{"id":2218,"date":"2011-04-30T11:04:18","date_gmt":"2011-04-30T09:04:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2218"},"modified":"2012-08-28T10:47:08","modified_gmt":"2012-08-28T08:47:08","slug":"fristlose-kundigung-wegen-eigenmachtigen-urlaubs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fristlose-kundigung-wegen-eigenmachtigen-urlaubs\/","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung wegen eigenm\u00e4chtigen Urlaubs?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fristlose K\u00fcndigung wegen eigenm\u00e4chtigen Urlaubs?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>F\u00e4hrt ein Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers eigenm\u00e4chtig in Urlaub, stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheid nun, dass eine solche Pflichtverletzung nicht immer eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung rechtfertigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit \u00fcber 30 Jahren bei der beklagten Bundesagentur f\u00fcr Arbeit besch\u00e4ftigt und nach dem auf ihren Arbeitsvertrag anwendbaren Tarifvertrag ordentlich unk\u00fcndbar. Seit dem Sp\u00e4tsommer 2009 war sie wegen k\u00f6rperlicher und psychischer Beschwerden arbeitsunf\u00e4hig. Im Januar 2010 erkl\u00e4rte sie gegen\u00fcber dem beklagten Arbeitgeber, voraussichtlich ab Ende Februar 2010 wieder arbeitsf\u00e4hig zu sein, jedoch auf Anraten ihres Arztes bis Mitte M\u00e4rz 2010 zur besseren Genesung in Urlaub fahren zu wollen. Die Beklagte bewilligte den Urlaub nicht und drohte arbeitsrechtliche Konsequenzen an, falls die Kl\u00e4gerin nicht Ende Februar zur Arbeit erscheine. Diese trat den Urlaub dennoch an, verl\u00e4ngerte ihn zudem und k\u00fcndigte an, direkt im Anschluss daran eine Reha-Ma\u00dfnahme anzutreten. Mitte M\u00e4rz k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos. Das Landesarbeitsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Durch die unwirksame K\u00fcndigung wurde das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht aufgel\u00f6st. Zwar hat sich die Kl\u00e4gerin bewusst dar\u00fcber hinweggesetzt, dass die beklagte Arbeitgeberin deutlich gemacht hatte, eine Selbstbeurlaubung werde arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Hier w\u00e4re jedoch lediglich eine fristgerechte K\u00fcndigung angemessen gewesen. Zugunsten der Kl\u00e4gerin sprechen die lange Betriebszugeh\u00f6rigkeit, w\u00e4hrend der es zu keinerlei Beanstandungen gekommen war und der Umstand, dass sie geglaubt hatte, noch nicht wieder vollst\u00e4ndig gesund zu sein und deshalb des Urlaubs dringend zu bed\u00fcrfen. Eine Umdeutung der fristlosen in eine ordentliche K\u00fcndigung kam allerdings nicht in Betracht, da der Arbeitsvertrag der Kl\u00e4gerin ordentlich nicht k\u00fcndbar war.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch bei einer eigenm\u00e4chtigen Selbstbeurlaubung kann dem Arbeitgeber eine Weiterbesch\u00e4ftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist zumutbar sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer lange Zeit arbeitsunf\u00e4hig erkrankt war und glaubt, zur endg\u00fcltigen Wiederherstellung seiner Arbeitsf\u00e4higkeit eines Urlaubs zu bed\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fristlose K\u00fcndigung wegen eigenm\u00e4chtigen Urlaubs? Kernaussage F\u00e4hrt ein Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung seines Arbeitgebers eigenm\u00e4chtig in Urlaub, stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar. 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