{"id":22189,"date":"2012-10-31T11:24:44","date_gmt":"2012-10-31T09:24:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22189"},"modified":"2013-04-12T11:27:58","modified_gmt":"2013-04-12T09:27:58","slug":"nicht-abgefuhrte-lohnsteuer-kann-auch-angerechnet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nicht-abgefuhrte-lohnsteuer-kann-auch-angerechnet-werden\/","title":{"rendered":"Nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer kann auch angerechnet werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer kann auch angerechnet werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Einkommensteuer wird neben den Vorauszahlungen auch die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei Veranlagung erfassten Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt. G\u00e4ngigstes Beispiel des so genannten Korrespondenzprinzips ist die Anrechnung der Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber weist die Betr\u00e4ge in einer f\u00fcr den Arbeitnehmer bestimmten kalenderjahrbezogenen Lohnsteuerbescheinigung aus und meldet zugleich die Besteuerungsgrundlagen elektronisch an das Finanzamt. Damit liegen bei der Arbeitnehmer-Veranlagung i. d. R. alle f\u00fcr die Besteuerung relevanten Daten vor. Die eigentlich wesentliche Pflicht des Arbeitgebers besteht aber darin, die Lohnsteuern der Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuf\u00fchren. Kann der Arbeitgeber Gehalt und Lohnsteuer nicht (komplett) zahlen, stellt sich die Frage nach der Konsequenz f\u00fcr den Arbeitnehmer.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Leiter des Rechnungswesens eine Unternehmens sollte eine Abfindung von brutto 92.612 EUR erhalten. Nach der Lohnabrechnung ergab sich hieraus nach Steuerabzug von 33.972 EUR ein Nettobetrag von 58.640 EUR. Der Arbeitgeber musste jedoch Insolvenz anmelden, so dass der fr\u00fchere Leiter nur einen Nettobetrag von 33.000 EUR vereinnahmen konnte. Der Restbetrag fiel aus. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung deklarierte der Gebeutelte Eink\u00fcnfte in H\u00f6he des erhaltenen Nettobetrages und der Steuerabzugsbetr\u00e4ge von insgesamt 66.972 EUR. Die rechnerisch auf die gesamte Abfindung entfallenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge wollte das Finanzamt aber nicht komplett anrechnen und berief sich auf das Korrespondenzprinzip, das die Anrechnung nur insoweit zulasse, als die Steuerabzugsbetr\u00e4ge anteilig auf die Abfindung entfallen. Zudem sei die Lohnsteuer nur anteilig vom Arbeitgeber abgef\u00fchrt worden. So musste das Finanzgericht M\u00fcnster die Klage entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht lie\u00df die komplette Anrechnung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge zu. Die Richter urteilten, dass zwar keine Bindung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Betr\u00e4ge bestehe. Das Finanzamt habe sich jedoch durch Ansatz des h\u00f6heren Lohnsteuerbetrags als steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch hinsichtlich der Anrechnungsfrage festgelegt und gebunden. Dagegen sei die nicht vollst\u00e4ndige Abf\u00fchrung der Lohnsteuer unerheblich, weil der Arbeitnehmer mit der Duldung des Einbehalts der Lohnsteuer und der entsprechenden Minderung des Arbeitslohns seine Zahlungspflicht grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Weil zu der streitigen Rechtsfrage bisher \u00fcberwiegend Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anrechnung in Sch\u00e4tzungsbescheiden ergangen sind, wurde die Revision zugelassen. Diese ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer kann auch angerechnet werden Kernproblem Auf die Einkommensteuer wird neben den Vorauszahlungen auch die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei Veranlagung erfassten Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt. G\u00e4ngigstes Beispiel des so genannten Korrespondenzprinzips ist die Anrechnung der Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. 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