{"id":22182,"date":"2012-10-31T11:01:30","date_gmt":"2012-10-31T09:01:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22182"},"modified":"2013-04-12T11:07:59","modified_gmt":"2013-04-12T09:07:59","slug":"grenzen-der-finanzgerichtlichen-sachaufklarungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grenzen-der-finanzgerichtlichen-sachaufklarungspflicht\/","title":{"rendered":"Grenzen der finanzgerichtlichen Sachaufkl\u00e4rungspflicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grenzen der finanzgerichtlichen Sachaufkl\u00e4rungspflicht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bei einem streitigen Prozess muss das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt &#8222;unter Ausnutzung aller verf\u00fcgbaren Beweismittel&#8220; aufkl\u00e4ren und ihn &#8222;so vollst\u00e4ndig wie nur m\u00f6glich&#8220; ermitteln. So verlangt es die Rechtsprechung. Begrenzt wird diese Aufkl\u00e4rungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht der beteiligten Personen (Kl\u00e4ger\/Beklagte). Stellen anwaltlich vertretene Beteiligte vor Gericht keine weiteren, auf Sachaufkl\u00e4rung gerichteten Antr\u00e4ge, kommt eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht regelm\u00e4\u00dfig nur in Betracht, wenn sich den Richtern eine weitere Aufkl\u00e4rung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Eine GmbH war vertraglich verpflichtet, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein aus 8 Maschinen bestehendes Werk zu errichten; im Falle einer verz\u00f6gerten Erstellung war eine Vertragsstrafe vereinbart worden. Nach einem Test nahm die Kl\u00e4gerin das Werk nicht ab; aus ihrer Sicht fiel die Vertragsstrafe an. Die Beteiligten legten den Streit in 2005 bei, indem die GmbH weitere Maschinen lieferte und die Kl\u00e4gerin das Entgelt zahlte sowie auf weitere Anspr\u00fcche verzichtete. Im Folgejahr beantragte die Kl\u00e4gerin u. a. f\u00fcr die zuletzt gelieferten Maschinen Investitionszulage f\u00fcr das Jahr 2005. Das Finanzamt setzte jedoch lediglich eine geringere Investitionszulage fest. Das Finanzgericht folgte der Kl\u00e4gerin, die Investitionszulage wurde erh\u00f6ht. Das Finanzamt begehrte daraufhin die Zulassung der Revision, blieb aber erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Soweit das Finanzamt behauptet, das Gericht habe gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht versto\u00dfen, da es trotz entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht ermittelt habe, dass die GmbH zu 29,4 % an der Kl\u00e4gerin beteiligt gewesen sei, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht ausreichend dargelegt. Denn die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des Finanzgerichts wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt. Wenn rechtskundig vertretene Beteiligte keine weiteren auf Sachaufkl\u00e4rung gerichteten Antr\u00e4ge stellen, kommt eine Verletzung der Aufkl\u00e4rungspflicht durch das Finanzgericht regelm\u00e4\u00dfig nur in Betracht, wenn sich diesem eine weitere Sachaufkl\u00e4rung auch ohne einen Antrag h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Vorliegend fehlen dazu aber in G\u00e4nze Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der materiellrechtlichen Beurteilung des Werts des Wirtschaftsguts konnte hier die unterlassene Mitwirkung des Finanzamts nicht mehr korrigiert werden, da schon der behauptete Verfahrensmangel (Versto\u00df gegen Sachaufkl\u00e4rungspflicht) nicht ausreichend dargelegt werden konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grenzen der finanzgerichtlichen Sachaufkl\u00e4rungspflicht Kernaussage Bei einem streitigen Prozess muss das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt &#8222;unter Ausnutzung aller verf\u00fcgbaren Beweismittel&#8220; aufkl\u00e4ren und ihn &#8222;so vollst\u00e4ndig wie nur m\u00f6glich&#8220; ermitteln. So verlangt es die Rechtsprechung. Begrenzt wird diese Aufkl\u00e4rungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht der beteiligten Personen (Kl\u00e4ger\/Beklagte). 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