{"id":23258,"date":"2013-04-13T18:15:41","date_gmt":"2013-04-13T16:15:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23258"},"modified":"2018-03-22T10:49:43","modified_gmt":"2018-03-22T08:49:43","slug":"kapitalgesellschaften-verdeckte-gewinnausschuttung-uberweisung-auf-privatkonto-des-gesellschafter-geschaftsfuhrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kapitalgesellschaften-verdeckte-gewinnausschuttung-uberweisung-auf-privatkonto-des-gesellschafter-geschaftsfuhrers\/","title":{"rendered":"Kapitalgesellschaften &#8211; Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung: \u00dcberweisung auf Privatkonto des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"<p><em>Bei einer Kapitalgesellschaft ist der betriebliche Bereich vom privaten Bereich des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers strikt zu trennen. \u00dcberweisen Schuldner einer GmbH zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten n\u00e4mlich Geld auf das private Konto desGesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, liegt eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor, die zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u00a0in der Folge von seinem privaten Konto an die GmbH gerichtete Rechnungen begleicht und die Zahlungsvorg\u00e4nge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden (FG Baden-W\u00fcrttemberg 8.2.12, 4 K 3064\/10, Rev. BFH VIII R 11\/12).<\/em><\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2><strong>\u00dcberweisung eines Schuldners einer GmbH auf das private Konto des Gesellschafters istTrotz anschlie\u00dfender Weiterleitung der Betr\u00e4ge (ohne vertragliche Vereinbarung) an die GmbHeine vGA<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. \u00dcberweisen Schuldner der GmbH zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten Geld auf das private Konto des Gesellschafters der GmbH, liegt eine vGA auch dann vor, wenn der Gesellschafter in der Folge von seinem privaten Konto an die GmbH gerichtete Rechnungen begleicht und die Zahlungsvorg\u00e4nge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden.<\/p>\n<p>2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter in Bezug auf die dem privaten Bankkonto gutgeschriebenen Betr\u00e4ge fehlt, so dass die Verwendung der Gelder im Belieben des Gesellschafters steht.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1<br \/>\nEStG \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl) zu Recht eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) an den Kl\u00e4ger (Kl) angenommen hat.<\/p>\n<p>Die Kl sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr (2005) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kl war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X GmbH. Die Kl\u00e4gerin (Klin) war im Streitjahr als Altenpflegerin nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig und erzielte einen Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von 23.842 EUR.<\/p>\n<p>Im April 2007 wurde bei der X GmbH mit einer Betriebspr\u00fcfung begonnen, die u.a. die K\u00f6rperschaftsteuer (KSt) f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2005 zum Gegenstand hatte. Dabei stellte der Pr\u00fcfer fest, dass die spanische Firma Y in den Monaten November und Dezember 2005 mehrere ihr von der X GmbH in Rechnung gestellte Betr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 64.986 EUR nicht auf das in den Rechnungen angegebene Konto der X GmbH bei der A-Bank, sondern auf das gemeinsame Konto Nr. 111\u2026 der Kl bei der B-Bank \u00fcberwiesen hatte. Im ge\u00e4nderten Pr\u00fcfungsbericht vom 24. November 2009 gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, dass die genannten Zahlungseing\u00e4nge auf dem Privatkonto der Kl als vGA in H\u00f6he von 64.986 EUR an den Kl zu bewerten seien. In Tz. 30, Buchst. b) des genannten Pr\u00fcfungsberichts begr\u00fcndete er die Annahme einer vGA wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e \u00a0<strong>Zahlungen Y<\/strong><\/p>\n<p>Im November und Dezember 2005 erfolgten Zahlungseing\u00e4nge auf dem privaten Bankkonto von Herrn O (Kl). Diese Zahlungseing\u00e4nge wurden als Bareinzahlungen in der Kasse verbucht, obwohl die Einzahlungen in die Kasse nicht erfolgten. Da die Zahlungseing\u00e4nge ohne rechtlichen Grund auf dem privaten Bankkonto verblieben, waren diese Zahlungen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen i.S.d. \u00a7 8 Abs. 3 KStG anzusetzen.\u201d<\/p>\n<p>Ferner stellte der Pr\u00fcfer fest, dass von dem genannten Konto der Kl bei der B-Bank umgekehrt auch an die X GmbH gerichtete Rechnungen von Lieferanten usw. bezahlt worden waren. Diese Zahlungen vom Konto der Kl zugunsten der GmbH bewertete der Pr\u00fcfer als verdeckte Einlagen des Kl. In Tz. 31 des Pr\u00fcfungsberichts vom 24. November 2009 f\u00fchrte er diesbez\u00fcglich Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201d<\/p>\n<p><strong>Einlagen, die das Nennkapital nicht erh\u00f6ht haben<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>2005<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Wert vor Pr\u00fcfung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a00.00 Euro<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Wert lt. Pr\u00fcfung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a037.604,00 Euro<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Differenz<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a037.604,00 Euro<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ab dem 04.11.2005 (erster Zahlungseingang von betrieblichen Ertr\u00e4gen auf dem privaten Bankkonto) wurden Barauszahlungen aus der Kasse verbucht, obwohl auf Grund des tats\u00e4chlichen Kassenbestands diese nicht m\u00f6glich waren. Die gebuchten Auszahlungen erfolgten somit vom privaten Bankkonto (Hinweis auf Tz. 19). Es handelt sich somit um verdeckte Einlagen, die den Gewinn mindern. Diese verdeckten Einlagen erh\u00f6hen die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters.\u201d<\/p>\n<p>In der in Bezug genommenen Tz. 19 f\u00fchrte der Pr\u00fcfer Folgendes aus:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u201e \u00a0<strong>Kasse<\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"center\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>31.12.2005<\/strong><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Wert vor Pr\u00fcfung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a027.381,59 Euro<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Wert lt. Pr\u00fcfung<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a00,00 Euro<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0Differenz<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0-27.381,59 Euro<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im November und Dezember 2005 erfolgten Zahlungseing\u00e4nge auf dem privaten Bankkonto von Herrn O (Kl). Diese Zahlungseing\u00e4nge wurden als Bareinzahlungen in der Kasse verbucht, obwohl die Einzahlungen in die Kasse nicht erfolgten. Ebenso wurden ab dem 04.11.2005 (erster Zahlungseingang auf privatem Bankkonto) Barauszahlungen aus der Kasse verbucht, obwohl auf Grund des tats\u00e4chlichen Kassenbestands diese nicht m\u00f6glich waren. Die gebuchten Auszahlungen erfolgten somit vom privaten Bankkonto.<\/p>\n<p>Der Kassenbestand zum 31.12.2005 war deshalb mit 0,00 EUR anzusetzen. Weitere Ausf\u00fchrungen vgl. Tz. 30 und 31).\u201d<\/p>\n<p>Schon vor Erstellung des vorstehend erw\u00e4hnten ge\u00e4nderten Pr\u00fcfungsberichts vom 24. November 2009 teilte der Pr\u00fcfer der Veranlagungsstelle des Bekl mit Kontrollmitteilung vom 25. M\u00e4rz 2008 (Bl. 8 der ESt-Akten 2005) mit, dass seiner Auffassung nach f\u00fcr das Jahr 2005 eine vGA in H\u00f6he von 64.986 EUR als Einnahme bei den Eink\u00fcnften des Kl aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen sei und dass die Anschaffungskosten der Beteiligung an der X GmbH um 37.604,00 EUR zu erh\u00f6hen seien. Der Kontrollmitteilung war ein Auszug aus einer fr\u00fcheren Fassung des Pr\u00fcfungsberichts beigef\u00fcgt, die unter den Tz. 34 und 35 bereits die Texte der sp\u00e4teren Tz. 30 und 31 des Pr\u00fcfungsberichts vom 24. November 2009 enthielt.<\/p>\n<p>Der Bekl schloss sich der Auffassung des Betriebspr\u00fcfers an und setzte in dem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen ESt-Bescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 10. April 2008 bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte des Kl aus Kapitalverm\u00f6gen Einnahmen in H\u00f6he von 32.493 EUR (= 64.986 EUR \u00d7 1\/2) an. Den Bruttoarbeitslohn der Klin setzte der Bekl mit 23.842 EUR an. Im \u00dcbrigen sch\u00e4tze er die Besteuerungsgrundlagen, da die Kl bis dahin keine ESt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr abgegeben hatten. Den Ansatz einer vGA begr\u00fcndete der Bekl in den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Dividende stellt eine vGA der X GmbH dar. Dies ergibt sich aufgrund der Betriebspr\u00fcfung bei der X GmbH.\u201d<\/p>\n<p>Gegen den ESt-Bescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 10. April 2008 legte die damalige Vertreterin der Kl mit Schreiben vom 19. April 2008 (Bl. 1 der Rechtsbehelfsakten) Einspruch ein und k\u00fcndigte die Nachreichung einer Begr\u00fcndung an. Der Einspruch wurde in der Folge jedoch nicht begr\u00fcndet. Vielmehr stellten die Kl, nachdem sie von der Rechtsbehelfsstelle des Bekl mit Schreiben vom 08. Juni 2010 (Bl. 14 der Rechtsbehelfsakten) aufgefordert worden waren, den Einspruch bis zum 30. Juni 2010 unter Vorlage der ausstehenden ESt-Erkl\u00e4rung zu begr\u00fcnden, mit Schreiben vom 22. Juni 2010 (Bl. 15 der Rechtsbehelfsakten) den Antrag, die Frist f\u00fcr die Einspruchsbegr\u00fcndung bis zum 30. September 2010 zu verl\u00e4ngern. Der Bekl entsprach diesem Antrag jedoch nicht, sondern wies den Einspruch der Kl mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2010 (Bl. 25 ff. der Rechtsbehelfsakten) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 12. August 2010, der am 16. August 2010 beim Finanzgericht (FG) einging, erhoben die Kl Klage und machten zun\u00e4chst geltend, dass sie zur Abgabe einer ESt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr nicht verpflichtet seien. Auf Anraten des Berichterstatters reichten die Kl jedoch am 29. Dezember 2011 eine ESt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr beim Bekl ein (vgl. die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 vorgelegte Kopie der Erkl\u00e4rung, Bl. 100 ff. der FG-Akten). Darin erkl\u00e4rten sie f\u00fcr das Objekt W-Stra\u00dfe 1 Mieteinnahmen in H\u00f6he von insgesamt 1.164,80 EUR (150 EUR f\u00fcr das EG und 1.014,80 EUR f\u00fcr das 2. OG = Dachgeschoss) sowie Werbungskosten in H\u00f6he von insgesamt 1.162,57 EUR. Eine vGA erkl\u00e4rten die Kl in der genannten ESt-Erkl\u00e4rung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Steuererkl\u00e4rung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl vom Berichterstatter gebeten worden waren, ihre \u2013 zu vermutende -Rechtsauffassung, dass die vom Bekl angenommene vGA nicht anzusetzen sei, n\u00e4her zu begr\u00fcnden und dabei insbesondere auf die Frage einzugehen, ob der Sachverhalt in Tz. 30, Buchst. b) des ge\u00e4nderten Pr\u00fcfungsberichts vom 24. November 2009 zutreffend dargestellt sei, reichten sie mit Schriftsatz vom 15. Januar 2012 (Bl. 143 ff. der FG-Akten) die folgenden Unterlagen (s. Anlagenband) beim FG ein:<\/p>\n<ul>\n<li>\u2022 3 Rechnungen der X GmbH an die Fa. Y \u2013 \u00a0<strong>Anlagen 1-3<\/strong><\/li>\n<li>\u2022 Kontoausz\u00fcge zum Konto Nr. 111\u2026 der Kl bei der B-Bank f\u00fcr die Monate November 2005 bis Januar 2006 \u2013 \u00a0<strong>Anlagen 4-6<\/strong><\/li>\n<li>\u2022 einen Teilausdruck des Kontos 1000 f\u00fcr den Monat September 2004 mit einer Gutschrift \u00fcber 6.366,16 EUR mit dem Buchungstext \u201eUSt FA A \u00fcber E. O.\u201d \u2013 \u00a0<strong>Anlage 7<\/strong><\/li>\n<li>\u2022 einen Kontoauszug vom 22. September 2004 zum Konto Nr. 111\u2026 der Kl bei der B-Bank mit einer Gutschrift in H\u00f6he von 6.366,16 EUR und der zugeh\u00f6rigen Buchungsinformation \u201eUSt 0804 STNR. 88\u2026 X GmbH\u201d \u2013 \u00a0<strong>Anlage 8<\/strong><\/li>\n<li>\u2022 einen Ausdruck des Kontos 1000 (\u201eGesellschafterverrechnungskonto (Kasse)\u201d) f\u00fcr den Monat November 2005 incl. 32 Seiten Lieferantenrechnungen November 2005 \u2013 \u00a0<strong>Anlage 9<\/strong><\/li>\n<li>\u2022 einen Ausdruck des Kontos 1000 (\u201eGesellschafterverrechnungskonto (Kasse)\u201d) f\u00fcr den Monat Dezember 2005 incl. 28 Seiten Lieferantenrechnungen Dezember 2005 \u2013 \u00a0<strong>Anlage 10<\/strong><\/li>\n<li>\u2022 einen Ausdruck des Kontos 1000 (\u201eGesellschafterverrechnungskonto (Kasse)\u201d) f\u00fcr den Monat Januar 2006 incl. 2 Seiten Lieferantenrechnungen \u2013 \u00a0<strong>Anlage 11<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>und trugen unter Bezugnahme auf die genannten Unterlagen Folgendes vor:<\/p>\n<p>Sie h\u00e4tten schon seit Jahren ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber ein intern als \u201eKasse\u201d bezeichnetes Verrechnungskonto verbucht. Dies sei \u201edokumentiert und belegt f\u00fcr jede Buchung in den vielen Jahren\u201d. \u201eDas Abwickeln \u00fcber das Gesellschafterverrechnungskonto\u201d sei einfach aus Zeitgr\u00fcnden erfolgt. \u00dcberweisungen von B-Bank an B-Bank seien binnen Minuten\/Stunden beim Empf\u00e4nger sichtbar. Bei herk\u00f6mmlichen Konten sei dies zum damaligen Zeitpunkt nicht so schnell machbar gewesen, da oft sogar noch per Papier\u00fcberweisung gearbeitet worden sei. Bei der B-Bank habe es eben schon Onlinebanking gegeben \u2013 und zwar 24 Stunden, sieben Tage in der Woche. Das Buchungsverhalten der Banken habe \u201esein \u00dcbriges dazu beigetragen\u201d. Trotz gesetzlicher Vorgaben h\u00e4tten Banken sogar noch bis zum Dezember 2011 bis zu 3 Werktage f\u00fcr eine Onlinebuchung veranschlagt. Das habe \u201enicht oft\u201d (gemeint ist vermutlich: \u201enicht selten\u201d) zum Zahlungsverzug bei \u00dcberweisungen gef\u00fchrt. Auch h\u00e4tten viele Gesch\u00e4fte einen schnellen Geldtransfer erfordert, den erfahrungsgem\u00e4\u00df allein die B-Bank zuverl\u00e4ssig ausgef\u00fchrt habe. Es sei nicht selten vorgekommen, dass \u00dcberweisungen sogar bis zu sieben Zeittage gedauert h\u00e4tten. Erst seit Januar 2012 sei die Frist f\u00fcr \u00dcberweisungen durch den Gesetzgeber auf 24 Stunden (Zeitstunden) vorgeschrieben. Wann es dazu die ersten Abmahnungen geben werde, werde sich nun zeigen!<\/p>\n<p>Unter dem Datum vom 22.09.2004 sei ein Zahlungseingang des Finanzamts (FA) A zur Erstattung der Umsatzsteuer (USt) \u201eX GmbH\u201d f\u00fcr den Monat 08\/2004 explizit \u201eauf dem Gesellschafterverrechnungskonto\u201d, Kontoinhaber \u201eI. &amp; E. O\u201d, zu verzeichnen. Die vorgelegten Unterlagen w\u00fcrden aufzeigen, dass auch das FA A \u201eauf das Gesellschafterverrechnungskonto\u201d Zahlungen geleistet habe. Somit sei das Konto dem FA sehr wohl \u201eals Verrechnungskonto bekannt\u201d gewesen! Allein diese wenigen Unterlagen w\u00fcrden bereits zeigen, dass die Betriebspr\u00fcfung ergebnisorientiert durchgef\u00fchrt worden sei mit dem Ziel, zu Lasten des Unternehmens und der Kl (Eheleute) Steuerlasten zu erzeugen. Von einer ordnungsgem\u00e4\u00df abgelaufenen Betriebspr\u00fcfung und ordentlichen Ermittlungen im Rahmen der geltenden Gesetzeslage k\u00f6nne keine Rede sein. Dass kein rechtliches Geh\u00f6r habe gew\u00e4hrt werden sollen, ergebe sich sowohl \u201eaus diesem Tun\u201d als auch aus dem Pr\u00fcfungsbericht und der Abschlussbesprechung. Bereits Monate vor dem ersten Treffen zur Besprechung \u00fcber die Ergebnisse der Betriebspr\u00fcfung habe der Betriebspr\u00fcfer durch seine Meldung (Kontrollmitteilung) vom M\u00e4rz 2008 die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verweigert. Durch Schaffung von Fakten in Form von Steuerbescheiden habe er wohl Druck erzeugen wollen, um damit Gef\u00fcgigkeit in der anstehenden Abschlussbesprechung zur Betriebspr\u00fcfung herbeif\u00fchren zu k\u00f6nnen. Dazu passe auch die Weigerung der Rechtsbehelfsstelle, der berechtigten Forderung nach einer Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr die Abgabe der ESt-Erkl\u00e4rung 2005 bis nach dem Abschluss der Betriebspr\u00fcfung nachzukommen. Dies zeige auf, dass den Sachbearbeitern insgesamt auch rechtsbeugende Mittel nicht fremd seien, wenn sie widerrechtlich Druck erzeugen wollten, der zur Gef\u00fcgigkeit f\u00fchren solle. Eigenartigerweise sei ihrem Rechtsanwalt (Herrn C) in den Verfahren der Jahre 2001\/2003, denen im Kern derselbe Sachverhalt zugrunde liege, auf dessen Antrag hin gro\u00dfz\u00fcgig und ohne Probleme Fristverl\u00e4ngerung gew\u00e4hrt worden. Faires Verhalten sehe anders aus.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Nachfragen zum Vorgang Y werde hier aufgezeigt, dass \u00fcber das Gesellschafterverrechnungskonto ordnungsgem\u00e4\u00df gebucht worden sei. Die Existenz des Kontos sei dem FA bereits vor der Betriebspr\u00fcfung bekannt gewesen und sei dokumentiert. Dies sei zweifelsfrei f\u00fcr den Zeitraum von Januar 2003 bis Dezember 2005 durch den Au\u00dfenpr\u00fcfer selbst \u00fcberpr\u00fcft worden. Dieser habe best\u00e4tigt, dass die \u201eLieferantenrechnungen als \u201eZahlung an Lieferanten\u201d durch ihn bei der hier zugrunde liegenden Betriebspr\u00fcfung best\u00e4tigt\u201d worden seien. Somit d\u00fcrfte es also zweifelsfrei als erwiesen gelten, dass die Lieferantenrechnungen auch aus dem Gesellschafterverrechnungskonto bezahlt worden seien.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4tten neben den geforderten Rechnungskopien (Y) auch das Konto 1000 (Gesellschafterverrechnungskonto) f\u00fcr die Monate November 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 beigef\u00fcgt. Ferner die Kontoausz\u00fcge der B-Bank f\u00fcr die Monate November 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 sowie in Kopie jeweils \u201edie bezahlten Lieferantenrechnungen aus dem Gesellschafterverrechnungskonto f\u00fcr die benannten Monate\u201d. Der Betriebspr\u00fcfer habe w\u00e4hrend und nach seiner Pr\u00fcfung zu keiner Zeit Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, \u201edass Lieferantenrechnungen, Kosten und Kontenausgleiche in Form von Zahlungen aus dem Gesellschafterverrechnungskonto stattgefunden h\u00e4tten\u201d. Abschlie\u00dfend bleibe festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso eine \u2013 zur Lieferantenbefriedigung genutzte \u2013 Zahlung des FA keine vGA sein solle, eine \u2013 ebenfalls zur Zahlung von Firmenrechnungen verwandte \u2013 Zahlung eines Kunden auf das gleiche Konto, n\u00e4mlich das Gesellschafterverrechnungskonto, hingegen eine solche darstellen solle.<\/p>\n<p>Dem Bekl sei genau bekannt, dass der vorliegende einkommensteuerrechtliche Rechtsstreit in der Hauptsache seine Ursache im k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Rechtsstreit der X GmbH gegen den Bekl habe. Er wisse auch genau, dass der Kl als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X GmbH die Feststellungen der Betriebspr\u00fcfungsstelle des Bekl bei dieser als \u201eunrichtig\u201d ger\u00fcgt habe. Und er wisse ebenfalls, dass die aufgrund der Pr\u00fcfungsfeststellungen des Bekl erlassenen KSt-Bescheide mit Einspr\u00fcchen und mit Klagen vor dem FG angefochten worden seien. Wenn der Bekl also wisse, dass die Gefahr divergierender Steuerfestsetzungen bestehe, dann habe er alle verfahrensrechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Vermeidung einer solchen Situation zwingend auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Die Einspruchsentscheidung des Bekl rechtfertige die Besteuerung von Eink\u00fcnften des Kl aus Kapitalverm\u00f6gen mit dem Hinweis auf den ge\u00e4nderten Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 24. November 2009. In den dortigen Ausf\u00fchrungen zu Tz. 30 habe der Betriebspr\u00fcfer vGA zu Lasten der Kl angenommen. F\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen von vGA trage nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Bekl die Feststellungslast.<\/p>\n<p>Bei der im Einkommensteuerverfahren gebotenen summarischen \u00dcberpr\u00fcfung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Steuerbescheides best\u00fcnden, ergebe sich, dass die Berichterstattung des Betriebspr\u00fcfers materiellrechtlich fehlerhaft sei, weil der Betriebspr\u00fcfer \u00fcberhaupt keine Tatsachen festgestellt habe, die eine h\u00f6here Besteuerung der Kl rechtfertigen k\u00f6nnten. Der Betriebspr\u00fcfer habe in seinem Bericht lediglich seine pers\u00f6nlichen Rechtsauffassungen dargestellt. Deshalb seien die vom Betriebspr\u00fcfer \u00fcbernommenen Ausf\u00fchrungen des Bekl in seiner Einspruchsentscheidung auch fehlerhaft und damit rechtswidrig. In Tz. 30 b) seines Betriebspr\u00fcfungsberichtes habe der Betriebspr\u00fcfer hinsichtlich der Zahlungen von Kundenrechnungen vorgetragen, dass es Zahlungseing\u00e4nge auf dem \u201eBankkonto von Herrn O\u201d, also dem Gesellschafterverrechnungskonto, gegeben habe. Er verschweige jedoch die umgehende Zahlung von an die X GmbH gerichteten Lieferantenrechnungen eben aus diesem Konto. Das Verschweigen seiner eigenen \u00dcberpr\u00fcfungen sei sicherlich erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Der Betriebspr\u00fcfer selbst habe die Rechnungen ja gepr\u00fcft und akzeptiert. Wie bereits vorgetragen, sei dieses Konto der X GmbH schon viele Jahre existent und der Finanzbeh\u00f6rde bekannt, was aus anderen Pr\u00fcfungsberichten und Zahlungen nachgewiesen gewesen sei und somit zum Zeitpunkt dieser Betriebspr\u00fcfung nichts Neues dargestellt habe. Die Feststellung, dass diese Zahlungseing\u00e4nge als vGA i.S.d. \u00a7 8 Abs. 3 KStG anzusetzen seien, sei \u201eabsurd und reine Spekulation\u201d. Dieser Vortrag des Betriebspr\u00fcfers und des Bekl in der Einspruchsentscheidung sei materiell-rechtlich falsch.<\/p>\n<p>Im Streitfall sei eine vGA deshalb nicht gegeben, weil die X GmbH dem Kl keinen Verm\u00f6gensvorteil zugewandt habe. An der erforderlichen Vorteilszuwendung fehle es, wenn die X GmbH an ihren Gesellschafter etwas leiste und dabei von vornherein feststehe, dass es sich um eine Verrechnung seitens der X GmbH handele. Da keine Verm\u00f6gensminderung zulasten der X GmbH eingetreten sei, w\u00fcrden bereits die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer vGA fehlen.<\/p>\n<p>Die Frage, ob es sich um eine vGA handle, sei nach denselben Grunds\u00e4tzen zu beurteilen, die bereits im Verfahren wegen ESt 2003 (Aktenzeichen 4 K 3298\/10) f\u00fcr die Darlehensgew\u00e4hrung an den Kl dargestellt worden seien. Somit sei auch in diesem Fall zu pr\u00fcfen, ob hier vGA deshalb ausscheiden m\u00fcssten, weil die X GmbH dem Kl keinen Verm\u00f6gensvorteil zugewandt habe, sondern \u201elediglich einige Zahlungen zu Gunsten der X GmbH erfolgt\u201d seien, um Rechnungen schneller und bequemer bezahlen zu k\u00f6nnen, und bei der X GmbH keine Verm\u00f6gensminderung eingetreten sei. Eine substantiierte Pr\u00fcfung zu dieser Frage finde sich weder im Betriebspr\u00fcfungsbericht noch in der Einspruchsentscheidung des Bekl.<\/p>\n<p>Im Ergebnis lie\u00dfen die hier vorgetragenen Argumente erkennen, dass der angefochtene ESt-Bescheid 2005 \u201emit erheblichen ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtm\u00e4\u00dfigkeit belastet\u201d sei. Die hier dargestellten Argumente der Kl w\u00fcrden offenbaren, dass der angefochtene ESt-Bescheid sogar mit schwerwiegenden M\u00e4ngeln behaftet sei. Diese M\u00e4ngel w\u00fcrden einerseits darauf beruhen, dass weder der Betriebspr\u00fcfer noch der Bekl einen verbindlichen Sachverhalt festgestellt h\u00e4tten und andererseits abwegige Rechtsauffassungen zu vGA vertreten h\u00e4tten. Es werde nach der willk\u00fcrlichen Arbeitsmethode gehandelt: \u201eWir k\u00f6nnen und d\u00fcrfen alles machen, was wir wollen. Der Kl kann sich ja dagegen wehren, wenn er will!\u201d<\/p>\n<p>Es erscheine fast unertr\u00e4glich, dass der Bekl sein Vorgehen noch zus\u00e4tzlich mit der Schaffung von Fakten durch Vereinnahmung von Zahlungen erreichen wolle, die er sich sogar selbst verschaffen d\u00fcrfe, um so die Kl unter Druck zu setzen. Hinzu komme, dass sich der Bekl nicht die geringste M\u00fche gemacht habe, sich mit den Argumenten der Kl auseinander zu setzen. Lapidar, ja geradezu abwertend, weise er die ge\u00e4u\u00dferten Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner angefochtenen Bescheide als \u201enicht so bedeutsam\u201d zur\u00fcck und erkl\u00e4re das Zahlungsbegehren \u2013 wie selbstverst\u00e4ndlich \u2013 als \u201ezumutbar\u201d. W\u00fcrden die Kl so argumentieren, m\u00fcssten sie damit rechnen, dass ihr Vortrag als unsubstantiiert und unschl\u00fcssig zur\u00fcckgewiesen w\u00fcrde. Die Arbeitsweise der beteiligten Personen und des Bekl kennzeichne obrigkeitsstaatliches Verhalten. Es sei rechtsstaatswidrig.<\/p>\n<p>Da sowohl in den Einkommensteuerverfahren als auch in den noch zur Kl\u00e4rung anstehenden Verfahren der X GmbH u.a. f\u00fcr die Jahre 2001, 2003, 2004 und 2005 fr\u00fchzeitig Einspruch eingelegt und um Begr\u00fcndung gebeten worden sei, w\u00fcrden sie um Hinzuziehung der Verfahrensakten zu diesen Verfahren bitten.<\/p>\n<p>Eine Begr\u00fcndung h\u00e4tten bis heute weder der Au\u00dfenpr\u00fcfer, noch die Sachbearbeiterin der Veranlagungsstelle, noch \u2013 am Ende \u2013 der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle geliefert. Zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Begr\u00fcndung aufgefordert, werde stets nur auf die Tz. 30 im Pr\u00fcfungsbericht vom 24. November 2009 verwiesen. Dieses stelle jedoch keine Tatsachenermittlung dar. Damit h\u00e4tten weder der Au\u00dfenpr\u00fcfer noch die Veranlagungsstelle oder die Rechtsbehelfsstelle des Bekl eine hinreichende Begr\u00fcndung erbracht \u201ezu den Ermittlungen oder tats\u00e4chlichen Fakten, die zur Steuerfestsetzung f\u00fchrten\u201d. Es werde mit Mutma\u00dfungen, Spekulationen bis hin zu wilden Beschuldigungen geantwortet. Sp\u00e4testens die Rechtsbehelfsstelle h\u00e4tte ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcnden m\u00fcssen, was jedoch zu keinem Zeitpunkt bis heute geschehen sei. Ein Hinweis auf die Tz. 30 im Pr\u00fcfungsbericht, \u201eMutma\u00dfungen \u00fcber Bonit\u00e4t bis hin zur N\u00f6tigung\u201d w\u00fcrden vor dem Gesetz nicht ausreichen. Es sei seitens des Bekl in den vergangenen Jahren auch nicht mit Strafanzeigen bei der Straf- und Bu\u00dfgeldsachenstelle in T gespart worden. Selbstverst\u00e4ndlich sei die Zahllast f\u00fcr die involvierten Anw\u00e4lte zu Lasten der Kl gegangen. Daher w\u00fcrden sie erneut darum bitten, die beteiligten Personen als Zeugen \u00fcber das Gericht zu laden, \u201eum ausf\u00fchrlich, wie vom Gesetz vorgesehen, die Ermittlungen darzulegen aus der Betriebspr\u00fcfung und somit zu begr\u00fcnden!\u201d Zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsermittlung w\u00fcrden sie ferner die Hinzuziehung der Akten aus den Verfahren wegen ESt 2001 und 2003 (Aktenzeichen 4 K 4769\/10 und 4 K 3298\/10) beantragen. Dort sei der Sachverhalt mehrfach ausf\u00fchrlich dargestellt worden, vor allem in Hinblick auf die Pflichten der ermittelnden Beamten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2012 (Bl. 292 f. der FG-Akten) trug der zwischenzeitlich bestellte Vertreter der Kl zu den bei der X GmbH gef\u00fchrten Konten 750, 751, 1000 und 1508 Folgendes vor:<\/p>\n<p><strong>Verrechnungskonten<\/strong><\/p>\n<p>Die X GmbH \u2013 vom Kl\u00e4gervertreter im nachfolgenden Text als \u201eFirma\u201d bezeichnet \u2013 f\u00fchre schon seit Mitte der 90er Jahre \u201ezwei Arten von Verrechnungskonten\u201d. Dies seien \u201eein Darlehensverrechnungskonto und auch ein Verrechnungskonto f\u00fcr laufende Vorg\u00e4nge\u201d. Diese Konten seien \u201ein ihrer F\u00fchrung wie rechtlichen Beurteilung von den Betriebspr\u00fcfungen durch das FA S nie beanstandet\u201d worden. Von je her gebe es die Konten 1000 und 1508 wie auch das Konto 750; das Konto 751 sei \u201eirrt\u00fcmlich entstanden\u201d. In der Vergangenheit sei \u201ein den Konten 750, 751 und 1508 falsch gebucht\u201d worden, worauf nachfolgend eingegangen werde.<\/p>\n<p><strong>Darlehensverrechnungskonto<\/strong><\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Erarbeitung der Jahresabschl\u00fcsse f\u00fcr 2007 und 2008 sei dem bearbeitenden Steuerberater im Jahr 2010 aufgefallen, dass \u201eeinige Konten nicht korrekt gebucht\u201d gewesen seien, weshalb alle Konten zu pr\u00fcfen und aufeinander abzustimmen gewesen seien. Dieser Anlass habe zu einer \u00c4nderung der Konten 750, 751 und 1508 gef\u00fchrt, ohne dass das Zahlenwerk als solches angetastet worden sei. Die \u00c4nderungen w\u00fcrden nichts daran \u00e4ndern, dass die Firma die f\u00fcr den Kl get\u00e4tigte Leistungen als Forderungen gegen den Kl gebucht habe.<\/p>\n<p>Das \u00a0<strong>Konto 750<\/strong> \u00a0habe von Anfang an die Einlage des stillen Gesellschafters betroffen und sei auf den Ursprungsbetrag von 51.129,19 EUR = 100.000,00 DM zur\u00fcckgesetzt worden. Die dort irrt\u00fcmlich aufgelaufenen Buchungen seien per 31.12. eines jeden Jahres auf das Konto 1508 gebucht worden, und zwar vom Jahr 2001 an, also auch f\u00fcr das Streitjahr.<\/p>\n<p>Das \u00a0<strong>Konto 751<\/strong> \u00a0sei infolge der Falschbuchungen \u201eim Konto 750 er\u00f6ffnet\u201d worden und habe Buchungen enthalten, die \u201emit dem Darlehen zu tun\u201d gehabt h\u00e4tten, weswegen \u201ediese Buchungen nun im Konto 1508 (Darlehensverrechnungskonto) zu erkennen\u201d seien; das Konto 751 sei 2004 aufgel\u00f6st worden.<\/p>\n<p>Es gebe jetzt nur noch das Konto 750 f\u00fcr den stillen Gesellschafter und \u201edas Konto 1508 f\u00fcr wechselseitige Darlehen zwischen der Firma und dem Kl\u201d.<\/p>\n<p><strong>Gesellschafterverrechnungskonto (Kasse)<\/strong><\/p>\n<p>Das Konto 1000 sei ausweislich der Bilanz \u201eKasse\u201d genannt worden. Eine Kasse im Sinne einer Barkasse habe die Firma indes nie gehabt, weil hierf\u00fcr keine Notwendigkeit bestanden habe. Die Firma habe nie bare Einnahmen oder Ausgaben gehabt. Der gesamte Geldverkehr sei stets unbar erfolgt. Dieser Umstand sei dem Bekl nicht neu. Diesem sei auch bekannt, dass das Konto 1000 \u201eals Gesellschafterverrechnungskonto gef\u00fchrt\u201d werde. Der Bekl habe sich \u201eden Umfang und die Sichtweise der Betriebspr\u00fcfung aus den Jahren 2003 bis 2005 zu Eigen gemacht\u201d.<\/p>\n<p>Im Jahr 2005 seien \u00fcber das Konto 1000 betriebliche Vorg\u00e4nge erfasst worden. Es sei \u201eein Spiegel dessen, was auf dem ehelichen B-Bankkonto an betrieblichen Vorg\u00e4ngen geschehen\u201d sei. Rechnungen der Firma an Kunden seien \u201edorthin bezahlt und im Konto 1000 wie in den f\u00fcr den jeweiligen Kunden angelegten Sachkonten erfasst\u201d worden, wodurch die Forderung gegen den Kunden erloschen sei (Erf\u00fcllung). Selbiges sei mit den Verbindlichkeiten der Firma geschehen, die der Kl vom ehelichen B-Bankkonto beglichen habe. Folge sei gewesen, dass in der Buchhaltung der Firma Debitoren und Kreditoren stets ausgeglichen gewesen seien. Zu einer pers\u00f6nlichen Bereicherung der Kl \u2013 insbesondere des Kl \u2013 sei es nicht gekommen, zumal \u201edie Befriedigung von Verbindlichkeiten\u201d h\u00f6her ausfalle als der Eingang von Zahlungen der Kunden. Eine \u201eVerm\u00f6gensminderung aus Sicht der Firma\u201d habe nicht stattgefunden und werde \u201enicht durch den reinen Geldfluss indiziert\u201d.<\/p>\n<p>Weder die Betriebspr\u00fcfung noch der Bekl w\u00fcrden erw\u00e4hnen, dass die Kl im Jahr 2005 bis zum 04. November 2005, dem Tag der Zahlung seitens der Firma Y, 13.063,40 EUR (zugunsten der X GmbH) gezahlt h\u00e4tten. Erw\u00e4hnt werde auch nicht, dass am Jahresende 2005 die Firma Y zwar Zahlungen von 64.985,75 EUR erbracht, die Kl jedoch Verbindlichkeiten der Firma in H\u00f6he von 73.669,78 EUR getilgt h\u00e4tten. Die Firma habe \u201edie Fa. Y nicht angewiesen, aufs B-Bankkonto zu zahlen\u201d.<\/p>\n<p>Mit seinem Schriftsatz vom 07. Februar 2012 (Bl. 292 f. der FG-Akten) legte der Vertreter der Kl folgende Unterlagen vor:<\/p>\n<p>1.) Ausz\u00fcge aus den Konten 1000 \u201eGesellschafterverrechnungskonto (Kasse)\u201d), 1508 \u201eFord. gg. Ges.\u201d) und 750 \u201eVerbindlichkeiten gegen Gesellschafter Restlaufzeit ab 5 Jahre\u201d) (Bl. 294 ff. der FG-Akten), aus denen insbesondere die im Jahr 2010 erfolgten Ein-\/Umbuchungen auf das Konto 1508 ersichtlich sind;<\/p>\n<p>2.) eine von ihm als \u201etabellarische Zusammenstellung in Bezug auf Zahlungen der Fa. Y\u201d bezeichnete \u201eTabelle 1\u201d (Bl. 303 ff. der FG-Akten), in der die mit der X GmbH im Zusammenhang stehenden \u201eEinnahmen und Ausgaben\u201d auf dem Konto Nr. 111\u2026 der Kl bei der B-Bank einander gegen\u00fcbergestellt sind.<\/p>\n<p>Auf die genannten Unterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit einem weiteren Schriftsatz vom 07. Februar 2012 legte der Vertreter der Kl zur n\u00e4heren Erl\u00e4uterung seines Vortrags schlie\u00dflich noch einen \u201eVermerk der Buchhaltung zu den Konten 750 und 1508\u201d (Bl. 310 der FG-Akten) mit folgendem Wortlaut vor:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u201eBetr. Umbuchung Konto 0750 \/ 1508<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0U, 06.02.2012<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Rahmen der Jahresabschl\u00fcsse 2007 und 2008 wurden mit dem damaligen Steuerberater alle Konten abgestimmt. Bei dieser Abstimmung wurde festgestellt,<\/p>\n<p>dass in den Vorjahren 2001 \u2013 2006 die Konten 0750 und 1508 falsch bebucht wurden.<\/p>\n<p>Da das Konto 0750 eine Verbindlichkeit ist, die aus einer stillen Einlage f\u00fcr die GmbH resultiert, h\u00e4tte dieses Konto jedoch nicht bebucht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>In den Jahren 2001 \u2013 2006 \/ Anf. 09 wurden sowohl Ein- als auch Auszahlungen versehentlich auf das Konto 0750 statt 1508 gebucht. Dadurch wurde obendrein auch noch seitenverkehrt gebucht, da das Konto 0750 ein Haben-Konto und das 1508 ein Soll-Konto ist.<\/p>\n<p>Somit wurden \u2013 in Absprache mit dem Steuerberater \u2013 beide Konten berichtigt. Im Rahmen dieser Umbuchungen wurde das Konto 0750 wieder auf seinen Ursprungsbetrag gesetzt und dem Konto 1508 wurden die Ein- und Auszahlungen zugeordnet.<\/p>\n<p>Dadurch wurde auch die \u00dcbersichtlichkeit der Entwicklung der gew\u00e4hrten Darlehen f\u00fcr das Gericht erleichtert.\u201d<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung stellten die Kl den Antrag,<\/p>\n<p>die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass beim Kl keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen angesetzt und die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung mit 2 Euro ber\u00fccksichtigt werden,<\/p>\n<p>hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Vertreter des Bekl erkl\u00e4rten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung, dass die Eink\u00fcnfte (des Kl) aus Vermietung und Verpachtung mit 2 Euro der H\u00f6he nach unstreitig gestellt w\u00fcrden. Alle \u00fcbrigen in der Steuererkl\u00e4rung angegebenen Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der von ihnen angenommenen vGA stellten die Vertreter des Bekl ebenfalls unstreitig. Im \u00dcbrigen (bez\u00fcglich der angenommenen vGA) beantragten sie,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2012 (Bl. 229 ff. der FG-Akten) nahm der Bekl zum Schriftsatz der Kl vom 15. Januar 2012 wie folgt Stellung:<\/p>\n<p>Der Kl erkl\u00e4re eingangs, dass in der GmbH seit Jahren \u00fcber ein intern als \u201eKasse\u201d bezeichnetes \u201eVerrechnungsskonto\u201d gebucht worden sei. \u201eBis heute\u201d sei dem beklagten FA nicht bekannt gewesen, dass die Gesellschaft das Konto \u201eKasse\u201d als \u201eGesellschafterverrechnungskonto\u201d f\u00fchre. Als Nachweis w\u00fcrden Kontenbl\u00e4tter des Kontos 1000 \u201eGesellschafterverrechnungskonto (Kasse)\u201d gereicht. Dieses sei jedoch \u201ein den Bilanzen eindeutig als \u201eKasse\u201d bezeichnet und auch entsprechend der Gliederung des \u00a7 266 HGB in den Bilanzen so dargestellt\u201d worden. Auch in den der Betriebspr\u00fcfung zur Verf\u00fcgung gestellten digitalen Buchf\u00fchrungsdaten laute die Kontenbezeichnung des Kontos 1000 sowohl in der laufenden als auch in der Abschlussbuchhaltung ausschlie\u00dflich \u201eKasse\u201d und nicht \u2013 wie in den jetzt vorgelegten Sachkontenausdrucken \u2013 \u201eGesellschafterverrechnungskonto (Kasse)\u201d. Sollte die GmbH zus\u00e4tzlich zum \u201eGesellschafterverrechnungskonto 1508\u201d das Konto 1000 \u201eKasse\u201d als ein weiteres \u201eGesellschafterverrechnungskonto\u201d gef\u00fchrt haben, w\u00e4ren die bisher zur Verf\u00fcgung gestellten Unterlagen und auch der Ausweis in der Bilanz falsch. Weiter \u00fcbersehe der Kl, dass ein \u201eGeseIlschafterverrechnungskonto\u201d nie ein Geldkonto (Bank, Kasse) sein k\u00f6nne und \u201ekeine eigentliche Abrechnungsstelle eines Bilanzpostens\u201d sei, sondern lediglich ein Hilfskonto aus buchungstechnischen Gr\u00fcnden darstelle.<\/p>\n<p>Selbst der Kl sei \u2013 wie auch die damalige Steuerberaterin R \u2013 im Zeitpunkt der Abschlussarbeiten f\u00fcr das Jahr 2005 davon ausgegangen, dass es sich hierbei um die \u201eKasse\u201d handele. So sei der Kl am 11.10.2006 von der Steuerberaterin der GmbH auf den hohen Kassenbestand von rund 30.000,\u2013 EUR hingewiesen worden:<\/p>\n<p>\u201eDies liegt daran, dass Sie Geldeing\u00e4nge von Kunden \u00fcber Kassenkonto verbucht haben, die auf Ihr privates Postscheckkonto eingegangen sind. Diese Vorgehensweise ist m.E. nicht gut, denn das FA kann dann auch Ihr Privatkonto durchsehen, da es ja sein kann, dass noch andere Betr\u00e4ge\u2026.\u201d (Anl. 1, Bl. 251 der FG-Akten)<\/p>\n<p>Darauf habe der Kl am 18.10.2006 geantwortet:<\/p>\n<p>\u201eVor dem Hintergrund der Tatsache, dass das FA ja \u201aso gut\u2019 zu mir ist, bin ich gezwungen, diesen hohen Kassenbestand zu f\u00fchren. Da ja es an der Tagesordnung zeitweilig war, willk\u00fcrlich Pf\u00e4ndungen auf unserem Konto durchzuf\u00fchren. Um meine Gesch\u00e4fte in Ruhe f\u00fchren zu k\u00f6nnen, halte ich diesen Kassenbestand f\u00fcr notwendig. Aus diesem Kassenbestand heraus zahlen wir auch heute noch Lieferantenrechnungen.\u201d (Anl. 2, Bl. 252 der FG-Akten).<\/p>\n<p>Es sei darin keine Rede davon, dass es sich, wie jetzt behauptet werde, um ein \u201eGesellschafterverrechnungskonto\u201d handeln solle.<\/p>\n<p>Bei der Betriebspr\u00fcfung sei allerdings der bei einem derartigen Unternehmen un\u00fcblich hohe Kassenbestand zum 31.12.2005 thematisiert worden. Auf Befragen sei mitgeteilt worden, dass keine \u201eKasse\u201d im klassischen Sinn vorhanden sei. Somit h\u00e4tten auf diesem Konto weder Einzahlungen noch Auszahlungen erfolgt sein k\u00f6nnen. Daher sei der Kassenbestand zum 31.12.2005 mit 0,00 EUR anzusetzen gewesen (s. BP-Bericht vom 24. November 2009, Tz. 19). Einwendungen dagegen w\u00fcrden \u2013 soweit ersichtlich \u2013 keine vorgebracht.<\/p>\n<p>Aus der vom Kl dargestellten Abwicklung von \u00dcberweisungen werde deutlich, dass dieser \u2013 au\u00dfer dem Konto \u201eKasse\u201d \u2013 auch das \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">private<\/span> \u00a0B-Girokonto, dessen Inhaber unstreitig Herr und Frau O (die Kl) seien, als (weiteres) \u201eGesellschafterverrechnungskonto\u201d bezeichne. Eine derartige Behandlung eines privaten Bankkontos sei \u201ebuchhaltungstechnisch nicht vorgesehen\u201d.<\/p>\n<p>Unrichtig sei die Behauptung des Kl, dem beklagten FA sei dieses Konto \u201eals Verrechnungskonto sehr wohl bekannt gewesen\u201d, da es \u201eauf dieses Gesellschafterverrechnungskonto\u201d Zahlungen geleistet habe. Richtigerweise sei der Erstattungsbetrag aus der USt-Voranmeldung August 2004 vom FA auf das private Postgirokonto der Kl \u00fcberwiesen worden. Dies sei auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Kl geschehen (vgl. das Schreiben vom 15.09.2004, Anl. 3, Bl. 253 der FG-Akten: \u201efordere ich Sie daher auf, auf das gemeinsame Privatkonto meiner Gemahlin und mir zu \u00fcberweisen\u2026\u201d). Damit sei das private Bankkonto der Kl keineswegs zu einem \u201eGesellschafterverrechnungskonto\u201d der GmbH geworden.<\/p>\n<p>Auf den Grund der Verbuchungen auf seinem privaten Konto angesprochen, habe der Kl anl\u00e4sslich der Betriebspr\u00fcfung erkl\u00e4rt, dass vom FA Konten der GmbH gepf\u00e4ndet worden seien. Deshalb habe er keine Geldgesch\u00e4fte mehr \u00fcber die GmbH-Konten abgewickelt. Auf seine Anweisung hin h\u00e4tten die Kunden die Betr\u00e4ge auf sein Privatkonto \u00fcberwiesen. Das FA habe den Kl umgehend darauf hingewiesen, dass damit der Straftatbestand einer \u201eVollstreckungsvereitelung\u201d erf\u00fcllt sein k\u00f6nnte, und habe sich eine Meldung an die Straf- und Bu\u00dfgeldsachenstelle vorbehalten. Dies gehe aus dem Protokoll des Rechtsanwalts M \u00fcber die Besprechung vom 03.07.2008 unter Tz. 20 [Kasse] eindeutig hervor (s. Anl. 4, Seite 2; Bl. 254 f. der FG-Akten).<\/p>\n<p>Der Vorwurf des Kl, ihm sei kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden, k\u00f6nne durch den Ablauf der Betriebspr\u00fcfung leicht entkr\u00e4ftet werden. Au\u00dferdem sei der von den Kl erhobene Rechtsbehelf erstmals durch die Einreichung der ESt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr am 29.12.2011 begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl habe der Betriebspr\u00fcfer nicht s\u00e4mtliche Buchungen des Kontos 1000 \u201eGesellschafterverrechnungskonto\u201d gepr\u00fcft. Aufgrund des hohen Kassenbestands zum 31.12.2005 sei lediglich eine Pr\u00fcfung der Buchungen ab November 2005 erfolgt. Hierbei habe sich ergeben, dass die \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">in diesem Zeitraum<\/span> \u00a0auf dem Konto 1000 gebuchten Zug\u00e4nge Zahlungen betroffen h\u00e4tten, die der Kunde \u201eY\u201d auf das private Bankkonto der Eheleute O geleistet gehabt habe. Da keinerlei schriftliche Vereinbarungen \u00fcber die Handhabung dieser Zahlungseing\u00e4nge zwischen der Gesellschaft und den Eheleuten O habe vorgelegt werden k\u00f6nnen, seien diese Geldeing\u00e4nge als vGA behandelt und als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in H\u00f6he von 64.986,\u2013 EUR im Wege des Halbeink\u00fcnfteverfahrens (\u00a7 3 Nr. 40d EStG ) mit 50% angesetzt worden.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die vGA in seiner Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 09. November 2005 I R 89\/04, Bundessteuerblatt (BStBI) II 2008, 523) wie folgt definiert (vgl. R 36 Abs. 1 S. 1 KStR ):<\/p>\n<p>\u201eUnter einer vGA i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensvermehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung steht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.09.2002 I R 48\/01 . BFH\/NV 2003, 347 ; vom 22.10.2003 l R 37\/02, BStBI II 2004, 121. jeweils m.w.N.). F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. BFH-Urteil vom 16.03.1967 I R 261\/63 , BStBI III 1967, 626). Ist der beg\u00fcnstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, f\u00fcr die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Vereinbarung fehlt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.12.1997 I R 70\/97 , BStBI II 1998, 545, m.w.N.).\u201d<\/p>\n<p>Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit handle es sich um einen beherrschenden (Allein-)Gesellschafter. Damit sei eine vGA bereits dann anzunehmen, wenn die Leistung der GmbH nicht klar und eindeutig vereinbart worden sei. In diesen F\u00e4llen bestehe nach dem BFH-Urteil vom 18. November 2001 I R 44\/00 (BFH\/NV 2002, 543 , m.w.N.) \u201eeine Vermutung daf\u00fcr, dass die Zuwendung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet ist und ernsthafte schuldrechtliche Leistungsverpflichtungen nicht begr\u00fcndet werden sollten\u201d. Um Gewinnmanipulationen zu vermeiden, verlange die Rechtsprechung hier eindeutige Vereinbarungen, die im Streitfall \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">nicht<\/span> \u00a0getroffen worden seien.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Pr\u00fcfung der Buchungen des Kontos 1000 ab November 2005 sei auch festgestellt worden, dass Betriebsausgaben der GmbH von demselben privaten Bankkonto der Eheleute O bezahlt worden seien. Diese in H\u00f6he von 37.604,\u2013 EUR f\u00fcr die GmbH geleisteten Zahlungen seien im Gegenzug als verdeckte Einlagen behandelt worden (s. BP-Bericht v. 24.11,2009, Tz. 31).<\/p>\n<p>Sobald die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eine vGA erf\u00fcllt seien, erfolge die Behandlung im Rahmen der ESt-Veranlagung des Gesellschafters grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von einem erfolgten Ansatz bei der KSt der Gesellschaft. Im Einzelfall seien sogar divergierende Festsetzungen m\u00f6glich, sollte beispielsweise eine \u00c4nderung der KSt aus formalrechtlichen Gr\u00fcnden verwehrt sein, die ESt dagegen noch ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Kl (auf Seite 4 seines Schriftsatzes) zur Aussetzung der Vollziehung betr\u00e4fen nicht das hier anh\u00e4ngige Klageverfahren und w\u00fcrden daher vom beklagten FA nicht aufgegriffen.<\/p>\n<p>In seinem abschlie\u00dfenden Vorbringen moniere der Kl die seiner Meinung nach bis heute fehlende Begr\u00fcndung des Verwaltungsaktes. Er \u00fcbersehe dabei die Tatsache, dass er und seine Ehefrau selbst durch die Nichtabgabe der ESt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr die Fakten geschaffen h\u00e4tten, die zu einer Sch\u00e4tzung der Steuerfestsetzung gef\u00fchrt h\u00e4tten. Die Kl seien auch nicht willens gewesen, im darauf folgenden Rechtsbehelfsverfahren ihrer Erkl\u00e4rungspflicht baldm\u00f6glichst nachzukommen. Erst vor wenigen Tagen sei die Steuererkl\u00e4rung eingereicht worden. Jetzt bestehe f\u00fcr das beklagte FA die M\u00f6glichkeit, sich mit den bestrittenen Besteuerungsgrundlagen definitiv auseinanderzusetzen. Dies sei hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in dieser Stellungnahme erfolgt.<\/p>\n<p>Der Senat hat antragsgem\u00e4\u00df die Akten zu den Verfahren der Kl wegen ESt 2001 und 2003 (Aktenzeichen: 4 K 4769\/10 und 4 K 3298\/10) sowie die Akten zu den Verfahren der X GmbH wegen KSt 2001, 2003, 2004 und 2005 (Aktenzeichen: 6 K 2947\/10, 6 K 422\/11, 6 K 427\/11 und 6 K 2643\/10) beigezogen. Auf die genannten Akten wird vollinhaltlich Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist nur insoweit begr\u00fcndet, als die Kl mit dieser neben einer \u00c4nderung des Ansatzes der Eink\u00fcnfte des Kl aus Kapitalverm\u00f6gen auch einen (entsprechend der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens beim Bekl eingereichten ESt-Erkl\u00e4rung) ge\u00e4nderten Ansatz der Eink\u00fcnfte des Kl aus Vermietung und Verpachtung und der \u00fcbrigen Besteuerungsgrundlagen (mit Ausnahme der Eink\u00fcnfte des Kl aus Kapitalverm\u00f6gen) begehrt haben. Im \u00dcbrigen (soweit die Kl zus\u00e4tzlich eine \u00c4nderung des Ansatzes der Eink\u00fcnfte des Kl aus Kapitalverm\u00f6gen begehrt haben) ist die Klage jedoch unbegr\u00fcndet, da der Bekl zu Recht eine vGA als Einnahme bei den Eink\u00fcnften des Kl aus Kapitalverm\u00f6gen angesetzt hat.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG ) geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen u.a. auch Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung. Zu den \u201esonstigen Bez\u00fcgen\u201d im Sinne der genannten Vorschrift geh\u00f6ren nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auch vGA.<\/p>\n<p>Eine vGA i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat. Im Rahmen des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Verm\u00f6gensvorteil zuflie\u00dft (Urteile des BFH vom 09. Dezember 2009 X R 52\/06 , BFH\/NV 2010, 1246 , und vom 19. Juni 2007 VIII R 34\/06, BFH\/NV 2007, 2291 ).<\/p>\n<p>Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umst\u00e4nden einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet h\u00e4tte (Urteile des BFH vom 09. Dezember 2009 X R 52\/06 , a.a.O., vom 25. Mai 2004 VIII R 4\/01, BFHE 207, 103 ; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31\/05, BStBl II 2007, 393; Wrede in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 20 EStG Rz 240; Bl\u00fcmich\/Stuhrmann, \u00a7 20 EStG Rz 75; Schmidt\/ Weber-Grellet, a.a.O., \u00a7 20 Rz 60 f.).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt \u2013 und zwar auch dann, wenn die streitbefangenen \u00dcberweisungen der Firma Y auf das private Konto Nr. 111\u2026 der Kl bei der B-Bank \u2013 wie von den Kl zuletzt behauptet \u2013 ohne eine entsprechende Anweisung der X GmbH erfolgt sein sollten. Sollten die genannten \u00dcberweisungen auf das private Konto der Kl tats\u00e4chlich ohne eine entsprechende Anweisung der X GmbH erfolgt sein, so w\u00e4ren zwar nicht bereits die erfolgten Gutschriften der \u00fcberwiesenen Betr\u00e4ge auf dem privaten Konto der Kl als vGA an den Kl zu werten, wohl aber der Umstand, dass die X GmbH vom Kl nicht die unverz\u00fcgliche Weiterleitung der gutgeschriebenen Betr\u00e4ge auf ihr eigenes Konto bei der A-Bank verlangt hat. Denn das Unterbleiben eines solchen Verlangens w\u00e4re zweifellos als gesellschaftlich veranlasst anzusehen, da bei einem Nichtgesellschafter eine solche Behandlung eines f\u00e4lschlicherweise auf sein privates Konto \u00fcberwiesenen Rechnungsbetrages nicht denkbar gewesen w\u00e4re. Dies gilt umso mehr, als es sich bei diesem Konto nicht um ein Konto des Kl allein, sondern um ein gemeinsames Konto beider Kl (Ehegatten) gehandelt hat. Dass der Kl in der Folge von dem privaten Konto bei der B-Bank auch an die X GmbH gerichtete Rechnungen beglichen hat und dass die verschiedenen Zahlungsvorg\u00e4nge (sowohl die Zufl\u00fcsse auf dem privaten Konto als auch die Abfl\u00fcsse von diesem Konto) in der Buchhaltung der GmbH (auf dem Konto 1000) erfasst wurden, vermag an der Beurteilung der streitbefangenen Vorg\u00e4nge als vGA nichts zu \u00e4ndern, da es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Kl in Bezug auf die auf dem privaten B-Bankkonto gutgeschriebenen Betr\u00e4ge fehlt mit der Folge, dass deren Verwendung letztlich im Belieben des Kl stand.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/\" target=\"_blank\">Steuerberechnung<\/a> auf den Bekl beruht auf \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) .<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus den \u00a7\u00a7 135 Abs. 1 und 137 Satz 1 FGO. Die Kosten des Verfahrens waren in voller H\u00f6he den Kl aufzuerlegen, obwohl die Klage teilweise Erfolg hatte, da dies allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass die Kl die ESt-Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erst im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens \u2013 nach Anberaumung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 beim Bekl eingereicht haben.<\/p>\n<p>Die Revision war wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Streitsache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einer Kapitalgesellschaft ist der betriebliche Bereich vom privaten Bereich des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers strikt zu trennen. \u00dcberweisen Schuldner einer GmbH zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten n\u00e4mlich Geld auf das private Konto desGesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, liegt eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor, die zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u00a0in der Folge von seinem privaten Konto an &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kapitalgesellschaften-verdeckte-gewinnausschuttung-uberweisung-auf-privatkonto-des-gesellschafter-geschaftsfuhrers\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kapitalgesellschaften &#8211; Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung: \u00dcberweisung auf Privatkonto des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,15,1730,63,1],"tags":[2415],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23258"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23258"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23258\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23258"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23258"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23258"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}