{"id":22192,"date":"2012-10-31T11:28:18","date_gmt":"2012-10-31T09:28:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22192"},"modified":"2020-09-15T11:08:13","modified_gmt":"2020-09-15T09:08:13","slug":"voraussetzungen-des-investitionsabzugsbetrags-bei-neugegrundeten-betrieben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-des-investitionsabzugsbetrags-bei-neugegrundeten-betrieben\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bei neugegr\u00fcndeten Betrieben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bei neugegr\u00fcndeten Betrieben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Kleine und mittelgro\u00dfe Betriebe k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des\u00a0\u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG)\u00a0eine Investitionsf\u00f6rderung erhalten. Sie k\u00f6nnen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als so genannten Investitionsabzugsbetrag abziehen. Voraussetzung ist die Anschaffung innerhalb der n\u00e4chsten 3 Gesch\u00e4ftsjahre und eine Mindestnutzung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie im darauf folgenden Jahr. Au\u00dferdem ist das zu beg\u00fcnstigende Wirtschaftsgut zu benennen und ein ernsthafter Investitionswille nachzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte f\u00fcr 2007 den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags gem.\u00a0\u00a7 7g EStG\u00a0f\u00fcr eine beabsichtigte Investition. Als Beleg daf\u00fcr legte er einen Kostenvoranschlag aus 2007 vor. Die Bestellung erfolgte in 2008. Das Finanzamt f\u00fchrte in der Veranlagung 2007 den Abzug nicht durch, da zum 31.12.2007 nicht die verlangte verbindliche Bestellung als Nachweis f\u00fcr den ernsthaften Investitionswillen erfolgte. Das Finanzgericht gab hingegen dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte die Ansicht der Finanzrichter, weil die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erf\u00fcllt waren. Der Kl\u00e4ger konnte auch ohne eine verbindliche Bestellung nachweisen, dass die Investition ernsthaft beabsichtigt war. Die vom Finanzamt geforderte verbindliche Bestellung wurde von der Rechtsprechung in Bezug auf die alte Gesetzesfassung als notwendige Voraussetzung gefordert; hier geschah die steuerliche Entlastung in Form einer &#8222;Ansparabschreibung&#8220;. Nach der neuen Fassung jedoch kann dieser Nachweis auch durch andere Indizien als ausschlie\u00dflich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat mit dem Urteil die Nachweispflichten f\u00fcr Betriebsgr\u00fcnder, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. F\u00fcr die bis 2007 geltende &#8222;Ansparabschreibung&#8220; bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unver\u00e4ndert. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung f\u00fcr Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese k\u00f6nnen die Investitionsf\u00f6rderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die sp\u00e4tere Durchf\u00fchrung der Investition aber aus anderen Gr\u00fcnden bereits absehbar war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>BFH f\u00e4llt Urteil mit Bedeutung f\u00fcr Betreiber von Photovoltaikanlagen: Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegr\u00fcndeten Betrieben nicht zwingend<\/h2>\n<p>BFH-Urteil vom 20.06.2012 \u2013 X R 42\/11<\/p>\n<p>Pressemitteilung Nr. 57 des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH):<\/p>\n<p>\u201cDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juni 2012\u00a0<a title=\"BFH, 20.06.2012 - X R 42\/11\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=X%20R%2042\/11\">X R 42\/11<\/a>\u00a0die Nachweispflichten f\u00fcr Betriebsgr\u00fcnder, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert.<\/p>\n<p>Kleine und mittelgro\u00dfe Betriebe k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0<a title=\"\u00a7 7g EStG: Investitionsabzugsbetr\u00e4ge und Sonderabschreibungen zur F\u00f6rderung kleiner und mittlerer Betriebe\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/7g.html\">7g<\/a>\u00a0des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Investitionsf\u00f6rderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Investition einen Teil der k\u00fcnftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine fr\u00fchzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Bis zur \u00c4nderung des\u00a0<a title=\"\u00a7 7g EStG: Investitionsabzugsbetr\u00e4ge und Sonderabschreibungen zur F\u00f6rderung kleiner und mittlerer Betriebe\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/7g.html\">\u00a7 7g EStG<\/a>\u00a0durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 geschah dies in Form der \u201cAnsparabschreibung\u201d, seither durch einen \u201cInvestitionsabzugsbetrag\u201d.<\/p>\n<p>Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition \u201cvoraussichtlich\u201d t\u00e4tigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gr\u00fcndung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer \u00fcberpr\u00fcfbar. Daher hatte der BFH zur fr\u00fcheren Fassung des\u00a0<a title=\"\u00a7 7g EStG: Investitionsabzugsbetr\u00e4ge und Sonderabschreibungen zur F\u00f6rderung kleiner und mittlerer Betriebe\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/7g.html\">\u00a7 7g EStG<\/a>\u00a0entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung in solchen F\u00e4llen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Dem ist der BFH nunmehr entgegen getreten. Zwar ist bei noch in Gr\u00fcndung befindlichen Betrieben eine strenge Pr\u00fcfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des\u00a0<a title=\"\u00a7 7g EStG: Investitionsabzugsbetr\u00e4ge und Sonderabschreibungen zur F\u00f6rderung kleiner und mittlerer Betriebe\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/7g.html\">\u00a7 7g EStG<\/a>\u00a0jedoch die M\u00f6glichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschlie\u00dflich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. F\u00fcr die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung f\u00fcr Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese k\u00f6nnen die Investitionsf\u00f6rderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31. Dezember des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die sp\u00e4tere Durchf\u00fchrung der Investition aber aus anderen Gr\u00fcnden bereits absehbar war.\u201d<\/p>\n<p>Bundesfinanzhof (BFH)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bei neugegr\u00fcndeten Betrieben Kernaussage Kleine und mittelgro\u00dfe Betriebe k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen des\u00a0\u00a7 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG)\u00a0eine Investitionsf\u00f6rderung erhalten. Sie k\u00f6nnen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als so genannten Investitionsabzugsbetrag abziehen. 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