{"id":2267,"date":"2011-03-31T15:21:38","date_gmt":"2011-03-31T13:21:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2267"},"modified":"2013-03-15T13:21:02","modified_gmt":"2013-03-15T11:21:02","slug":"weiternutzung-des-dienstwagens-bei-arbeitsunfahigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weiternutzung-des-dienstwagens-bei-arbeitsunfahigkeit\/","title":{"rendered":"Weiternutzung des Dienstwagens bei Arbeitsunf\u00e4higkeit?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Weiternutzung des Dienstwagens bei Arbeitsunf\u00e4higkeit?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fchrungskr\u00e4ften und Mitarbeitern, die beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird oft ein <a title=\"Dienstwagen - Besteuerung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\">Dienstwagen<\/a> zur Verf\u00fcgung gestellt, der auch privat genutzt werden darf. Hierbei sind nicht nur steuerrechtliche Vor- und Nachteile zu beachten. Denn die Gebrauchs\u00fcberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten als Bauleiter besch\u00e4ftigt. Der Arbeitgeber stellte ihm arbeitsvertraglich f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung. Der Kl\u00e4ger war l\u00e4ngere Zeit arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs von 6 Wochen gab der Kl\u00e4ger auf Verlangen der Beklagten seinen Dienstwagen zur\u00fcck. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit \u00fcberlie\u00df der Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger wieder einen Pkw zur privaten Nutzung. Der Kl\u00e4ger hat mit seiner Klage erfolglos eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung gegen seinen Arbeitgeber f\u00fcr den Zeitraum ohne Dienstwagen geltend gemacht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht f\u00fchrt in seiner Entscheidung aus, dass die \u00dcberlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt. Der Arbeitnehmer k\u00f6nne nach den Vorschriften des BGB (hier: \u00a7\u00a7 275 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1, 823 Satz 1 BGB) Nutzungsausfallentsch\u00e4digung in H\u00f6he der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsm\u00f6glichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entziehe. Die Gebrauchs\u00fcberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sei aber eine zus\u00e4tzliche Gegenleistung f\u00fcr die geschuldete Arbeitsleistung. Sie sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsverg\u00fctung. Damit sei sie regelm\u00e4\u00dfig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber \u00fcberhaupt Arbeitsentgelt schulde. Das sei f\u00fcr Zeiten der Arbeitsunf\u00e4higkeit, f\u00fcr die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach bestehe (\u00a7 3 Abs. 1 EFZG), nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber sollten grunds\u00e4tzlich mit ihren Mitarbeitern eine Dienstwagenregelung schriftlich abschlie\u00dfen. Gegenstand einer solchen Vereinbarung sollte auch die M\u00f6glichkeit eines Widerrufs der Erlaubnis zur privaten Nutzung sein. Hierf\u00fcr gelten allerdings strenge Anforderungen. Denn ein jederzeitiger Widerruf und ein Widerruf aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden sind unwirksam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Weiternutzung des Dienstwagens bei Arbeitsunf\u00e4higkeit? Einf\u00fchrung F\u00fchrungskr\u00e4ften und Mitarbeitern, die beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird oft ein Dienstwagen zur Verf\u00fcgung gestellt, der auch privat genutzt werden darf. Hierbei sind nicht nur steuerrechtliche Vor- und Nachteile zu beachten. Denn die Gebrauchs\u00fcberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. 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