{"id":22349,"date":"2012-11-30T15:27:03","date_gmt":"2012-11-30T13:27:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22349"},"modified":"2013-04-12T15:33:00","modified_gmt":"2013-04-12T13:33:00","slug":"grunderwerbsteuer-bei-nachlassaufteilung-unter-miterben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-bei-nachlassaufteilung-unter-miterben\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Grunderwerbsteuergesetz\u00a0stellt \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge an Grundbesitz, die zum Zwecke der Auseinandersetzung eines Nachlasses erfolgen, von der Grunderwerbsteuer frei. Dadurch sollen insbesondere Miterben, die Grundbesitz in Erbengemeinschaft von Todes wegen erwerben, den Nachlass untereinander grunderwerbsteuerfrei auseinandersetzen k\u00f6nnen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung, die zwischenzeitlich rechtskr\u00e4ftig ist, zu der Frage Stellung genommen, ob diese Grunderwerbsteuerbefreiung auch f\u00fcr Grundbesitzauseinandersetzungen gelten kann, denen eine vorweggenommene Erbfolge\u00fcbertragung vorangegangen war.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte gemeinsam mit einem Geschwisterteil in Miteigentumsgemeinschaft von der Mutter im Wege einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundst\u00fccke erhalten, wobei die Mutter sich Nie\u00dfbrauchs und R\u00fcck\u00fcbertragungsrechte vorbehalten hatte. Kurze Zeit sp\u00e4ter verstarb die Mutter und die Geschwister wurden zu gleichen Teilen Miterben. Im Zuge der Auseinandersetzung setzten sich die Geschwister auch \u00fcber den Grundbesitz der vorweggenommenen Erbfolgeregelung auseinander. Dabei erhielt der Kl\u00e4ger den vorab \u00fcbertragenen Grundbesitz. F\u00fcr diese \u00dcbertragung setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, woraufhin Klage erhoben wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In seiner Entscheidung kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass ausschlie\u00dflich solcher Grundbesitz im Rahmen der Grunderwerbsteuer privilegiert sei, der sich im Nachlass befinde, also bei Tod des Erblassers \u00fcbergehe. Dies ergebe sich insbesondere deshalb, weil das\u00a0Grunderwerbsteuergesetz\u00a0an die zivilrechtlichen Vorgaben ankn\u00fcpfe. Der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertragene Grundbesitz befinde sich schlicht nicht im Nachlass. Daran \u00e4ndere auch nicht, dass sich die Mutter die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsberechtigung vorbehalten habe, die erst mit dem Tode wegfalle. Eine entsprechende Anwendung des Grunderwerbsteuerprivilegs auf vorweggenommene Erbfolgema\u00dfnahme, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgten, komme nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Zwar haben sich die Beteiligten im Fall anl\u00e4sslich der Erbauseinandersetzung auseinandergesetzt. Die Auseinandersetzung ist aber mit R\u00fccksicht auf Verm\u00f6gen erfolgt, das die Beteiligten vor dem Erbfall bereits in Miteigent\u00fcmergemeinschaft gehalten hatten, so dass f\u00fcr die Anwendung der Grunderwerbsteuerprivilegien kein Raum war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben Kernaussage Das\u00a0Grunderwerbsteuergesetz\u00a0stellt \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge an Grundbesitz, die zum Zwecke der Auseinandersetzung eines Nachlasses erfolgen, von der Grunderwerbsteuer frei. 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