{"id":2236,"date":"2011-04-30T11:13:11","date_gmt":"2011-04-30T09:13:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2236"},"modified":"2012-08-28T10:43:09","modified_gmt":"2012-08-28T08:43:09","slug":"keine-benachteiligung-bei-bewerbung-nach-erfolgter-stellenbesetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-benachteiligung-bei-bewerbung-nach-erfolgter-stellenbesetzung\/","title":{"rendered":"Keine Benachteiligung bei Bewerbung nach erfolgter Stellenbesetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Benachteiligung bei Bewerbung nach erfolgter Stellenbesetzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben abgelehnte Bewerber einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn sie aufgrund eines diskriminierenden Auswahlverfahrens bzw. einer diskriminierenden Einstellungsentscheidung nicht eingestellt worden sind. Das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln hat nunmehr (nochmals) best\u00e4tigt, dass es Voraussetzung f\u00fcr diesen Schadensersatzanspruch ist, dass die Einstellungsentscheidung bei Eingang der Bewerbung des vermeintlich diskriminierten Bewerbers noch nicht gefallen war.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte sich auf eine Stellenanzeige als &#8222;Hausaufgabenbetreuung&#8220; beworben, die unter Versto\u00df gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz alleine auf weibliche Kr\u00e4fte ausgerichtet war. Auf Nachfrage wurde ihm durch die beklagte Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben sei. Ungeachtet dessen klagte er auf Schadensersatz wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, wobei die Arbeitgeberin im Prozess nachweisen konnte, dass die Stellenanzeige bereits vor Eingang der Bewerbung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgezogen worden war. Der Kl\u00e4ger unterlag in allen Instanzen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob eine Diskriminierung im konkreten Fall vorlag, setzt eine Benachteiligung zun\u00e4chst voraus, dass die Bewerbung im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung bereits vorliegt. Denn ist eine Stelle bereits besetzt, k\u00f6nnen alle sp\u00e4teren Bewerber nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Jede Person, die sich versp\u00e4tete beworben h\u00e4tte, h\u00e4tte daher diese Ablehnung erfahren, so dass eine Benachteiligung nicht vorliegen kann.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberrascht nicht. Sie korrespondiert mit einem parallelen Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Erstaunlicherweise hat das Landesarbeitsgericht K\u00f6ln aber zus\u00e4tzlich noch in seiner Entscheidung ausgef\u00fchrt, dass ein Schadensersatzanspruch denkbar gewesen w\u00e4re, wenn der Kl\u00e4ger h\u00e4tte beweisen k\u00f6nnen, dass die Einstellungsentscheidung noch h\u00e4tte revidiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Benachteiligung bei Bewerbung nach erfolgter Stellenbesetzung Rechtslage Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben abgelehnte Bewerber einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn sie aufgrund eines diskriminierenden Auswahlverfahrens bzw. einer diskriminierenden Einstellungsentscheidung nicht eingestellt worden sind. 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