{"id":2215,"date":"2011-04-30T11:02:59","date_gmt":"2011-04-30T09:02:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2215"},"modified":"2012-08-28T10:47:27","modified_gmt":"2012-08-28T08:47:27","slug":"muslimische-arbeitnehmer-haben-anspruch-auf-alkoholfreien-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/muslimische-arbeitnehmer-haben-anspruch-auf-alkoholfreien-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Muslimische Arbeitnehmer haben Anspruch auf alkoholfreien Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Muslimische Arbeitnehmer haben Anspruch auf alkoholfreien Arbeitsplatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer muslimischen Glaubens k\u00f6nnen berechtigt sein, das Arbeiten mit alkoholischen Getr\u00e4nken zu verweigern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr die Gelegenheit, Stellung dazu zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall ein Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein gl\u00e4ubiger Moslem, war im Warenhaus der Beklagten seit 2003 im Getr\u00e4nkebereich eingesetzt; ob er dabei mit Alkohol in Ber\u00fchrung kam, ist nach wie vor streitig. Nach einer Versetzung in die Frischwarenabteilung erkrankte er h\u00e4ufig wegen der k\u00fchlen Temperaturen und wurde von der Beklagten angewiesen, wieder in der Getr\u00e4nkeabteilung zu arbeiten. Dies verweigerte der Kl\u00e4ger unter Berufung auf seinen Glauben, der ihm jeglichen Umgang mit alkoholischen Getr\u00e4nken untersage. Nach erfolglosen Aufforderungen k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos, vorsorglich ordentlich unter Einhaltung der vertraglichen K\u00fcndigungsfrist. Der Kl\u00e4ger f\u00fchlte sich in seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 Grundgesetz) verletzt und verlangte Weiterbesch\u00e4ftigung. Das Bundesarbeitsgericht hielt den Sachverhalt schlie\u00dflich noch f\u00fcr weiter aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Ob die Weigerung des Kl\u00e4gers, in der Getr\u00e4nkeabteilung zu arbeiten, eine K\u00fcndigung rechtfertigte, konnte nicht abschlie\u00dfend entschieden werden. Generell kann eine solche Weigerung auch dann ein K\u00fcndigungsgrund sein, wenn keine naheliegenden anderen Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten bestehen. Teilt der Arbeitnehmer die genauen religi\u00f6sen Gr\u00fcnde mit und benennt die T\u00e4tigkeiten, an denen er sich gehindert sieht, muss ihm der Arbeitgeber eine andere T\u00e4tigkeit zuweisen, wenn die betriebliche Organisation eine Besch\u00e4ftigung zul\u00e4sst, die die religionsbedingten Einschr\u00e4nkungen ber\u00fccksichtigt. Weil der Kl\u00e4ger hier noch nicht dargelegt hatte, welche konkrete T\u00e4tigkeit ihm seine Religion verbietet, konnte nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden, welche andere Arbeit ihm h\u00e4tte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Eine K\u00fcndigung von muslimischen Arbeitnehmern, die das Arbeiten mit alkoholischen Getr\u00e4nken verweigern, darf nur dann erfolgen, wenn ihnen im Rahmen der Betriebsorganisation keine andere T\u00e4tigkeit zugewiesen werden kann, die sie ohne Glaubenskonflikt verrichten k\u00f6nnen. Der betreffende Arbeitnehmer muss aber in jedem Fall darlegen, an welchen konkreten T\u00e4tigkeiten er aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden gehindert ist. Nur so kann der Arbeitgeber eventuell freie Arbeitspl\u00e4tze pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Muslimische Arbeitnehmer haben Anspruch auf alkoholfreien Arbeitsplatz Kernaussage Arbeitnehmer muslimischen Glaubens k\u00f6nnen berechtigt sein, das Arbeiten mit alkoholischen Getr\u00e4nken zu verweigern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr die Gelegenheit, Stellung dazu zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall ein Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt werden kann. 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