{"id":22186,"date":"2012-10-31T11:09:31","date_gmt":"2012-10-31T09:09:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22186"},"modified":"2013-04-12T11:24:32","modified_gmt":"2013-04-12T09:24:32","slug":"voraussetzungen-einer-korrektur-nach-dem-formellen-bilanzzusammenhang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-einer-korrektur-nach-dem-formellen-bilanzzusammenhang\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen einer Korrektur nach dem formellen Bilanzzusammenhang"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen einer Korrektur nach dem formellen Bilanzzusammenhang<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bilanzierungsfehler sind grunds\u00e4tzlich im Jahr ihrer Entstehung zu korrigieren. Es gilt der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs. Dieser verlangt, dass die Er\u00f6ffnungsbilanzwerte den Schlussbilanzwerten des vorangehenden Jahres entsprechen m\u00fcssen. Die Einhaltung dieses Grundsatzes erfordert, dass fehlerhaft unterbliebene Aktivierungen von Wirtschaftsg\u00fctern in der Schlussbilanz des ersten verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungsjahres erfolgswirksam nachaktiviert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft. Im Jahr 1998 erfolgte ein Umbau der angemieteten Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume sowie eine Abl\u00f6sezahlung f\u00fcr Kfz-Stellpl\u00e4tze in H\u00f6he von 49.000 DM. Diese Abl\u00f6sezahlung verbuchte die Kl\u00e4gerin gegen Aufwand als sonstige Verbindlichkeit. In 2000 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger sein Gesch\u00e4ft an seinen Sohn. Bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns wurde der Kaufpreis den \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern, einschlie\u00dflich des Wirtschaftsgutes &#8222;Mieterumbau&#8220; aus dem Bauvorhaben 1998, in dem die Abl\u00f6sezahlung bekannterma\u00dfen nicht eingerechnet war, gegen\u00fcbergestellt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abl\u00f6sezahlung nicht sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe, sondern Herstellungskosten des Mieterumbaus darstelle. Damit sei der Bilanzansatz f\u00fcr das Wirtschaftsgut &#8222;Mieterumbau&#8220; zum 31.12.1999 unrichtig und im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungsjahr, n\u00e4mlich in 2000, erfolgswirksam zu berichtigen. Dem folgend erh\u00f6hten sich in 2000 die laufenden Eink\u00fcnfte durch die Nachaktivierung der Herstellungskosten des Mieterumbaus. Andererseits reduzierte sich der mit dem halben Steuersatz beg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, da dem Kaufpreis nun ein h\u00f6herer Buchwert des Wirtschaftsgutes &#8222;Mieterumbau&#8220; gegen\u00fcberstand.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich schlie\u00dflich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Bei der Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung war der Wert des Betriebsverm\u00f6gens durch Bilanzierung zu sch\u00e4tzen. Der Abl\u00f6sebetrag aus 1998 stellte Herstellungskosten des Wirtschaftsguts &#8222;Mieterumbau&#8220; dar, da ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Abl\u00f6se mit dem Umbau bestand. Die fehlerhafte Nichtaktivierung des Abl\u00f6sebetrags konnte nach den Grunds\u00e4tzen des formellen Bilanzzusammenhangs entsprechend erfolgswirksam nachgeholt werden. Zum 31.12.1998 und 31.12.1999 war Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten; deshalb erfolgt die erfolgswirksame Nachaktivierung zugunsten des laufenden Gewinnes 2000.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat die grunds\u00e4tzliche G\u00fcltigkeit des formellen Bilanzzusammenhangs best\u00e4tigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt jedenfalls nicht bei nicht oder falsch aktivierten Wirtschaftsg\u00fctern vor, welche anschlie\u00dfend ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen einer Korrektur nach dem formellen Bilanzzusammenhang Kernaussage Bilanzierungsfehler sind grunds\u00e4tzlich im Jahr ihrer Entstehung zu korrigieren. Es gilt der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs. Dieser verlangt, dass die Er\u00f6ffnungsbilanzwerte den Schlussbilanzwerten des vorangehenden Jahres entsprechen m\u00fcssen. 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