{"id":2287,"date":"2011-03-31T15:37:31","date_gmt":"2011-03-31T13:37:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2287"},"modified":"2013-04-06T07:26:44","modified_gmt":"2013-04-06T05:26:44","slug":"schadensersatz-verjahrungsbeginn-bei-fehlerhaftem-einspruch-des-steuerberaters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatz-verjahrungsbeginn-bei-fehlerhaftem-einspruch-des-steuerberaters\/","title":{"rendered":"Schadensersatz: Verj\u00e4hrungsbeginn bei fehlerhaftem Einspruch des Steuerberaters"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schadensersatz: Verj\u00e4hrungsbeginn bei fehlerhaftem Einspruch des Steuerberaters<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Legt ein <a href=\"http:\/\/steuerberater.biz\/\" target=\"_blank\">Steuerberater<\/a> gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbstst\u00e4ndig anfechtbaren Regelungsgegenst\u00e4nden einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheids beschr\u00e4nkt ist, so beginnt die Verj\u00e4hrung eines Regressanspruchs gegen den Steuerberater mit Ablauf der Einspruchsfrist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nutzten, zun\u00e4chst als Leasingnehmer, w\u00e4hrend der Jahre 1997 bis 2001 ein Flugzeug zur Personenbef\u00f6rderung. Im Januar 2000 wurde der Leasingvertrag gek\u00fcndigt. Die Kl\u00e4ger erwirtschafteten w\u00e4hrend des gesamten Zeitraums nur Verluste. Infolge einer Betriebspr\u00fcfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht festzustellen. Mit Sammelbescheid vom 22.7.2004 wurden daher f\u00fcr 1997 die Verluste herabgesetzt, die Verluste der Jahre 1997 bis 1999 von solchen aus gewerblicher T\u00e4tigkeit in solche aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert und die Eink\u00fcnfte f\u00fcr 2000 und 2001 auf Null festgesetzt. In dem dagegen durch den beklagten Steuerberater eingelegten Einspruch vom 11.8.2004 z\u00e4hlte dieser im Betreff nur die Feststellungsbescheide 1997, 1998, und 1999 auf. Die Einspruchsbegr\u00fcndung vom 19.9.2004 bezog sich auf den gesamten Feststellungszeitraum bis 2001. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 wurde der Einspruch wegen versp\u00e4teter Einlegung verworfen. Die Kl\u00e4ger nahmen den Beklagten deshalb auf Schadensersatz in Anspruch, dieser erhob die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet wegen Verj\u00e4hrung der Schadensersatzforderung zur\u00fcck. Anzuwenden war die Vorschrift des \u00a7 68 StBerG a. F., da der Anspruch noch vor dem 15.12.2004 entstanden war. Besteht die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters darin, dass der gebotene Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid unterblieben ist, so entsteht der Schaden n\u00e4mlich bereits mit Ablauf der Einspruchsfrist. Nach Ansicht der Richter sprach die Abfassung des Einspruchs f\u00fcr eine klare Beschr\u00e4nkung des Anfechtungsumfangs. Dementsprechend bestand bei Ablauf der Einspruchsfrist wegen der mangelhaften Abfassung des Einspruchsschreibens nicht nur ein blo\u00dfes Schadensrisiko, sondern ein eingetretener Schaden. Damit wurde die Verj\u00e4hrung in Gang gesetzt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Insbesondere in Sammelbescheiden ist auf eine sprachliche Genauigkeit zu achten, um eine ungewollte Beschr\u00e4nkung der Anfechtung zu vermeiden. Hinsichtlich der Verj\u00e4hrungsvorschriften sind Schadensersatzanspr\u00fcche gegen Steuerberater nunmehr auch der Regelverj\u00e4hrung (3 Jahre, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB) unterstellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schadensersatz: Verj\u00e4hrungsbeginn bei fehlerhaftem Einspruch des Steuerberaters Kernaussage Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbstst\u00e4ndig anfechtbaren Regelungsgegenst\u00e4nden einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheids beschr\u00e4nkt ist, so beginnt die Verj\u00e4hrung eines Regressanspruchs gegen den Steuerberater mit Ablauf der Einspruchsfrist. 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