{"id":2257,"date":"2011-04-30T11:23:40","date_gmt":"2011-04-30T09:23:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2257"},"modified":"2026-07-14T15:53:26","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:26","slug":"werbungskosten-fur-arbeitnehmer-bei-verzicht-auf-darlehensforderung-gegen-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/werbungskosten-fur-arbeitnehmer-bei-verzicht-auf-darlehensforderung-gegen-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Werbungskosten f\u00fcr Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Werbungskosten f\u00fcr Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Gew\u00e4hrt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelm\u00e4\u00dfig die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Vordergrund. Geht das Darlehen verloren, ist der Verlust grunds\u00e4tzlich nicht abziehbar. Hat der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gr\u00fcnden bewusst auf sich genommen, etwa weil ein au\u00dfenstehender Dritter kein Darlehen mehr gew\u00e4hrt h\u00e4tte, kann die Erzielung von Zinseinnahmen in den Hintergrund treten. Allerdings kann auch in solchen F\u00e4llen das Darlehen aus anderen, nicht im Arbeitsverh\u00e4ltnis liegenden Gr\u00fcnden gegeben worden sein, z. B. wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich verbunden sind und das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Ein solcher Streitfall war jetzt beim BFH anh\u00e4ngig und wurde im Fall eines Kleingesellschafters positiv beschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der mit rund 5 % beteiligte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gew\u00e4hrte neben anderen Gesellschaftern seiner GmbH aus Anlass eines geplanten B\u00f6rsengangs ein Liquidit\u00e4tshilfedarlehen von 160.000 DM. Nachdem der B\u00f6rsengang gescheitert war, waren die Gro\u00dfgesellschafter zur Kapitalerh\u00f6hung nur unter der Bedingung bereit, dass die Kleingesellschafter s\u00e4mtliche Restanteile zum Nominalwert abtreten und auf ihre Gesellschafterdarlehen nebst Zinsen verzichten w\u00fcrden. Unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und dem damit verbundenen Arbeitsplatzverlust verzichtete der Gesellschafter auf das Darlehen und ver\u00e4u\u00dferte die Beteiligung zum Nennbetrag. Trotz aller Rettungsversuche ging die GmbH in Insolvenz. Den in der Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geltend gemachten Darlehensverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH vertritt zwar die Auffassung, dass die Darlehensgew\u00e4hrung selbst durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst sei. Es l\u00e4ge aber nahe, dass der sp\u00e4ter erkl\u00e4rte Verzicht auf das Darlehen tats\u00e4chlich der Rettung des Arbeitsplatzes zuzurechnen sei. Bedeutung k\u00e4me hier der H\u00f6he der Beteiligung des Arbeitnehmers und dem Verh\u00e4ltnis der H\u00f6he der Lohneink\u00fcnfte im Vergleich zu den m\u00f6glichen Beteiligungsertr\u00e4gen zu. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, welche Konsequenzen sich f\u00fcr den Arbeitnehmer h\u00e4tten ergeben k\u00f6nnen, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsma\u00dfnahme nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wegen der nicht unerheblichen Eink\u00fcnfte des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bis zur Insolvenz (etwa 250.000 DM j\u00e4hrlich) und der geringen Beteiligungsquote bestehen im 2. Rechtsweg gute Erfolgsaussichten. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass gepr\u00fcft werden m\u00fcsse, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt habe. Denn nur in dieser H\u00f6he seien Aufwendungen entstanden, die zum Abzug als Werbungskosten berechtigten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbungskosten f\u00fcr Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber Kernproblem Gew\u00e4hrt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelm\u00e4\u00dfig die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Vordergrund. Geht das Darlehen verloren, ist der Verlust grunds\u00e4tzlich nicht abziehbar. 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