{"id":23479,"date":"2013-04-14T08:18:13","date_gmt":"2013-04-14T06:18:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23479"},"modified":"2013-04-14T08:18:13","modified_gmt":"2013-04-14T06:18:13","slug":"umsatze-aus-pensionspferdehaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatze-aus-pensionspferdehaltung\/","title":{"rendered":"Ums\u00e4tze aus Pensionspferdehaltung"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Ums\u00e4tze aus Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegen nur insoweit der Durchschnittssatzbesteuerung, als der Pferdeeinsteller selbst Landwirt ist.<\/span><\/h2>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 14.02.2013, 5 K 281\/11<br \/>\nArt 25 Abs 2 EWGRL 388\/77, \u00a7 24 Abs 2 S 1 UStG, UStG VZ 2005<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nStreitig ist, ob Zuchtleistungen eines Landwirts f\u00fcr Nichtlandwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach \u00a7 24 UStG unterliegen.<br \/>\n2<br \/>\nDer Kl\u00e4ger betreibt eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden. Zus\u00e4tzlich unterh\u00e4lt er eine Pferdepension f\u00fcr ca. 70 Pferde. Im Rahmen dieser Pension bietet er folgende Dienstleistungen an:<br \/>\n3<br \/>\n&#8211; Belegung der Stuten durch k\u00fcnstliche Besamung<br \/>\n4<br \/>\n&#8211; Abfohlung<br \/>\n5<br \/>\n&#8211; Aufzucht und Ausbildung der Fohlen<br \/>\n6<br \/>\n&#8211; Pr\u00e4sentation und Ausbildung f\u00fcr Pferdeschauen und Leistungspr\u00fcfungen<br \/>\n7<br \/>\n&#8211; Beratung \u00fcber die Zuchtm\u00f6glichkeiten<br \/>\n8<br \/>\n&#8211; Betreuung (Futter, Stall, Auslauf, Tierarzt w\u00e4hrend der Tr\u00e4chtigkeit und bei und nach der Geburt)<br \/>\n9<br \/>\n&#8211; Hilfe beim Kauf oder Verkauf von Pferden.<br \/>\n10<br \/>\nDer gesamte Zuchtprozess gliedert sich im Wesentlichen wie folgt:<br \/>\n11<br \/>\n1. Abschnitt<br \/>\n12<br \/>\nDie Stuten werden k\u00fcnstlich belegt. Sie sind dann 11 Monate tr\u00e4chtig und werden w\u00e4hrend dieser Zeit umfangreich betreut. Neben der t\u00e4glichen Bewegung, F\u00fctterung und Pflege der Pferde findet insbesondere eine regelm\u00e4\u00dfige Tr\u00e4chtigkeitskontrolle statt.<br \/>\n13<br \/>\n2. Abschnitt<br \/>\n14<br \/>\nW\u00e4hrend der Geburt findet eine Geburtshilfe statt. Die Geburt wird auch elektronisch \u00fcberwacht und begleitet. Auch eine Intensiv- und Fr\u00fchchenversorgung wird durchgef\u00fchrt.<br \/>\n15<br \/>\n3. Abschnitt<br \/>\n16<br \/>\nIn den ersten sechs Monaten nach der Geburt verbleibt das Fohlen bei der Stute. In dieser Zeit wird die Stute wieder neu belegt. Das Fohlen wird versorgt, erh\u00e4lt ein Pflichtkennzeichen (sog. Fohlenbrennen) und wird zur ersten Klassifizierung einer Pr\u00e4mierungsvorf\u00fchrung unterzogen.<br \/>\n17<br \/>\n4. Abschnitt<br \/>\n18<br \/>\nIm siebten Lebensmonat wird das Fohlen von der Mutter getrennt. Die Fohlen werden nach Geschlecht getrennt und in Gruppenhaltung aufgezogen. Die Aufzucht dauert bis zum 2. Lebensjahr des Fohlens.<br \/>\n19<br \/>\n5. Abschnitt<br \/>\n20<br \/>\nIn diesem Abschnitt beginnt die Auslese. Die Hengste werden zwecks K\u00f6rung nach Qualit\u00e4t sortiert. Soll ein Hengst zur Zucht eingesetzt werden, so ist der erste Schritt die K\u00f6rung, die eine Vorauswahl zur Hengstleistungspr\u00fcfung darstellt. Die zur K\u00f6rung vorgesehenen Hengste werden zur Ausbildung und Vorbereitung auf die K\u00f6rung an ein eigens daf\u00fcr geeignetes Unternehmen abgegeben. Nach etwa vier Monaten entscheidet sich, welches Pferd zur K\u00f6rung zugelassen ist (ca. 25 v. H.). Von den nicht zur K\u00f6rung zugelassenen Hengsten kommt erfahrungsgem\u00e4\u00df jedes zweite Pferd zur\u00fcck auf den Hof des Kl\u00e4gers. Diese und die nicht zur K\u00f6rung abgegebenen Hengste werden im Alter von 2 1\/2 Jahren kastriert.<br \/>\n21<br \/>\n6. Abschnitt<br \/>\n22<br \/>\nIm Alter von ca. 3 Jahren beginnt die Grundausbildung der Stuten und Wallache. Die Stuten werden f\u00fcr die Stutenleistungspr\u00fcfung (vier- bis f\u00fcnfmonatigen Grundausbildung) vorbereitet. Nach der abgelegten Stutenleistungspr\u00fcfung endet die Ausbildung. Die Stutenleistungspr\u00fcfung ist Grundlage f\u00fcr die Zucht und die Pr\u00e4mierung der Stute durch die Zuchtverb\u00e4nde. Die belegten Stuten gehen anschlie\u00dfend in die Herde (siehe Abschnitt 1) und die nicht belegten Stuten an den Eigent\u00fcmer zur\u00fcck. Die Wallache gehen nach einer vier bis f\u00fcnfmonatigen Grundausbildung ebenfalls zur\u00fcck an den Eigent\u00fcmer.<br \/>\n23<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat mit den jeweiligen Pferdeeinstellern Pensionsvertr\u00e4ge abgeschlossen. Der monatliche Pensionspreis betrug ausweislich der vom Kl\u00e4ger unter dem 11.02.2013 vorgelegten Abrechnungen durchschnittlich 185,&#8211; \u20ac pro Stute. Sofern &#8211; wie regelm\u00e4\u00dfig &#8211; zus\u00e4tzliche Leitungen vom Kl\u00e4ger oder von Dritten (z. B. Hufschmied) erbracht wurden, sind diese jeweils monatlich vom Kl\u00e4ger gesondert in Rechnung gestellt worden. Die Tierarztleistungen sind den Pferdeeinstellern regelm\u00e4\u00dfig direkt in Rechnung gestellt worden.<br \/>\n24<br \/>\nZu den Kunden des Kl\u00e4gers z\u00e4hlen Landwirte, gewerbliche Pferdez\u00fcchter, Privatpersonen und ausl\u00e4ndische B\u00fcrger aus EU-Staaten.<br \/>\n25<br \/>\nIn der Zeit vom 7. April 2008 bis zum 19. November 2009 fand beim Kl\u00e4ger eine landwirtschaftliche Betriebspr\u00fcfung statt. Der Pr\u00fcfer beurteilte die vom Kl\u00e4ger erbrachten Dienstleistungen an Nichtlandwirte als einheitliche Pensionsleistung, die au\u00dferhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erbracht und damit nicht der Durchschnittsbesteuerung unterliege. Die darauf entfallenden Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 193.013,61 \u20ac unterwarf er der Regelbesteuerung. Die Ums\u00e4tze aus der Unterbringung von Pferden, deren Eigent\u00fcmer Land- und Forstwirte sind, wurden vom Pr\u00fcfer unver\u00e4ndert der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen.<br \/>\n26<br \/>\nBei der Ermittlung der Vorsteuern wurde im Vorfeld gekl\u00e4rt, dass 30 v. H. der gesamten Vorsteuern auf die eigene Pferdezucht und -haltung entfallen. Auf den Gesamtbereich der untergestellten Fremdpferde entfallen damit 70 v. H. Da der Kl\u00e4ger aus dem Ankauf von Heu, Hafer und Grundfutter zu Unrecht 16 v. H. (statt 7 v. H.) herausgerechnet hatte. nahm der Pr\u00fcfer eine entsprechende Korrektur der Vorsteuern vor. Au\u00dferdem wurde bei den Vorsteuern ein Abzug von 10,91 v. H. vorgenommen. Diese Quote entsprach dem Verh\u00e4ltnis der Pensionsums\u00e4tze (brutto) der landwirtschaftlichen zu den nichtlandwirtschaftlichen Pferdeeinstellern (24.448,&#8211; \u20ac zu 223.895,79 \u20ac).<br \/>\n27<br \/>\nGegen den aufgrund der Pr\u00fcfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2005 vom 18. M\u00e4rz 2010 wendet sich der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.<br \/>\n28<br \/>\nEr tr\u00e4gt vor, dass die hier streitigen Ums\u00e4tze nach der Durchschnittsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG zu besteuern seien. Nach \u00a7 24 UStG seien Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe als landwirtschaftliche Betriebe anzusehen, soweit ihre Tierbest\u00e4nde nach den \u00a7\u00a7 51 und 51 a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung geh\u00f6rten. Das Gesetz stelle insoweit allein darauf ab, ob der jeweilige Betrieb f\u00fcr die gehaltenen Tiere eine ausreichende Futtergrundlage biete. Da der Betrieb des Kl\u00e4gers mit seinen 30 ha eine ausreichende Futtergrundlage f\u00fcr die Pferde und Fohlen biete, liege ein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Die Eigentumsfrage der Pferde spiele bei der Tierzucht und -haltung keine Rolle.<br \/>\n29<br \/>\nDie von ihm geschuldete Hauptleistung bestehe darin, Pferde zu z\u00fcchten. Damit in Zusammenhang erbringe er als Nebenleistung die Versorgung der Pferde durch Unterkunft, F\u00fcttern, Pflege und Auslauf. Nach Ansicht des BFH fielen Leistungen wie das Einstellen und Betreuen von Reitpferden nicht unter den Begriff \u201eHalten von Vieh\u201c i. S. d. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und auch nicht unter die Durchschnittsbesteuerung, wenn die Reitpferde zur Aus\u00fcbung des Freizeitsports genutzt w\u00fcrden. Anders als in den vom BFH entschiedenen F\u00e4llen st\u00fcnden die Reitanlagen des Kl\u00e4gers den Pferdebesitzern gerade nicht zur Aus\u00fcbung ihrer Reit- und Freizeitaktivit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung. Vielmehr dienten die Reitanlagen des Kl\u00e4gers ausschlie\u00dflich der Betreuung und Ausbildung der Pferde im Rahmen der oben dargestellten Zucht.<br \/>\n30<br \/>\nDie erbrachten Zuchtleistungen unterfielen auch der Pauschalbesteuerung nach Art. 25 der 6. EG-Richtlinie, die bei der Auslegung des \u00a7 24 UStG zu ber\u00fccksichtigen sei. Nach Art. 25 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 77\/388\/EWG gelte als landwirtschaftlicher Erzeuger ein Steuerpflichtiger, der seine T\u00e4tigkeit im Rahmen eines der in Art. 25 angef\u00fchrten Betriebe aus\u00fcbe. Nach Art 25 Abs. 2 5. Spiegelstrich i. V. m. Anhang B der Richtlinie 77\/388\/EWG stelle auch ein Betrieb, der die dort aufgez\u00e4hlten Dienstleistungen erbringe, einen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Als Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, seien gerade das H\u00fcten, die Zucht und das M\u00e4sten von Vieh im Anhang B der Richtlinie 77\/388\/EWG genannt. Damit stelle ein Zuchtbetrieb einen eigenst\u00e4ndigen landwirtschaftlichen Betrieb dar, dessen landwirtschaftliches Produkt eben die Fohlen seien.<br \/>\n31<br \/>\nDa die landwirtschaftlichen Dienstleistungen auf die eigene landwirtschaftliche Produktion des Kl\u00e4gers gerichtet seien, komme es nicht darauf an, wer letztlich der jeweilige Leistungsempf\u00e4nger sei. Vielmehr sei dem Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (Urteil vom 05.11.2009, 16 K 10340\/07 &#8211; Rz. 36) darin zuzustimmen, dass auch eine landwirtschaftliche Dienstleistung an einen Nichtlandwirt zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und damit landwirtschaftlichen Zwecken dienen k\u00f6nne.<br \/>\n32<br \/>\nDaran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass der Bundesfinanzhof (Urteil vom 13.01.2011 &#8211; V R 65\/09) die Entscheidung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts aufgehoben habe. Zum einen habe der BFH nicht zu der Frage Stellung genommen, ob landwirtschaftliche Dienstleistungen nur dann unter die Durchschnittssatzbesteuerung fielen, wenn sie an Landwirte erbracht w\u00fcrden. Zum anderen habe der BFH klargestellt, dass \u00a7 24 UStG anwendbar sei, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um Zucht- oder Arbeitspferde handele.<br \/>\n33<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n34<br \/>\nden Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 18. M\u00e4rz 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 193.013,61 \u20ac des kl\u00e4gerischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach der Durchschnittsbesteuerung des \u00a7 24 UStG besteuert werden.<br \/>\n35<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n36<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n37<br \/>\nLandwirtschaftliche Zuchtleistungen erbringe der Kl\u00e4ger nur gegen\u00fcber seinen eigenen Pferden bzw. Pferden anderer Landwirte. Nur insoweit handele es sich um landwirtschaftlich Tierzucht und -haltung. Bei den z\u00fcchterischen Dienstleistungen, die er gegen\u00fcber den Pferden der \u201eprivaten Pferdebesitzer\u201c (Nichtlandwirte) erbringe, handele es sich nicht um Dienstleistungen, die f\u00fcr den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt seien, sondern um Pferdepensionsleistungen. Hierzu habe der BFH (Urteil vom 22.01.2004 V R 41\/02) ausgef\u00fchrt:<br \/>\n38<br \/>\n\u201eEine Dienstleistung, die in der Regel f\u00fcr den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, k\u00f6nnte beispielsweise vorliegen, wenn Zuchtpferde eines Gest\u00fcts oder land- oder forstwirtschaftliche Arbeitspferde untergestellt werden\u201c<br \/>\n39<br \/>\nBei den eingestellten Pferden der \u201eprivaten Pferdebesitzer\u201c handele es nicht um Zuchtpferde eines (landwirtschaftlichen) Gest\u00fcts oder um land- oder forstwirtschaftliche Arbeitspferde. Diese ergebe sich bereits daraus, dass die \u201eprivaten Pferdebesitzer\u201c als Empf\u00e4nger der Dienstleistungen des Kl\u00e4gers mangels einer eigenen landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4che keine Landwirtschaft betrieben.<br \/>\n40<br \/>\nDas \u201eH\u00fcten und die Zucht von Vieh\u201c geh\u00f6re zwar zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen nach Art 25 Abs. 2 5. Spiegelstrich i. V. m. Anhang B der Richtlinie 77\/388\/EWG. Befreit seien danach aber nur solche Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen w\u00fcrden landwirtschaftliche Erzeuger, also Personen, die ihre T\u00e4tigkeiten im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus\u00fcbten. Nichtlandwirte \u00fcbten keine entsprechende T\u00e4tigkeit aus mit der Folge, dass die an diese Personen erbrachten Dienstleistungen nicht unter \u00a7 24 UStG fielen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n41<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\n42<br \/>\nDer Beklagte hat zu Recht die streitbefangenen Ums\u00e4tze als der Regelbesteuerung und dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Ums\u00e4tze behandelt. Die Voraussetzungen des \u00a7 24 UStG liegen bez\u00fcglich der Ums\u00e4tze aus der \u201ePensionspferdehaltung\u201c nicht vor.<br \/>\n43<br \/>\n1. Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UStG grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle &#8222;im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze&#8220;. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 UStG<br \/>\n44<br \/>\n&#8222;1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gem\u00fcsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkr\u00e4fte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht f\u00fcr die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wandersch\u00e4ferei sowie die Saatzucht;<br \/>\n45<br \/>\n2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbest\u00e4nde nach den \u00a7\u00a7 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung geh\u00f6ren&#8220;.<br \/>\n46<br \/>\n\u00a7 24 UStG ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 25 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) auszulegen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 13. Januar 2011 V R 65\/09, BStBl II 2011, 465, vom 19. November 2009 V R 16\/08, BStBl II 2010, 319; vom 13. August 2008 XI R 8\/08, BStBl II 2009, 216).<br \/>\n47<br \/>\n2. Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Art. 24 der Richtlinie 77\/388\/EWG auf Schwierigkeiten sto\u00dfen w\u00fcrde, als Ausgleich f\u00fcr die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden. Nach Art. 25 Abs. 2 f\u00fcnfter Gedankenstrich der Richtlinie 77\/388\/EWG gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen die in Anhang B aufgef\u00fchrten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskr\u00e4fte und\/oder der normalen Ausr\u00fcstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach Anhang B der Richtlinie 77\/388\/EWG Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere nach dem vierten Gedankenstrich dieser Bestimmung &#8222;H\u00fcten, Zucht und M\u00e4sten von Vieh&#8220;.<br \/>\n48<br \/>\nNach der Rechtsprechung des EuGH gilt Art. 25 der Richtlinie 77\/388\/EWG nur f\u00fcr die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Abs. 2 dieser Bestimmung definiert sind; demgegen\u00fcber unterliegen die sonstigen Ums\u00e4tze der Pauschallandwirte der allgemeinen Besteuerungsregelung (EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004 C-321\/02, Harbs, BFH\/NV Beilage 2004, 371 Rdnrn. 31 und 36, sowie vom 26. Mai 2005 C-43\/04, Stadt Sundern, BFH\/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 21). Weiter sind die von Art. 25 der Richtlinie 77\/388\/EWG verwendeten Begriffe in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen (EuGH-Urteil Stadt Sundern, BFH\/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 24). Dabei ist die Sonderregelung nach Art. 25 der Richtlinie 77\/388\/EWG eng auszulegen und dar\u00fcber hinaus nur insoweit anzuwenden, als dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist (EuGH-Urteile Harbs, BFH\/NV Beilage 2004, 371 Rdnr. 27, und Stadt Sundern, BFH\/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 27). Dieses Ziel besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre T\u00e4tigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs aus\u00fcben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen. Als &#8222;landwirtschaftliche Dienstleistungen&#8220; sind daher nicht Leistungen anzusehen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen (EuGH-Urteile Harbs, BFH\/NV 2004, 371 Rdnr. 31, und Stadt Sundern, BFH\/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 29).<br \/>\n49<br \/>\n3. Der Kl\u00e4ger hat gegen\u00fcber den Einstellern der Pensionspferde zu Zuchtzwecken keine Lieferungen, sondern jeweils einheitliche sonstige Leistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 9 Satz 1 UStG (Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 77\/388\/EWG) erbracht.<br \/>\n50<br \/>\na) Nach \u00a7 3 Abs. 1 UStG, der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG umsetzt, sind Lieferungen eines Unternehmens Leistungen, durch die dieser den Abnehmer bef\u00e4higt, im eigenen Namen \u00fcber einen Gegenstand zu verf\u00fcgen. Sonstige Leistungen oder Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 77\/388\/EWG sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (\u00a7 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG). Werden mehrere unterschiedliche Leistungen zusammenh\u00e4ngend erbracht, so liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger keinen eigenen Zweck erf\u00fcllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmer f\u00fcr den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch im Verh\u00e4ltnis zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen\/Dienstleistungen (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 15. Januar 2009 V R 91\/07, BFH\/NV 2009, 865 und vom 17. April 2008 V R 39\/05, BFH-NV 2008, 1712 mit weiteren Nachweisen).<br \/>\n51<br \/>\nb) Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den Einstellern zum einen die f\u00fcr Pensionspferdehaltung \u00fcblichen Leistungen wie Unterbringung und Versorgung der Tiere in Form der F\u00fctterung, des Tr\u00e4nkens, der Fell- und Hufpflege und der Bewegung der Tiere erbracht. Zum anderen hat er &#8211; und dadurch unterscheidet sich der Streitfall von der \u00fcblichen Pferdepension zu Reitsportzwecken &#8211; die im Sachverhalt dargestellten z\u00fcchterischen Leistungen erbracht. Beide Leistungen (Pensions- und Zuchtleistungen) stellen unter Anwendung der vorgenannten Grunds\u00e4tze aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsverbrauchers einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang dar, dessen einzelne Leistungsbestandteile derart eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare Leistung bilden. So konnte der Kl\u00e4ger die Zuchtleistungen an den Fremdpferden der Einsteller nur erbringen, wenn er deren Tiere in Pension nimmt. Pension und Zuchtleistungen sind besonders aufeinander abgestimmt (spezielles Futter f\u00fcr Stuten und Fohlen, Bewegung und Kontrolle der Stuten w\u00e4hrend der Tr\u00e4chtigkeit, Geburtsbegleitung durch fachliche und elektronische \u00dcberwachung, Aufzucht der Fohlen in Gruppenhaltung, Ausbildung auf den hofeigenen Reitanlagen, etc.) und untrennbar miteinander verbunden. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass f\u00fcr die Pension ein fester monatlicher Betrag (185,&#8211; \u20ac pro Stute) geschuldet und zus\u00e4tzliche Zuchtleistungen vom Kl\u00e4ger gesondert in Rechnung gestellt wurden.<br \/>\n52<br \/>\nc) In diese vom Kl\u00e4ger erbrachte einheitliche \u201ePensionsleistung\u201c zu Zuchtzwecken geht sowohl die von ihm erfolgte Lieferung von selbst erzeugtem oder zugekauftem Futter, als auch die evtl. Lieferung auf dem Hof produziertem Heu und Stroh unter. Die Lieferungen sind lediglich Teil der Gesamtleistung &#8222;Pensionsleistungen&#8220; zu Zuchtzwecken und versetzen den Kl\u00e4ger (lediglich) in die Lage, seinen Pflichten aus den &#8222;Pensionsvertr\u00e4gen&#8220; unter optimalen Bedingungen nachzukommen. Sie stellen damit unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen zur Hauptleistung dar und teilen deren Schicksal.<br \/>\n53<br \/>\n4. Der Kl\u00e4ger hat mit den \u201ePensionsleistungen\u201c zu Zuchtzwecken keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Art. 25 der Richtlinie 77\/388\/EWG erbracht. Nach Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77\/388\/EWG sind landwirtschaftliche Dienstleistungen die in Anhang B aufgef\u00fchrten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskr\u00e4fte und\/oder der normalen Ausr\u00fcstung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Nach Anhang B der Richtlinie 77\/388\/EWG (\u201eListe der landwirtschaftlichen Dienstleistungen\u201c) gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen solche Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere:<br \/>\n54<br \/>\n&#8211; Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschlie\u00dflich des S\u00e4ens und Pflanzens;<br \/>\n55<br \/>\n&#8211; Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;<br \/>\n56<br \/>\n&#8211; Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;<br \/>\n57<br \/>\n&#8211; H\u00fcten, Zucht und M\u00e4sten von Vieh;<br \/>\n58<br \/>\n&#8211; Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken;<br \/>\n59<br \/>\n&#8211; technische Hilfe;<br \/>\n60<br \/>\n&#8211; Vernichtung sch\u00e4dlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und B\u00f6den durch Bespr\u00fchen;<br \/>\n61<br \/>\n&#8211; Betrieb von Be- und Entw\u00e4sserungsanlagen;<br \/>\n62<br \/>\n&#8211; Beschneiden und F\u00e4llen von B\u00e4umen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen.<br \/>\n63<br \/>\na) Die vom Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den Einstellern jeweils erbrachte (einheitliche) sonstige Leistung\/Dienstleistung geh\u00f6rt nicht zu den in dem Katalog aufgef\u00fchrten Dienstleistungen. Auch die unter Spiegelstrich 4 aufgef\u00fchrten Leistungen \u201eH\u00fcten, Zucht und M\u00e4sten von Vieh\u201c sind nicht einschl\u00e4gig, denn nach dem Einleitungssatz zu Anhang B der Richtlinie 77\/388\/EWG gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen (nur) solche Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Zudem ist zu beachten, dass &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; die Vorschrift restriktiv auszulegen ist. Der EuGH hat in dem Urteil vom 26. Mai 2005 (Rs. C-43\/04 -Stadt Sundern-, BFH\/NV 2005 Beilage 4, 320) ausgef\u00fchrt, dass eine Dienstleistung, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dient und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel bezieht, weder der Art noch dem Ziel der Regelung entspricht.<br \/>\n64<br \/>\nNach Ansicht des Senats setzt das Tatbestandsmerkmal \u201eH\u00fcten, Zucht und M\u00e4sten von Vieh\u201c unter Ber\u00fccksichtigung des Einleitungssatzes zu Anhang B der Richtlinie 77\/388\/EWG voraus, dass der jeweilige Leistungsempf\u00e4nger der \u201ePensionsleistung\u201c, mithin im Streitfall der jeweilige Einsteller der Pferde, selbst ein landwirtschaftlicher Erzeuger im Sinne des Art. 25 der Richtlinie 77\/388\/EWG ist, denn eine \u201ePensionsleistung\u201c an einen Nichtlandwirt tr\u00e4gt nicht zur landwirtschaftlichen Produktion bei, dient keinen landwirtschaftlichen Zwecken (so ausdr\u00fccklich FG M\u00fcnster, Urteil vom 18. August 2009 15 K 3176\/05 U, EFG 2009, 1979; so wohl auch FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2009 1 K 107\/08, EFG 2009, 877 und die Finanzverwaltung in Abschnitt 24.3 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 11 Satz 2 UStAE sowie Windecker in Pl\u00fcckebaum\/Widmann, UStG, \u00a7 24 Rz 148f; anderer Auffassung: Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 5. November 2009 16 K 10340\/07, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2011 6 K 2287\/09, EFG 2011, 2025, Revision: XI R 27\/11 &#8211; Kl\u00e4rschlammtransporte f\u00fcr Samtgemeinde).<br \/>\n65<br \/>\nAls landwirtschaftliche Erzeuger gelten solche Betriebe, die eine der in Art. 25 Abs. 2 Spiegelstrich 1 und 2 i. V. m. Anhang A der Richtlinie 77\/388\/EWG aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, d. h. die unter anderem Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung betreiben. Eine private bzw. gewerbliche Tierzucht der Einsteller ohne Bodenbewirtschaftung f\u00e4llt hingegen nicht unter die T\u00e4tigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung. Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht die Einstellums\u00e4tze, die an Nichtlandwirte erbracht wurden, der Regelbesteuerung unterworfen.<br \/>\n66<br \/>\nb) Die \u201ePensionsleistungen\u201c des Kl\u00e4gers sind nicht \u201eTeil seiner eigenen Pferdezucht\u201c und stehen mit dieser auch nicht unmittelbar in Verbindung.<br \/>\n67<br \/>\nZwar betreibt der Kl\u00e4ger mit seinen eigenen Pferden eine landwirtschaftliche Pferdezucht. Unstreitig ist auch, dass der eigene Tierbestand zusammen mit den eingestellten Fremdpferden die nach der Gr\u00f6\u00dfe der landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4che des Betriebs (ca. 30 ha) m\u00f6gliche Zahl der Vieheinheiten (276 VE) nicht \u00fcbersteigt. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrte Zucht von fremdem Vieh nicht als eigene landwirtschaftliche Erzeugung sondern als landwirtschaftliche Dienstleistung zu beurteilen ist. Anders als bei der eigenen Zucht stehen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fohlen) aus dem \u201ePensionszuchtbetrieb\u201c auch nicht dem Kl\u00e4ger sondern dem jeweiligen Einsteller zu.<br \/>\n68<br \/>\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<br \/>\n69<br \/>\n6. Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ums\u00e4tze aus Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegen nur insoweit der Durchschnittssatzbesteuerung, als der Pferdeeinsteller selbst Landwirt ist. Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. 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