{"id":2290,"date":"2011-03-31T15:39:48","date_gmt":"2011-03-31T13:39:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2290"},"modified":"2012-08-28T11:12:51","modified_gmt":"2012-08-28T09:12:51","slug":"ausbildungsfreibetrag-ist-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausbildungsfreibetrag-ist-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"Ausbildungsfreibetrag ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ausbildungsfreibetrag ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bis einschlie\u00dflich 2001 erhielten Eltern, deren vollj\u00e4hriges Kind sich in der Berufsausbildung befand und im Haushalt der Eltern wohnte, einen Ausbildungsfreibetrag von umgerechnet 1.236 EUR. Soweit das Kind ausw\u00e4rtig untergebracht war, erh\u00f6hte sich dieser Freibetrag auf 2.148 EUR. Zu Beginn des Jahres 2002 wurde der Ausbildungsfreibetrag auf 924 EUR abgeschmolzen und nur noch dann gew\u00e4hrt, wenn das vollj\u00e4hrige Kind ausw\u00e4rtig untergebracht war.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Eltern einer ausw\u00e4rts studierenden Tochter klagten gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2003 und meldeten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung des Ausbildungsfreibetrags von 2.148 EUR auf nunmehr 924 EUR. Ihrer Ansicht nach war die H\u00f6he des Freibetrags nicht realit\u00e4tsgerecht. Die Kosten f\u00fcr die ausw\u00e4rtige Unterbringung, insbesondere f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung und Heimfahrten seien um ein Vielfaches h\u00f6her als der gew\u00e4hrte Freibetrag. Auch die nach dem Berufsausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G) bei ausw\u00e4rtiger Unterbringung gew\u00e4hrten Leistungen l\u00e4gen deutlich \u00fcber dem steuerlichen Ausbildungsfreibetrag. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage schlie\u00dflich ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Richter darf der Ausbildungsfreibetrag nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss zusammen mit den anderen gew\u00e4hrten steuerlichen Entlastungen f\u00fcr Kinder gesehen werden. Bei gleichzeitiger Ber\u00fccksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergebe sich eine Entlastung, die als ausreichend anzusehen sei. Die Gesamtentlastung liege sogar noch \u00fcber den BAf\u00f6G-Leistungen im Streitjahr.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die derzeitigen Freibetr\u00e4ge hatte der BFH nicht zu entscheiden. Seit der BAf\u00f6G-Erh\u00f6hung zum Wintersemester 2010\/11 liegt die BAf\u00f6G-H\u00f6chstf\u00f6rderung bei 8.040 EUR im Jahr, und damit etwas \u00fcber den derzeitigen Freibetr\u00e4gen von insgesamt 7.932 EUR. Allerdings zitiert der BFH eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994, wonach Ausbildungskosten &#8211; anders als Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums &#8211; nicht in voller H\u00f6he steuerlich absetzbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausbildungsfreibetrag ist verfassungsgem\u00e4\u00df Kernaussage Bis einschlie\u00dflich 2001 erhielten Eltern, deren vollj\u00e4hriges Kind sich in der Berufsausbildung befand und im Haushalt der Eltern wohnte, einen Ausbildungsfreibetrag von umgerechnet 1.236 EUR. Soweit das Kind ausw\u00e4rtig untergebracht war, erh\u00f6hte sich dieser Freibetrag auf 2.148 EUR. 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