{"id":22171,"date":"2012-10-31T10:33:14","date_gmt":"2012-10-31T08:33:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22171"},"modified":"2013-04-12T10:36:35","modified_gmt":"2013-04-12T08:36:35","slug":"bmf-einheitliche-regelung-bei-pensionsverzicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-einheitliche-regelung-bei-pensionsverzicht\/","title":{"rendered":"BMF: Einheitliche Regelung bei Pensionsverzicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>BMF: Einheitliche Regelung bei Pensionsverzicht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Verzicht des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH auf eine ihm erteile Pensionszusage stellt ein in der Praxis h\u00e4ufig gew\u00e4hltes Sanierungsinstrument f\u00fcr notleidende Kapitalgesellschaften dar. Aus steuerlicher Sicht ist diese Ma\u00dfnahme jedoch regelm\u00e4\u00dfig mit Nachteilen verbunden, liegt doch in H\u00f6he des werthaltigen Teils des Pensionsanspruchs eine verdeckte Einlage vor. Die verdeckte Einlage f\u00fchrt in gleicher H\u00f6he zu einem steuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Unklar war bislang, ob zur Ermittlung des werthaltigen Teils eine Unterscheidung zwischen den bereits erdienten Anwartschaften (sog. Past Service) und den k\u00fcnftig noch zu erdienenden Pensionsanwartschaften (sog. Future Service) zu erfolgen hat. Diese Frage wurde in der Vergangenheit von den einzelnen Oberfinanzdirektionsbezirken zum Teil unterschiedlich behandelt. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine einheitliche Regelung geschaffen.<\/p>\n<p><strong>BMF: Bundeseinheitliche Regelung<\/strong><\/p>\n<p>In Schreiben vom 24.8.2012 folgt das BMF der schon in einigen Oberfinanzdirektionsbezirken praktizierten Unterscheidung zwischen dem sog. Past Service und dem sog. Future Service. Eine verdeckte Einlage liegt demnach insoweit vor, als der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsanspr\u00fcche \u00fcbersteigt. Unerheblich ist dabei, ob sich die Verzichtsvereinbarung der Bezeichnung nach nur auf den Future Service bezieht oder ob es sich dabei um eine durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste \u00c4nderung einer Pensionszusage handelt, die mit einer Reduzierung der bisher zugesagten Versorgungsleistung einhergeht.<\/p>\n<p><strong>Vereinfachungsregelung<\/strong><\/p>\n<p>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden erlaubt es das BMF, den Barwert der bereits erdienten Versorgungsleistungen zeitanteilig (Verh\u00e4ltnis der bis zum Verzicht tats\u00e4chlich geleisteten Dienstjahre zu den maximal m\u00f6glichen Dienstjahren) zu ermitteln. F\u00fcr den Fall, dass der danach bereits erdiente Wert den nach der Herabsetzung verbleibenden Versorgungsleistungen entspricht, betr\u00e4gt der Wert der verdeckten Einlage Null. Infolgedessen w\u00fcrden die aus einer verdeckten Einlage resultierenden Folgen beim Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Lohnzufluss und Erh\u00f6hung der Anschaffungskosten auf seine Beteiligung) nicht zum Tragen kommen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung einer bundeseinheitlichen Regelung zur Behandlung des Pensionsverzichts ist zu begr\u00fc\u00dfen. Der der Finanzverwaltung nunmehr noch zustehende Interpretationsspielraum ist hiermit erheblich eingeschr\u00e4nkt, so dass f\u00fcr die steuergestalterische Praxis ein deutlich h\u00f6heres Ma\u00df an Rechtssicherheit herrscht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF: Einheitliche Regelung bei Pensionsverzicht Kernproblem Der Verzicht des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH auf eine ihm erteile Pensionszusage stellt ein in der Praxis h\u00e4ufig gew\u00e4hltes Sanierungsinstrument f\u00fcr notleidende Kapitalgesellschaften dar. 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