{"id":23253,"date":"2013-04-13T18:06:47","date_gmt":"2013-04-13T16:06:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23253"},"modified":"2020-09-15T10:41:24","modified_gmt":"2020-09-15T08:41:24","slug":"micro-richtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/micro-richtlinie\/","title":{"rendered":"Micro-Richtlinie 2012\/6\/EU \u00fcber Erleichterungen in der Rechnungslegung f\u00fcr Kleinkapitalgesellschaften (MicroBilG) &#8211; Blog.Steuer.org"},"content":{"rendered":"<h2>Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Micro-Richtlinie 2012\/6\/EU \u00fcber Erleichterungen in der Rechnungslegung f\u00fcr Kleinkapitalgesellschaften (MicroBilG)<\/h2>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>vielen Dank f\u00fcr die Zusendung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Micro-Richtlinie 2012\/6\/EU \u00fcber Erleichterungen der Rechnungslegung f\u00fcr Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG).<br \/>\nDie Bundessteuerberaterkammer begr\u00fc\u00dft die rasche Umsetzung der EU-Richtlinie 2012\/6\/EU.<br \/>\nGestatten Sie uns vorab die folgende Anmerkung:<\/p>\n<p>Wir regen an, die Umsetzung der Micro-Richtlinie 2012\/6\/EU zum Anlass zu nehmen, das Ordnungsgeldverfahren bei Nichtvorlage, bzw. nicht fristgem\u00e4\u00dfer Vorlage des Jahresabschlusses zu \u00fcberpr\u00fcfen. Denn die praktische Anwendung der \u00a7\u00a7 325 ff. HGB hat leider gezeigt, dass insbesondere der Automatismus hinsichtlich der Festsetzung der Mindesth\u00f6he des Ordnungsgeldes \u00fcber 2.500,00 \u20ac gem. \u00a7 335 Abs. 1 HGB zu nicht tragbaren Sch\u00e4rfen f\u00fchrt. Dieses gilt insbesondere auch deshalb, weil dieses Ordnungsgeld ggf. mehrfach festgesetzt wird, v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Schwere des Versto\u00dfes und vor allen Dingen der Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens, das betroffen ist.<\/p>\n<p>Vor allen Dingen gibt es keine M\u00f6glichkeit, ein fehlendes Verschulden der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer Gesellschaft sowohl dem Grunde als vor allen Dingen auch der H\u00f6he nach bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes zu ber\u00fccksichtigen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Kleinstunternehmens schwer erkrankt ist und seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht \u2013 rechtzeitig \u2013 nachkommen kann.<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde regen wir an, bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes, vor allen Dingen jedoch bei der Mindesth\u00f6he des Ordnungsgeldes, \u00c4nderungen vorzunehmen. Es sollte zudem \u00fcberlegt werden, ggf. den Erlass des Ordnungsgeldes im Billigkeitswege vorzusehen.<\/p>\n<p>Dies gilt u. E. umso mehr, als dass auf europ\u00e4ischer Ebene durch die Europ\u00e4ische Richtlinie 78\/660\/EU in den Artikeln 47 ff. keine Mindestvorgaben f\u00fcr die Sanktionierung durch die Mitgliedstaaten vorgesehen ist.<br \/>\nF\u00fcr die praktische Anwendung durch die Steuerberater w\u00e4re es u. E. sinnvoll, einen klarstellenden Hinweis aufzunehmen, dass die in Rede stehenden Vorschriften auch f\u00fcr Gesellschaften i. S. d. \u00a7 264 a HGB gelten.<br \/>\nHinsichtlich der vorgesehenen Regelungen im Referentenentwurf selbst nehmen wir auf die beigef\u00fcgte Anlage Bezug.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\ni. V.<br \/>\nJ\u00f6rg Schwenker<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\n<p>Anlage<br \/>\nStellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Micro-Richtlinie 2012\/6\/EU \u00fcber Erleichterungen in der Rechnungslegung f\u00fcr Kleinkapitalgesellschaften (MicroBilG)<\/p>\n<p>Artikel 1 \u2013 \u00c4nderung des Handelsgesetzbuchs<br \/>\nZu 3. Einf\u00fcgung eines Satzes in \u00a7 253 Abs. 1<br \/>\nWir begr\u00fc\u00dfen die deutliche Absage einer Bewertung zum Zeitwert f\u00fcr Kleinstkapitalgesellschaften (\u00a7 267a HGB), sofern sie von den vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen.<br \/>\nDenn generell lehnt die Bundessteuerberaterkammer eine Bewertung zum Zeitwert f\u00fcr Bilanzierende, die nach dem HGB Rechnung legen, ab. Dennoch regen wir an, den allgemein g\u00fcltigen Terminus \u201ebeizulegender Zeitwert\u201c auch an dieser Stelle zu verwenden.<\/p>\n<p>Zu Nr. 4 \u2013 \u00a7 264 HGB<br \/>\nZwar ist der Verzicht auf einen Anhang prinzipiell zu begr\u00fc\u00dfen, es stellt sich uns allerdings die Frage, wie der dann vorgesehene Ausweis unter der Bilanz konkret aussehen sollte. V\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon sollte es besser statt \u2026 unter der der Bilanz ausweisen \u2026 unter der Bilanz angeben \u2026 hei\u00dfen. Wegen der leichteren Lesbarkeit w\u00e4re es unter Umst\u00e4nden sinnvoller, ebenfalls in \u00a7 288 HGB eine Befreiung vorzunehmen und die in den Nr. 1, 2 und 3 geforderten Angaben in einer \u201eAnlage\u201c zum Jahresabschluss aufzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zu Nr. 6 \u2013 Anf\u00fcgung eines Abs. 5 in \u00a7 264c HGB<br \/>\nDie Aussage dieses Absatzes bleibt im Dunkeln. Insbesondere ist nicht klar, was mit \u201eBerechnung der Bilanzposten\u201c tats\u00e4chlich gemeint ist.<br \/>\nLeider erschlie\u00dft sich der Sinngehalt des Abs. 5 auch nicht aus der Gesetzesbegr\u00fcndung und es bleibt unklar, ob nun ein Ausweis erforderlich ist oder nicht.<br \/>\nSoll damit erreicht werden, dass kleine haftungsbeschr\u00e4nkte Personenhandelsgesellschaften die Wahlrechte f\u00fcr kleine, bzw. Kleinstunternehmen hinsichtlich der Gliederungstiefe in Anspruch nehmen k\u00f6nnen?<br \/>\nAus den vorstehenden Gr\u00fcnden regen wir eine Klarstellung an.<\/p>\n<p>Zu Nr. 7 \u2013 Anf\u00fcgung der S\u00e4tze 4 f. in \u00a7 266 Abs. 1<br \/>\nDiese Regelung beinhaltet die M\u00f6glichkeit, dass Kleinstkapitalgesellschaften auf den gesonderten Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten verzichten. Allerdings soll der Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten innerhalb der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfolgen.<br \/>\nWenn jedoch ein gesonderter Ausweis der materiell einzustufenden Rechnungsabgrenzungsposten als Forderungen\/Verbindlichkeiten erfolgen muss, ist eine Erleichterung nicht damit verbunden, weil die gesonderte Berechnung der Posten auf jeden Fall erfolgen muss.<br \/>\nVielmehr f\u00fchrt diese vermeintliche Erleichterung eher zu einer weiteren Erschwernis, weil entsprechend vorhandene Zuordnungstabellen abge\u00e4ndert werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Zu Nr. 9 Anf\u00fcgung des Abs. 5 in \u00a7 275 HGB<br \/>\nHier soll die verdichtete Gewinn- und Verlustrechnung geregelt werden. Dieses Gliederungsschema ist so aus der Richtlinie unver\u00e4ndert \u00fcbernommen worden. Allerdings enth\u00e4lt die Richtlinie insoweit nur eine Mindestvorgabe, denn es hei\u00dft dort: \u201e\u2026b) gegebenenfalls nur eine verk\u00fcrzte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, in der zumindest folgende Posten gesondert ausgewiesen werden\u2026\u201c.<br \/>\nDieses ist u. E. jedoch unter folgenden Aspekten missgl\u00fcckt:<\/p>\n<p>1. Nettoumsatzerl\u00f6se<br \/>\nDieser Terminus ist bisher gesetzlich nicht in \u00a7 275 HGB definiert. Es k\u00f6nnte auf den ersten Blick der Eindruck entstehen, als seien damit die Erl\u00f6se ohne Umsatzsteuer gemeint.<br \/>\nGemeint sind jedoch \u201eErl\u00f6se aus der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit abz\u00fcglich Umsatzsteuer und Erl\u00f6sschm\u00e4lerungen\u201c, wie sich aus einem Blick in die Richtlinie zu Art. 28 78\/660\/EWG ergibt. Hier sollte auf jeden Fall eine entsprechende Klarstellung erfolgen, da dem Rechtsanwender ein Studium der Richtlinientexte nicht zugemutet werden sollte.<\/p>\n<p>2. Bestandsver\u00e4nderungen, aktivierte Eigenleistungen usw.<br \/>\nV\u00f6llig im Dunkeln bleibt auch, wo aktivierte Eigenleistungen und Bestandsver\u00e4nderungen bei einer Anwendung des Gesamtkostenverfahrens zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>3. Zinsaufwendungen, Zinsertr\u00e4ge, Beteiligungsertr\u00e4ge usw.<br \/>\nDies gilt auch f\u00fcr das gesamte Finanzergebnis, also insbesondere Zinsertr\u00e4ge und Zinsaufwendungen und Beteiligungsertr\u00e4ge usw.<\/p>\n<p>Im Rahmen der unterj\u00e4hrigen\u00a0<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Doppelte-Buchfuehrung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Buchhaltung<\/a>\u00a0werden aber die vorstehend genannten Positionen auf getrennten Konten gebucht, so dass es mittels einer Zuordnungstabelle ohne Weiteres m\u00f6glich ist, die nicht verdichtete Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend auszuf\u00fcllen und darzustellen. Insofern ist keinerlei Erleichterung aus dieser \u201eVerdichtung\u201c ersichtlich.<\/p>\n<p>Gestatten Sie es uns noch auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen. Gerade bei Kleinstkapitalgesellschaften kann es sinnvoll sein, die Gewinn- und Verlustrechnung st\u00e4rker aufzugliedern als in \u00a7 275 Abs. 5 HBG-E vorgesehen. Denn die Buchhaltung und der Jahresabschluss \u00fcbernehmen bei Kleinstkapitalgesellschaften h\u00e4ufig auch Controllingzwecke, so dass der Kaufmann etwa Abweichungen in einem Mehrjahresvergleich nachverfolgen kann und hieraus ggf. notwendige wirtschaftliche Ma\u00dfnahmen ergreifen kann.<\/p>\n<p>Fazit<br \/>\nAls Fazit unserer obigen Ausf\u00fchrungen sind die vorgesehenen Erleichterungen betreffend des Anhangs und der Offenlegung zu begr\u00fc\u00dfen. Die sog. \u201eVerdichtungen\u201c sind aber u. E. eher kontraproduktiv und abzulehnen.<br \/>\nUnseres Erachtens w\u00e4re in diesem Zusammenhang zudem zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine Konvergenz mit den Erfordernissen der\u00a0E-Bilanz\u00a0besteht, so dass ohne gr\u00f6\u00dferen B\u00fcrokratieaufwand die verdichteten Posten in die E-Bilanzierung Eingang finden k\u00f6nnen. W\u00e4re dieses nicht der Fall, so w\u00fcrde der Sinn und Zweck dieses Gesetzes konterkariert, n\u00e4mlich B\u00fcrokratie abzuschaffen und Kosten zu verringern. Dieses Petitum gilt gerade f\u00fcr Kleinstkapitalgesellschaften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Micro-Richtlinie 2012\/6\/EU \u00fcber Erleichterungen in der Rechnungslegung f\u00fcr Kleinkapitalgesellschaften (MicroBilG) Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank f\u00fcr die Zusendung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Micro-Richtlinie 2012\/6\/EU \u00fcber Erleichterungen der Rechnungslegung f\u00fcr Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG). 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