{"id":22364,"date":"2012-11-30T15:33:17","date_gmt":"2012-11-30T13:33:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=22364"},"modified":"2013-04-12T15:35:08","modified_gmt":"2013-04-12T13:35:08","slug":"stimmverhaltnisse-in-der-erbengemeinschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stimmverhaltnisse-in-der-erbengemeinschaft\/","title":{"rendered":"Stimmverh\u00e4ltnisse in der Erbengemeinschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stimmverh\u00e4ltnisse in der Erbengemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber den Umgang mit dem Nachlass und seinen Bestandteilen ist bei Erbengemeinschaften oft ein Streitpunkt. Eine solche Entscheidung betrifft im Kern &#8211; wenn sie nur gerichtlich gekl\u00e4rt werden kann &#8211; regelm\u00e4\u00dfig die Frage, ob eine Ma\u00dfnahme eine Verwaltungsma\u00dfnahme ist, die mehrheitlich entschieden werden kann, oder ob es sich um eine Verf\u00fcgung \u00fcber einen Nachlassgegenstand handelt, was Einstimmigkeit erfordert. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einer vor Kurzem bekannt gewordenen Entscheidung im Hinblick auf die Frage der mehrheitlich beschlossenen K\u00fcndigung eines Kontos zu diesem Fragenkomplex Stellung genommen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer aus 10 Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft hatten 3 Miterben, die zusammen 3\/4 des Nachlasses vertraten, beschlossen, einen Girokontovertrag und einen Sparvertrages zu k\u00fcndigen, um das Geld bei einer anderen Bank zu einem h\u00f6heren Zinssatz anzulegen. Die beklagte Bank weigerte sich, das Guthaben an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, weil die Erben mit der K\u00fcndigung \u00fcber den Nachlass verf\u00fcgten und die Entscheidung nicht einstimmig beschlossen worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht gab der Erbengemeinschaft Recht. Zwar sei die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung auf eine Verf\u00fcgung \u00fcber einen Nachlassgegenstand (hier die beiden Kontenvertr\u00e4ge) gerichtet; die K\u00fcndigung selber stelle aber eine Ma\u00dfnahme der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung dar. Denn Nachlassverwaltung liege insbesondere dann vor, wenn es sich um eine Ma\u00dfnahme zur Sicherung, Verwahrung, Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses handele. Vor diesem Hintergrund \u00fcberwiege, insbesondere angesichts des Ziels bei einer anderen Bank einen besseren Zinssatz zu erzielen, der Verwaltungscharakter der K\u00fcndigung. Damit war hier ein mehrheitlich getroffener Beschluss der Erbengemeinschaft ausreichend.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass die Abgrenzung \u00fcber Verf\u00fcgung oder Verwaltung \u00fcber den Nachlass Streitthema bleiben wird. Allerdings f\u00fcgt sich die Entscheidung in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, so dass &#8211; jedenfalls bezogen auf die K\u00fcndigung von Vertragsverh\u00e4ltnissen &#8211; zumindest ein Katalog von Verwaltungsma\u00dfnahmen erkennbar ist. So sind z. B. auch die K\u00fcndigung von Mietvertr\u00e4gen und die K\u00fcndigung eines Darlehensvertrages Ma\u00dfnahmen der Nachlassverwaltung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stimmverh\u00e4ltnisse in der Erbengemeinschaft Kernfrage Die Entscheidung \u00fcber den Umgang mit dem Nachlass und seinen Bestandteilen ist bei Erbengemeinschaften oft ein Streitpunkt. 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