{"id":2264,"date":"2011-03-31T15:16:39","date_gmt":"2011-03-31T13:16:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2264"},"modified":"2012-08-08T15:21:05","modified_gmt":"2012-08-08T13:21:05","slug":"vermogensubergabe-gegen-versorgungsleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermogensubergabe-gegen-versorgungsleistungen\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Wird Verm\u00f6gen auf die n\u00e4chste Generation, insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, \u00fcbergeben, werden h\u00e4ufig Versorgungsleistungen vereinbart, zu denen sich der Erwerber verpflichtet. H\u00e4ufige Versorgungsleistungen sind monatliche Zahlungen, Versorgung und Pflege oder die \u00dcberlassung von Wohnraum; es sind also Kombinationen von Bar- und Sachleistungen denkbar. Der Erwerber kann die \u00fcbernommenen Gegenleistungen (auch den Wert der Sachleistungen) jedenfalls dann als Sonderausgaben ertragsteuerlich geltend machen, wenn der \u00dcbergabevertrag auch tats\u00e4chlich gelebt wird. Zu den Konsequenzen einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertragsdurchf\u00fchrung hatte k\u00fcrzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wurde von seinen Eltern ein Unternehmen \u00fcbertragen. Als Gegenleistung waren die Zahlung eines baren Taschengeldes sowie die \u00dcberlassung von Wohnraum und Pflegeleistungen vereinbart. In der Folgezeit wurde seitens des Kl\u00e4gers das Taschengeld \u00fcber Jahre hinweg nicht geleistet, ohne dass hierf\u00fcr ein wirtschaftlicher Grund geltend gemacht werden konnte. Als die Versorgungsleistungen insgesamt neu geordnet wurden, versagte das beklagte Finanzamt dem Kl\u00e4ger den Sonderausgabenabzug mit der Begr\u00fcndung, dass die Zahlungsunterbrechung willk\u00fcrlich erfolgt und damit der \u00dcbergabevertrag nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vollzogen worden sei. Der Kl\u00e4ger unterlag zuletzt vor dem Bundesfinanzhof.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH k\u00f6nnen zwar die Parteien eines \u00dcbergabevertrages auf ge\u00e4nderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen reagieren; liegen diese aber nicht vor, muss der \u00dcbergabevertrag ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt werden. Dabei bilden Sach- und Barleistungen eine Einheit. Werde eine Komponente nicht erbracht, k\u00f6nne dies nach Meinung der Richter den Schluss zulassen, dass s\u00e4mtliche Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar seien. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne bei einer vertragswidrigen Durchf\u00fchrung \u00fcber Jahre hinweg keine nachtr\u00e4gliche Heilung mehr herbeigef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung hat zwar einschneidende wirtschaftliche Folgen, ist aber konsequent. Sie zeigt, dass Vertr\u00e4ge f\u00fcr ihre steuerliche Anerkennung auch tats\u00e4chlich gelebt werden m\u00fcssen. Um hiervon abweichen zu k\u00f6nnen, ohne die steuerliche Anerkennung zu gef\u00e4hrden, ist es zwingend erforderlich, die Ausnahmesituation ausreichend zu dokumentieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen Rechtslage Wird Verm\u00f6gen auf die n\u00e4chste Generation, insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, \u00fcbergeben, werden h\u00e4ufig Versorgungsleistungen vereinbart, zu denen sich der Erwerber verpflichtet. 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