{"id":2296,"date":"2011-03-31T15:43:21","date_gmt":"2011-03-31T13:43:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2296"},"modified":"2012-08-28T11:12:14","modified_gmt":"2012-08-28T09:12:14","slug":"ruckzahlung-von-weiterbildungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckzahlung-von-weiterbildungskosten\/","title":{"rendered":"R\u00fcckzahlung von Weiterbildungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckzahlung von Weiterbildungskosten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbernimmt der Arbeitgeber die Kosten f\u00fcr Weiterbildungsma\u00dfnahmen eines Arbeitnehmers, vereinbaren die Parteien regelm\u00e4\u00dfig die R\u00fcckzahlung solcher Weiterbildungskosten f\u00fcr den Fall, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend oder in einem bestimmten Zeitrahmen nach Beendigung der Weiterbildungsma\u00dfnahme endet. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit solcher R\u00fcckzahlungsvereinbarungen haben die Arbeitsgerichte Rahmenbedingungen abgesteckt, die die Zul\u00e4ssigkeit an die Dauer und die Kosten der Fortbildungsma\u00dfnahme und den Zeitraum der Bindung koppeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat \u00fcber diese Zul\u00e4ssigkeitsparameter in einer j\u00fcngeren Entscheidung geurteilt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende Arbeitgeber hatte f\u00fcr einen Mitarbeiter die Kosten eines Aufbaustudiums \u00fcbernommen und sich verpflichtet, den Mitarbeiter unter Fortzahlung seiner Verg\u00fctung f\u00fcr die insgesamt 3 Studienbl\u00f6cke freizustellen. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien die R\u00fcckzahlung der Weiterbildungskosten f\u00fcr den Fall, dass der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch vor Ablauf der Fortbildungsma\u00dfnahme das Arbeitsverh\u00e4ltnis beenden w\u00fcrde. Der Mitarbeiter absolvierte 2 Studienbl\u00f6cke, k\u00fcndigte sein Anstellungsverh\u00e4ltnis und brach die Fortbildung ab. Der auf R\u00fcckzahlung der Fortbildungskosten klagende Arbeitgeber obsiegte in allen Instanzen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es zul\u00e4ssig, dass die berufliche Bindung durch die Dauer und die Ausgestaltung der Fortbildungsma\u00dfnahme selber bedingt werde, wenn ein entsprechender beruflicher Vorteil in Aussicht steht. Diese Zul\u00e4ssigkeit besteht unabh\u00e4ngig davon, dass R\u00fcckzahlungsvereinbarungen nur dann wirksam sind, wenn die berufliche Bindung und der Vorteil aus der Weiterbildung in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie erg\u00e4nzt die bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass die Wirksamkeit von R\u00fcckzahlungsklauseln nicht deshalb gef\u00e4hrdet ist, weil die Dauer einer Fortbildungsma\u00dfnahme bereits zu einer beruflichen Bindung an den Arbeitgeber f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckzahlung von Weiterbildungskosten Rechtslage \u00dcbernimmt der Arbeitgeber die Kosten f\u00fcr Weiterbildungsma\u00dfnahmen eines Arbeitnehmers, vereinbaren die Parteien regelm\u00e4\u00dfig die R\u00fcckzahlung solcher Weiterbildungskosten f\u00fcr den Fall, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend oder in einem bestimmten Zeitrahmen nach Beendigung der Weiterbildungsma\u00dfnahme endet. 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