{"id":2224,"date":"2011-04-30T11:07:23","date_gmt":"2011-04-30T09:07:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2224"},"modified":"2012-08-28T10:46:30","modified_gmt":"2012-08-28T08:46:30","slug":"kundigung-und-vergutung-sog-internet-system-vertrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kundigung-und-vergutung-sog-internet-system-vertrage\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung und Verg\u00fctung sog. &#8222;Internet-System-Vertr\u00e4ge&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>K\u00fcndigung und Verg\u00fctung sog. &#8222;Internet-System-Vertr\u00e4ge&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Verpflichtet sich ein Unternehmer f\u00fcr eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpr\u00e4senz, so hat ein solcher &#8222;Internet-System-Vertrag&#8220; Werkvertragscharakter. Der Vertrag ist jederzeit durch den Besteller nach den werkvertraglichen Gesetzesbestimmungen (\u00a7 649 BGB) k\u00fcndbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm jetzt zu der Frage Stellung, an welchen Kriterien sich die Bemessung der bei K\u00fcndigung zu zahlenden Verg\u00fctung bemisst.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte mit dem Beklagten einen sog. &#8222;Internet-System-Vertrag&#8220; abgeschlossen, wonach sie zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpr\u00e4senz des Beklagten verpflichtet war. Die Vertragslaufzeit war auf 36 Monate festgelegt, die Anschlussgeb\u00fchr sollte 236 EUR betragen, ferner sollte j\u00e4hrlich im Voraus ein monatliches Entgelt von 194 EUR gezahlt werden. Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Kl\u00e4gerin enthielten eine Verl\u00e4ngerungsregelung, sowie die Bestimmung, dass der Vertrag auch im Verl\u00e4ngerungszeitraum vorzeitig aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen schriftlich k\u00fcndbar sei. Nachdem der Beklagte den Vertrag nach 15 Monaten Laufzeit k\u00fcndigte, verlangte die Kl\u00e4gerin die Anschlussgeb\u00fchr und das monatliche Entgelt f\u00fcr die ersten beiden Vertragsjahre sowie die Erstattung vorprozessual angefallener Anwaltskosten. Der Beklagte nahm die Kl\u00e4gerin seinerseits auch auf die Erstattung der ihm vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Anspruch. Der BGH wies die Sache schlie\u00dflich zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der zwischen den Parteien rechtlich als Werkvertrag einzuordnende vertrag war durch den Beklagten wirksam vorzeitig gek\u00fcndigt worden. Bei einer solchen freien, jederzeit zul\u00e4ssigen K\u00fcndigung steht dem Unternehmer die Verg\u00fctung abz\u00fcglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs zu. Hier waren die Berechnungen des Landgerichts fehlerhaft gewesen, denn es wurde unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die Kl\u00e4gerin den ganz \u00fcberwiegenden Teil ihrer Arbeit zu Beginn der Vertragslaufzeit erbringt. Die Parameter der bei K\u00fcndigung zu zahlenden Verg\u00fctung sind nicht die urspr\u00fcnglich vereinbarten Zahlungsmodalit\u00e4ten. Heranzuziehen ist der Betrag, der dem Teil der Verg\u00fctung entspricht, der auf die geleistete Arbeit entf\u00e4llt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Bemessung der an den Unternehmer zu zahlenden Verg\u00fctung bei K\u00fcndigung des Werkvertrags durch den Besteller bemisst sich nicht an den urspr\u00fcnglich vereinbarten Ratenzahlungen, sondern an dem Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Verg\u00fctung entspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcndigung und Verg\u00fctung sog. &#8222;Internet-System-Vertr\u00e4ge&#8220; Kernaussage Verpflichtet sich ein Unternehmer f\u00fcr eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpr\u00e4senz, so hat ein solcher &#8222;Internet-System-Vertrag&#8220; Werkvertragscharakter. Der Vertrag ist jederzeit durch den Besteller nach den werkvertraglichen Gesetzesbestimmungen (\u00a7 649 BGB) k\u00fcndbar. 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