{"id":22097,"date":"2013-04-12T09:44:07","date_gmt":"2013-04-12T07:44:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22097"},"modified":"2018-03-22T11:31:01","modified_gmt":"2018-03-22T09:31:01","slug":"bfh-zum-hauslichen-arbeitszimmer-bei-nutzung-der-zweiten-wohnung-in-zweifamilienhaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zum-hauslichen-arbeitszimmer-bei-nutzung-der-zweiten-wohnung-in-zweifamilienhaus\/","title":{"rendered":"BFH zum \u201ch\u00e4uslichen\u201d Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus"},"content":{"rendered":"<p>Pressemitteilung des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH)\u00a0Nr. 21:<\/p>\n<p>\u201cDer Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2013\u00a0<a title=\"BFH, 15.01.2013 - VIII R 7\/10\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20R%207\/10\">VIII R 7\/10<\/a>\u00a0entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschlie\u00dflich von dem Kl\u00e4ger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in H\u00f6he von 2.400 DM bzw. 1.250 \u20ac steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Erfinder. F\u00fcr die Erstellung von Patenten ben\u00f6tigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschlie\u00dflich beruflich genutztes B\u00fcro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum B\u00fcro geh\u00f6renden R\u00e4umlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Kl\u00e4ger im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur \u00fcber einen separaten Treppenaufgang m\u00f6glich, der \u00fcber eine eigene Eingangst\u00fcr verf\u00fcgte.Der Kl\u00e4ger machte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung die auf die B\u00fcror\u00e4ume entfallenden Aufwendungen in voller H\u00f6he geltend. Das Finanzamt lie\u00df dagegen nur die f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer geltende Pauschale von 2.400 DM zum Abzug zu. Vor Gericht argumentierte der Kl\u00e4ger, das Arbeitszimmer sei nicht \u201ch\u00e4uslich\u201d und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschr\u00e4nkung. Das Finanzgericht folgte dem und gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der BFH rechnet das Arbeitszimmer noch dem h\u00e4uslichen Bereich zu. Der f\u00fcr die Annahme der H\u00e4uslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten R\u00e4ume entf\u00e4llt erst, wenn das Arbeitszimmer \u00fcber eine der Allgemeinheit zug\u00e4ngliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfl\u00e4che zu erreichen ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch das gesamte Grundst\u00fcck und Geb\u00e4ude ausschlie\u00dflich von dem Kl\u00e4ger und seiner Familie genutzt, so dass die baubedingte r\u00e4umliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten R\u00e4umen nicht so stark ausgepr\u00e4gt war, dass der Zusammenhang zur h\u00e4uslichen Sph\u00e4re hinreichend gel\u00f6st war.\u201d<\/p>\n<p>Bundesfinanzhof (BFH)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH)\u00a0Nr. 21: \u201cDer Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15. 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