{"id":22202,"date":"2012-10-31T11:36:58","date_gmt":"2012-10-31T09:36:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22202"},"modified":"2013-04-12T11:43:38","modified_gmt":"2013-04-12T09:43:38","slug":"insolvente-gbr-sind-gesellschafter-noch-prozessfuhrungsbefugt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/insolvente-gbr-sind-gesellschafter-noch-prozessfuhrungsbefugt\/","title":{"rendered":"Insolvente GbR: sind Gesellschafter noch prozessf\u00fchrungsbefugt?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Insolvente GbR: sind Gesellschafter noch prozessf\u00fchrungsbefugt?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Unter Prozessf\u00fchrungsbefugnis versteht man die Befugnis, einen Prozess \u00fcber das behauptete Recht im eigenen Namen f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Das ist z. B. gegeben, wenn der Anspruchsteller selbst Rechtsinhaber ist. Bei einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) kann das schon einmal schwierig sein: Hier hat der Bundesgerichtshof j\u00fcngst entschieden, dass dann die von einem Gesellschafter gegen einen Gesellschaftsgl\u00e4ubiger erhobene Klage auf Feststellung, diesem nicht pers\u00f6nlich f\u00fcr eine Verbindlichkeit der GbR zu haften, unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit mehreren Jahre Gesellschafter einer GbR, \u00fcber deren Verm\u00f6gen Anfang 2010 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Der Beklagte hatte der GbR in der Vergangenheit mehrere Darlehen gew\u00e4hrt und forderte daraus ende 2009 vom Kl\u00e4ger als GbR-Gesellschafter eine Summe von rd. 21.000 EUR zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger meint, er sei der GbR nicht wirksam beigetreten und hatte seine Beteiligung gek\u00fcndigt. Er m\u00f6chte gegen\u00fcber dem Beklagten gerichtlich festgestellt wissen, dass er aus den Darlehen nicht pers\u00f6nlich zur Zahlung verpflichtet ist. S\u00e4mtliche Instanzen hielten die Klage mangels Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Kl\u00e4gers f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung kann im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GbR die pers\u00f6nliche Haftung eines Gesellschafters f\u00fcr Verbindlichkeiten der GbR w\u00e4hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Von dieser Regelung gehen die Sperr- und die Erm\u00e4chtigungswirkung aus. Aufgrund der Sperrwirkung k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger nicht mehr gegen pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter vorgehen und diese k\u00f6nnen nicht mehr befreiend an die Gl\u00e4ubiger der GbR leisten. Die Erm\u00e4chtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der GbR die treuh\u00e4nderische Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgl\u00e4ubiger gegen die Gesellschafter geb\u00fcndelt einzuziehen. Eine nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens von einem GbR-Gl\u00e4ubiger gegen einen Gesellschafter verfolgte Haftungsklage ist demnach nicht zul\u00e4ssig. Deshalb muss umgekehrt aber auch die hier vom Kl\u00e4ger gegen den Beklagten als Gesellschaftsgl\u00e4ubiger erhobene, eine Haftung leugnende, Feststellungsklage unzul\u00e4ssig sein. Ganz allgemein ist zur Prozessf\u00fchrung \u00fcber Forderungen, die die Gesellschafterhaftung betreffen, nur der Insolvenzverwalter befugt. Ebenso wie der Gesellschaftsgl\u00e4ubiger gehindert ist, den Gesellschafter in Regress zu nehmen, fehlt umgekehrt dem Gesellschafter die Befugnis, sich durch die Klage gegen einen Gesellschaftsgl\u00e4ubiger seiner Haftung zu erwehren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>H\u00e4tte die hier erhobene Feststellungsklage Erfolg, st\u00fcnde rechtskr\u00e4ftig fest, dass der Beklagte den Kl\u00e4ger nicht als GbR-Gesellschafter in Anspruch nehmen kann. Damit w\u00fcrde jedoch dem Insolvenzverwalter die ihm kraft der Erm\u00e4chtigungswirkung vorbehaltene Einziehungs- und Prozessf\u00fchrung entzogen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insolvente GbR: sind Gesellschafter noch prozessf\u00fchrungsbefugt? Kernaussage Unter Prozessf\u00fchrungsbefugnis versteht man die Befugnis, einen Prozess \u00fcber das behauptete Recht im eigenen Namen f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Das ist z. B. gegeben, wenn der Anspruchsteller selbst Rechtsinhaber ist. 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