{"id":22217,"date":"2012-10-31T12:00:51","date_gmt":"2012-10-31T10:00:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22217"},"modified":"2013-04-12T12:03:16","modified_gmt":"2013-04-12T10:03:16","slug":"geldwerter-vorteil-bei-dienstwagen-eines-gmbh-geschaftsfuhrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geldwerter-vorteil-bei-dienstwagen-eines-gmbh-geschaftsfuhrers\/","title":{"rendered":"Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Einnahmen sind alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der steuerlichen Einkunftsarten zuflie\u00dfen. F\u00fcr die private Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrten ist f\u00fcr jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. F\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erh\u00f6ht sich dieser Wert um 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stand als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin nach ihrem Anstellungsvertrag ein Firmen-Pkw zur Verf\u00fcgung, welcher nur f\u00fcr Gesch\u00e4ftszwecke verwendet werden durfte; Privatfahrten waren nach dem Vertrag untersagt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines dienstlich \u00fcberlassenen Pkws zu versteuern sei. Es wurde weder ein Fahrtenbuch gef\u00fchrt, noch wurde das Verbot der Nutzung des Pkws f\u00fcr Privatfahrten ernstlich \u00fcberwacht. Damit, so das Finanzamt, gelte der aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Anscheinsbeweis, dass der \u00fcberlassene Pkw auch f\u00fcr Privatfahrten genutzt werde. Gegen die Versteuerung des geldwerten Vorteils klagte die Kl\u00e4gerin und gewann vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) greift der Anscheinsbeweis dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung ausdr\u00fccklich untersagt. Eine unbefugte Privatnutzung hat dagegen keinen Lohncharakter. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung bezieht sich auf Angestellte, die mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund einer Missachtung des arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots rechnen m\u00fcssen. Da es im vorliegenden Fall an einer bewussten \u00dcberlassung des Dienstwagens f\u00fcr Privatfahrten an die Kl\u00e4gerin fehlte, wurde ihr auch kein Vorteil gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der geschilderte Fall ist mittlerweile beim BFH anh\u00e4ngig. Es bleibt abzuwarten, ob die angewendete neuere BFH-Rechtsprechung auch f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gilt, da in diesem Fall eine ernstliche (Selbst-)Kontrolle des Nutzungsverbots nicht m\u00f6glich ist und die Wahrscheinlichkeit von arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund der Missachtung des Nutzungsverbots unwahrscheinlich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Kernaussage Einnahmen sind alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der steuerlichen Einkunftsarten zuflie\u00dfen. F\u00fcr die private Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrten ist f\u00fcr jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. 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