{"id":22163,"date":"2012-10-31T10:19:03","date_gmt":"2012-10-31T08:19:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22163"},"modified":"2013-04-12T10:26:56","modified_gmt":"2013-04-12T08:26:56","slug":"steuerliche-anforderung-an-die-pensionszusage-eines-gesellschafters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-anforderung-an-die-pensionszusage-eines-gesellschafters\/","title":{"rendered":"Steuerliche Anforderung an die Pensionszusage eines Gesellschafters"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerliche Anforderung an die Pensionszusage eines Gesellschafters<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder einer diesem nahe stehende Person ist an eine Vielzahl von Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Dabei ist u. a. zu pr\u00fcfen, ob die Pensionsverpflichtung auf einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) beruht. Bei dieser Pr\u00fcfung sind insbesondere die Aspekte Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit zu ber\u00fccksichtigen. An der Ernsthaftigkeit mangelt es z. B., wenn der Pensionsbeginn vor dem 65. Lebensjahr liegt oder wenn die Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden \u00fcbliche Wartezeit erteilt wird. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte hierbei zu kl\u00e4ren, ob eine konkret vereinbarte Pensionszusage diesen Anforderungen gen\u00fcgte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>An der klagenden GmbH waren zun\u00e4chst vier Genossenschaften zu gleichen Teilen beteiligt. Ein Vorstandsmitglied einer dieser Genossenschaften legte sein Amt nieder, um wenige Monate sp\u00e4ter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH zu werden. Sodann erwarb er eine 25 %ige Beteiligung an der GmbH. Im Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag wurde eine sofort unverfallbare Altersversorgung vereinbart. F\u00fcr die hierzu an eine Unterst\u00fctzungskasse geleisteten Beitr\u00e4ge lehnte das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug ab. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Richter war der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als eine den Gesellschaftern der GmbH nahestehende Person anzusehen, da er kurze Zeit zuvor noch Vorstandsmitglied eines der Gesellschafter war. Nach gefestigter Rechtsprechung der Finanzgerichte sei es unter fremden Dritten aber un\u00fcblich bzw. unangemessen, einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom ersten Tag seiner Besch\u00e4ftigung an unverfallbare Anwartschaften zuzugestehen. Fremd\u00fcblich und damit zul\u00e4ssig sei es vielmehr, die mit einer lebenslangen Versorgungszusage einhergehende fortlaufende Gewinnbelastung erst nach einer gewissen Arbeitszeit einzugehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die von der unterlegenen GmbH beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zwischenzeitlich abgewiesen worden. Das f\u00fcr die klagende GmbH unerfreuliche Urteil unterstreicht wieder einmal die Notwendigkeit der eingehenden steuerlichen Pr\u00fcfung im Vorfeld einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerliche Anforderung an die Pensionszusage eines Gesellschafters Kernproblem Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder einer diesem nahe stehende Person ist an eine Vielzahl von Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Dabei ist u. a. zu pr\u00fcfen, ob die Pensionsverpflichtung auf einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) beruht. 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