nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende Korrektur gegeben, so wirkt diese auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung zur\u00fcck, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Empfangs der abgerechneten Leistung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat den konkreten Rechtsstreit zun\u00e4chst an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen, so dass eine endg\u00fcltige h\u00f6chstrichterliche Entscheidung weiterhin aussteht. Gegebenenfalls wird hier allerdings noch der EuGH das letzte Wort haben. In streitigen F\u00e4llen sollten die Veranlagungen offen gehalten werden. Setzt sich die Auffassung des BFH durch, so w\u00e4re zuk\u00fcnftig zwischen korrekten sowie mit und ohne R\u00fcckwirkung korrigierbaren Rechnungen zu unterscheiden. F\u00fcr Betriebspr\u00fcfungen w\u00fcrde dies bedeuten, dass fehlerhafte Rechnungen, die die vom BFH aufgef\u00fchrten Mindestanforderungen erf\u00fcllen, korrigiert werden k\u00f6nnen, ohne zus\u00e4tzlich noch Zinsen an den Fiskus abzuf\u00fchren. F\u00fcr die t\u00e4gliche Buchhaltungspraxis ergibt sich jedoch keine Entwarnung. Hier muss weiterhin genau darauf geachtet werden, dass die Eingangsrechnungen korrekt sind. U. a. schon weil nicht sicher ist, ob sp\u00e4ter eine Korrektur der Rechnung \u00fcberhaupt noch m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH \u00e4u\u00dfert sich zur r\u00fcckwirkenden Korrektur von Rechnungen Kernaussage Weist eine Rechnung formale M\u00e4ngel auf, so berechtigt sie nicht zum Vorsteuerabzug. 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