{"id":22156,"date":"2012-10-31T10:12:23","date_gmt":"2012-10-31T08:12:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22156"},"modified":"2013-04-12T10:18:29","modified_gmt":"2013-04-12T08:18:29","slug":"rechtsscheinhaftung-bei-bezeichnung-einer-ug-als-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechtsscheinhaftung-bei-bezeichnung-einer-ug-als-gmbh\/","title":{"rendered":"Rechtsscheinhaftung bei Bezeichnung einer UG als GmbH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Rechtsscheinhaftung bei Bezeichnung einer UG als GmbH<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Firma der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Klammerzusatz buchstabengetreu erhalten bleibt. Wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine normale GmbH, kann diese Falschbezeichnung zur pers\u00f6nlichen Haftung des Handelnden f\u00fchren, obwohl der Vertragspartner nicht &#8211; wie bei der Bezeichnung einer Kapitalgesellschaft als Personengesellschaft &#8211; mit einer Gesellschafterhaftung rechnen darf.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte gr\u00fcndete im Februar 2009 eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) mit einem Stammkapital von 100 EUR. Unter der fehlerhaften Rechtsformbezeichnung &#8222;GmbH u. G. (i. G.)&#8220; bot er dem Kl\u00e4ger eine Fassaden- und Dachsanierung an. In den Vorschussrechnungen wurden das Gesch\u00e4ftskonto der Gesellschaft als &#8222;GmbH u. g.&#8220; angegeben. Die Arbeiten wurden begonnen aber nicht zu Ende gef\u00fchrt, da die Gesellschaft den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung k\u00fcndigte. Daraufhin verlangte der Kl\u00e4ger Schadensersatz und bekam Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte hatte den ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, der Kl\u00e4ger kontrahiere mit einer GmbH und es sei gen\u00fcgend Haftungsmasse vorhanden. Dies rechtfertigt nach bislang umstrittener Ansicht eine pers\u00f6nliche Haftung des Handelnden jedenfalls bis zur H\u00f6he der Differenz zwischen dem tats\u00e4chlichen Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem Mindeststammkapital einer GmbH (25.000 EUR). Denn der Handelnde hat den Gesch\u00e4ftspartner \u00fcber die gesetzlich angeordnete Kapitalausstattung der GmbH unzureichend informiert. Die Rechtsscheinhaftung greift nicht nur in den F\u00e4llen ein, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn f\u00fcr eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) mit dem unrichtigen Zusatz &#8222;GmbH&#8220; gehandelt wird. Dieser Rechtsscheinhaftung steht auch nicht entgegen, dass sich die Beschr\u00e4nkung der Haftung aus dem Handelsregister ergibt, denn der Vertrauenstatbestand ist vorrangig. Der Einwand, dass bei einer regul\u00e4ren GmbH das Stammkapital im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch bereits verbraucht sein kann, greift nicht durch, denn jedenfalls bei Gr\u00fcndung hat der Haftungsfonds bestanden. Die Haftung ist eine Au\u00dfenhaftung und keine als Innenhaftung ausgestaltete Unterbilanzhaftung. Offen bleibt, wie die Haftung zu bemessen ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Fehlbezeichnung der Rechtsform des Unternehmenstr\u00e4gers kann erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen ausl\u00f6sen. Ob die Haftung gegen\u00fcber dem einzelnen Gl\u00e4ubiger oder gegen\u00fcber der Gesamtheit der Gl\u00e4ubiger tats\u00e4chlich auf die Differenz der Kapitalziffern beschr\u00e4nkt ist, bedarf noch der h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsscheinhaftung bei Bezeichnung einer UG als GmbH Kernaussage F\u00fcr die Firma der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Klammerzusatz buchstabengetreu erhalten bleibt. 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