{"id":23483,"date":"2013-04-14T08:21:42","date_gmt":"2013-04-14T06:21:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23483"},"modified":"2013-04-14T08:21:42","modified_gmt":"2013-04-14T06:21:42","slug":"zurechnung-von-umsatzen-bei-einem-bordellbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurechnung-von-umsatzen-bei-einem-bordellbetrieb\/","title":{"rendered":"Zurechnung von Ums\u00e4tzen bei einem Bordellbetrieb"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Steuerpflichtiger als Betreiber (Unternehmer) eines Bordellbetriebs angesehen werden kann.<\/span><\/h2>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 14.02.2013, 5 K 318\/10<\/span><\/p>\n<p>\u00a7 2 Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Frage der Zurechnung von Ums\u00e4tzen.<br \/>\n2<br \/>\nStreitig ist, ob die Kl\u00e4gerin \u2026 einen Bordellbetrieb in der A als Unternehmerin betrieben hat, mit der Folge, dass ihr die Ums\u00e4tze der in dem Objekt t\u00e4tigen Prostituierten zuzurechnen sind.<br \/>\n3<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen 2007 bis 2009 Ums\u00e4tze aus der Vermietung der in Objekt X vorhandenen Zimmer an die Prostituierten erkl\u00e4rt. Die erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze beliefen sich<br \/>\n4<br \/>\n2007 auf<br \/>\n\u2026<br \/>\n2008 auf<br \/>\n\u2026<br \/>\n2009 auf<br \/>\n\u2026.<br \/>\n5<br \/>\nIm Zuge einer Steuerfahndungspr\u00fcfung kam der Beklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zu abweichenden Ums\u00e4tzen. Das FA kam zu der Feststellung, dass in dem Objekt X t\u00e4glich ca. 7 &#8211; 8 Prostituierte arbeiteten.<br \/>\n6<br \/>\nIm Anschluss an die Fahndungspr\u00fcfung kam das FA zu der \u00dcberzeugung, dass auch die Einnahmen der Prostituierten der Kl\u00e4gerin zuzurechnen seien. Aufgrund zum Pr\u00fcfungszeitpunkt vorgefundener Unterlagen ergab sich, dass 7 Prostituierte am \u2026 (Sonntag) und \u2026 (Montag) t\u00e4tig waren. Die Steuerfahndung hatte zum Pr\u00fcfungszeitpunkt handschriftliche Aufzeichnungen der Prostituierten vorgefunden, aus denen zu ersehen war, welche Ums\u00e4tze die Prostituierten im Verlauf eines Tages get\u00e4tigt hatten. Aus den Aufzeichnungen ergibt sich auch, dass die Prostituierten jeweils einen Betrag im Umfang von ca. 50% von ihren Tageseinnahmen abgezogen hatten. In der K\u00fcche \u2026 hatte die Steuerfahndung im \u00dcbrigen einen Karton mit Bargeld vorgefunden. Nach Aussagen der Prostituierten hatten diese ihre Einnahmen in den Karton gelegt und abends aufgeteilt. Weiterhin stellte die Steuerfahndung fest, dass das Objekt X in den Streitjahren \u00fcber einen einheitlichen Internetauftritt verf\u00fcgte, in dem ein Direktkontakt zu einzelnen Prostituierten nicht beworben wurde. Angegeben war auf der Homepage, dass t\u00e4glich 8 Damen anwesend seien. Neben Dienstleistungen \u2026 wurden auch Haus- und Hotelbesuche, \u00dcbernachtungen und ein Escortservice angeboten. In den Streitjahren waren die Preise aller Prostituierten ausweislich der Internetseite \u2026 einheitlich. Der Betrieb war von Sonntag bis Donnerstag von 10 Uhr bis = 0 Uhr und Freitag und Samstag von 10 Uhr bis 3 Uhr ge\u00f6ffnet. nach den Feststellungen der Steuerfahndung war die Kl\u00e4gerin am \u2026. und \u2026 im Betrieb anwesend.<br \/>\n7<br \/>\nAus den vorliegenden Aufzeichnungen der Prostituierten errechnete das FA Ums\u00e4tze in der Summe von \u2026 und \u2026. Es ging aufgrund der vorgefundenen Unterlagen davon aus, dass der Kl\u00e4gerin durchschnittlich 3.000 \u20ac pro Tag als Umsatz zuzurechnen seien. und sch\u00e4tzte die Ums\u00e4tze einschlie\u00dflich Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr 2007 zun\u00e4chst auf 540.000 \u20ac (180 Tage x 3.000 \u20ac).<br \/>\n8<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte demgegen\u00fcber, sie erhalte von den Prostituierten lediglich 50 \u20ac t\u00e4glich; weitere Ums\u00e4tze erziele sie nicht. Weiterhin legte die Kl\u00e4gerin dar, dass die Vermietung ab 01.10.2009 nicht mehr durch sie, sondern durch B vorgenommen werde. Den unbestritten gebliebenen Feststellungen des FA zufolge liefen die Telefonanschl\u00fcsse und die Internetdomain zumindest bis Januar 2011 weiter auf den Namen der Kl\u00e4gerin.<br \/>\n9<br \/>\nGegen den entsprechenden \u00c4nderungsbescheid des FA hat die Kl\u00e4gerin Einspruch eingelegt, den das FA mit Einspruchsbescheid vom 06.07.2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen hat.<br \/>\n10<br \/>\nIn der Einspruchsentscheidung hat das FA im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Kl\u00e4gerin diejenige gewesen sei, die nach au\u00dfen mit den Kunden in Kontakt getreten sei. Au\u00dferdem sei die gesamte Werbung von der Kl\u00e4gerin (und ihrem Ehemann) in Auftrag gegeben worden; auch der Internetauftritt \u2026 und die gesamte Gesch\u00e4ftsabwicklung seien \u00fcber die Kl\u00e4gerin erfolgt, sie habe die Kunden in Empfang genommen, die Prostituierten pr\u00e4sentiert und die Buchungen entgegen genommen. Die Preise aller Prostituierten seien einheitlich gewesen, Nachl\u00e4sse h\u00e4tten die Kunden mit der Kl\u00e4gerin vereinbaren m\u00fcssen. Dies alles spreche f\u00fcr einen einheitlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Auch wenn die Prostituierten das Geld vereinnahmt h\u00e4tten, sei es letztlich die Kl\u00e4gerin gewesen, die die Kunden in Empfang genommen habe, die Prostituierten pr\u00e4sentiert und die Buchungen vorgenommen habe.<br \/>\n11<br \/>\nHiergegen richtet sich die Klage.<br \/>\n12<br \/>\nIm Verlauf des Klageverfahrens hat das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre ge\u00e4ndert und den Tagesumsatz aus Prostitutionsums\u00e4tzen nur noch mit 2.500 EUR angesetzt.<br \/>\n13<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, sie k\u00f6nne nicht als Unternehmerin i. S. d. \u00a7 2 Abs.1 UStG angesehen werden. An den Tageseinnahmen der Prostituierten sei die Kl\u00e4gerin nicht beteiligt. Die Pr\u00e4senz der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Fahndungspr\u00fcfung an drei Tagen innerhalb von drei Jahren sei kein hinreichendes Indiz f\u00fcr eine Zurechnung der Ums\u00e4tze. Grund f\u00fcr die gelegentliche Anwesenheit der Kl\u00e4gerin sei der Umstand, dass sie die einzige Person sei, die polnisch und deutsch spreche. Sie habe sich deshalb als \u201eAnsprechpartnerin\u201c bereit erkl\u00e4rt, den Kundenkontakt zu moderieren. Soweit sie in Internetforen von Stammkunden als Empfangsdame oder \u201eChefin\u201c bezeichnet worden sei, rechtfertige dies ebenfalls keine juristische Beurteilung. Im \u00dcbrigen seien die Tagesaufzeichnungen der Prostituierten kein Nachweis f\u00fcr eine Zurechnung der Ums\u00e4tze bei der Kl\u00e4gerin. Die Argumentation des FA sei widersinnig, denn ein \u201eBetreiber\u201c eines Unternehmens werde es nicht zulassen Aufzeichnungen durch die Besch\u00e4ftigten selbst vornehmen zu lassen. Vielmehr w\u00fcrde er selbst diese Aufzeichnungen vornehmen. Seitens der Kl\u00e4gerin sei dies jedoch nicht erfolgt.<br \/>\n14<br \/>\nAuch der in der K\u00fcche vorgefundene Geldkarton rechtfertige keine Zurechnung auf die Kl\u00e4gerin. Die blo\u00dfe Existenz eines solchen Kartons sei kein Hinweis oder Beweis f\u00fcr eine Verbindung zur Kl\u00e4gerin. Die Prostituierten h\u00e4tten vielmehr den Karton in der K\u00fcche als Sammelstelle verwendet, um es diebstahlsicher zu lagern. Am Ende des Tages seien dann die Einnahmen aufgeteilt worden. Entsprechendes gelte auch f\u00fcr die \u201eeinheitliche Preisgestaltung\u201c. Die Prostituierten h\u00e4tten ein Agreement getroffen und einheitliche Preise vereinbart, um gemeinsam zum Gesch\u00e4ftserfolg zu gelangen und nicht einen \u201eDumpingkampf\u201c f\u00fchren zu m\u00fcssen.<br \/>\n15<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bringt weiter vor, dass die vorgefundenen Aufzeichnungen es nicht rechtfertigten, von einer Tageseinnahme i. H. v. 2.500 \u20ac auszugehen. Das FA habe der Kl\u00e4gerin zu Unrecht die von den Prostituierten vereinnahmten Betr\u00e4ge zugerechnet. Es sei vielmehr so, dass die Antragstellerin den Prostituierten gegen Zahlung eines Betrages von 50 \u20ac t\u00e4glich R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung stelle. Hier\u00fcber seien m\u00fcndliche Mietvertr\u00e4ge geschlossen worden. Die im Betrieb der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigten Prostituierten zahlten keine weiteren Betr\u00e4ge an die Kl\u00e4gerin. Die vom FA vorgenommene Sch\u00e4tzung sei rechtsfehlerhaft. Die angenommenen Ums\u00e4tze erg\u00e4ben sich lediglich aus 3 Zetteln, die intern von Prostituierten erstellt worden seien. Im \u00dcbrigen sei es v\u00f6llig lebensfremd, davon auszugehen, dass ein Bordell in der vorhandenen Gr\u00f6\u00dfe einen Jahresumsatz von ca. 900.000 \u20ac erzielen k\u00f6nne.<br \/>\n16<br \/>\nAuch die Art und Weise der Werbung lasse keinen R\u00fcckschluss auf eine Unternehmereigenschaft der Kl\u00e4gerin zu. Die Kl\u00e4gerin sei zu keiner Zeit im Internet oder an anderer Stelle \u201enach au\u00dfen\u201c aufgetreten. Daran \u00e4ndere auch die Rechnungsadresse der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Telefonanschluss nichts. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin &#8211; wie sich aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorlegten Telefonrechnung der Deutschen Telekom vom 30.06.2008 ergebe &#8211; gerade inversen Rufnummernsuche und der Aufnahme in Kommunikationsverzeichnisse widersprochen.<br \/>\n17<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n18<br \/>\n\u2026<br \/>\n19<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n20<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n21<br \/>\nDas FA verweist auf seine Einspruchsentscheidung und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass f\u00fcr die Streitjahre zutreffend die Ums\u00e4tze unter Ber\u00fccksichtigung einer Tageseinnahme von gesch\u00e4tzten 2.500 \u20ac angesetzt worden seien. Die Aufzeichnungen der Kl\u00e4gerin seien nicht geeignet, hinreichende Auskunft \u00fcber ihre steuerlichen Angelegenheiten zu geben. Es k\u00f6nne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die im Betrieb der Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Prostituierten lediglich 50 \u20ac am Tag an sie h\u00e4tten abf\u00fchren m\u00fcssen.<br \/>\n22<br \/>\nIm \u00dcbrigen seien auch dann die erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze zu niedrig. Gehe man davon aus, dass t\u00e4glich durchschnittlich 6 Prostituierte in dem Objekt X anwesend seien, so m\u00fcsse sich daraus ein Umsatz von ca. 300 \u20ac pro Tag x 360 Tage\/Jahr = 108.000 \u20ac\/Jahr ergeben. Allerdings sei dieser von der Kl\u00e4gerin geschilderte Betriebsablauf nicht glaubhaft. Vielmehr m\u00fcssten auch die Ums\u00e4tze der Prostituierten der Kl\u00e4gerin als eigene Ums\u00e4tze zugerechnet werden. Entscheidend sei, wer im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu den G\u00e4sten als Leistender in Erscheinung trete. Treten Bordelle oder bordellartige Betriebe gegen\u00fcber den G\u00e4sten in Erscheinung, seien die Betreiber als Unternehmer anzusehen. Die Prostituierten seien dann unabh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles entweder als Arbeitnehmer oder selbst\u00e4ndige Subunternehmer anzusehen. Die Betreiber eines Bordells h\u00e4tten in diesen F\u00e4llen neben den Mieten, den Entgelten f\u00fcr Eintritt, Getr\u00e4nke, Speisen und Hilfsmittel auch die gesamten Dirnenl\u00f6hne der Umsatzsteuer zu unterwerfen.<br \/>\n23<br \/>\nIm Streitfall sei die gesamte Werbung von der Kl\u00e4gerin und ihrem Ehemann in Auftrag gegeben worden. Au\u00dferdem existiere zu Werbezwecken ein einheitlicher Internetauftritt. Darin w\u00fcrden nicht die einzelnen Prostituierten als solche werben. Als Kontaktm\u00f6glichkeiten seien eine einheitliche E-Mail-Adresse und eine einheitliche Telefonnummer \u2026angegeben. Ein Direktkontakt zu einzelnen Prostituierten werde nicht beworben.<br \/>\n24<br \/>\nF\u00fcr einen einheitlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb spreche auch, dass die Preise aller Prostituierten einheitlich seien (50 \u20ac f\u00fcr 15 Minuten, 80 \u20ac f\u00fcr 30 Minuten, 150 \u20ac f\u00fcr eine Stunde etc.). Im \u00dcbrigen sei in der K\u00fcche \u2026 ein Karton gefunden worden, in dem sich Bargeld befunden habe. Nach Aussagen der Prostituierten vor den Beamten der Steuerfahndung h\u00e4tten sie ihre Einnahmen in diesen Karton gelegt und dessen Inhalt am Abend wieder unter den einzelnen Prostituierten nach den von ihnen erwirtschafteten Einnahmen aufgeteilt. Diese Aussagen seien jedoch nicht glaubhaft. Wenn die Prostituierten tats\u00e4chlich selbst die gesamten Einnahmen f\u00fcr ihre Dienste erhalten w\u00fcrden, sei dieser Zwischenschritt nicht notwendig und bei dem dann zu erwartenden Konkurrenzkampf unter den einzelnen Prostituierten auch widersinnig. Sie w\u00fcrden dann die Einnahmen sofort behalten und lediglich ihre Zimmermiete an die Kl\u00e4gerin abf\u00fchren. Es best\u00fcnde demgem\u00e4\u00df \u00fcberhaupt keine Notwendigkeit, die Einnahmen mit den Einnahmen der anderen Prostituierten zun\u00e4chst zusammenzuf\u00fchren, um sie dann am Abend wieder zu teilen. Bei den gesch\u00e4tzten Tageseinnahmen seien nur die Einnahmen aus der T\u00e4tigkeit der Prostituierten zugrunde gelegt worden.<br \/>\n25<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen sei zudem, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Getr\u00e4nken, dem von der Kl\u00e4gerin angebotenen Escortservice und Hausbesuchen vom FA bei seiner Sch\u00e4tzung nicht ber\u00fccksichtigt seien, die tats\u00e4chlichen Ums\u00e4tze also tats\u00e4chlich eher noch h\u00f6her ausgefallen seien. Des Weiteren seien die beiden Tage \u2026 solche, an denen das Objekt X von 10:00 Uhr &#8211; 0:00 Uhr ge\u00f6ffnet habe. Freitags und samstags sei dagegen 3 Stunden l\u00e4nger &#8211; bis 3:00 Uhr &#8211; ge\u00f6ffnet. Typischerweise d\u00fcrften am Wochenende auch mehr Kunden die angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen und daher die Tageseinnahmen deutlich h\u00f6her ausfallen. Nach alldem sei eine Sch\u00e4tzung der t\u00e4glichen Ums\u00e4tze in H\u00f6he von durchschnittlich 2.500 \u20ac noch im unteren Bereich des Sch\u00e4tzungsrahmens.<br \/>\n26<br \/>\nWenn die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen in Internetforen als \u201eChefin\u201c bezeichnet werde, belege dies gerade ihre Wirkung nach au\u00dfen, mithin ihre Unternehmerstellung.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n27<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\n28<br \/>\nDie angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 FGO.<br \/>\n29<br \/>\nZutreffend hat das FA zwar die Ums\u00e4tze der Prostituierten der Kl\u00e4gerin als Unternehmerin (\u00a7 2 Abs. 1 UStG) zugerechnet; allerdings erachtet der erkennende Senat die vom FA vorgenommene Sch\u00e4tzung als zu hoch.<br \/>\n30<br \/>\n1. Zurechnung der Ums\u00e4tze<br \/>\n31<br \/>\nNach Auffassung des Senats ist das FA zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin die gesamten Tageseinnahmen (einschlie\u00dflich der Einnahmen der Prostituierten) zuzurechnen sind. Die Kl\u00e4gerin muss deshalb hinsichtlich der Gesamtums\u00e4tze als Unternehmerin i. S. d. \u00a7 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz &#8211; UStG &#8211; angesehen werden.<br \/>\n32<br \/>\nNach \u00a7 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Steuerschuldner ist grunds\u00e4tzlich der Unternehmer (\u00a7 13 a Abs. 1 UStG), der die Leistung erbracht hat. Leistender ist grunds\u00e4tzlich derjenige, der im eigenen Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen\u00fcber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausf\u00fchrt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, h\u00e4ngt grunds\u00e4tzlich davon ab, ob der Handelnde im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen des anderen aufgetreten ist. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Das Unternehmen umfasst nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit des Unternehmers. Dabei kommt es grunds\u00e4tzlich darauf an, wer als Unternehmer nach au\u00dfen hin auftritt (BFH-Urteil vom 11.10.1990 &#8211; V R 75\/85, BStBl II 1991, 191; BFH-Urteil vom 09.09.1993 &#8211; V R 63\/89, BFH\/NV 1994, 589; BFH-Beschluss vom 20.02.2001 &#8211; V B 191\/00, BFH\/NV 2001, 1152).<br \/>\n33<br \/>\nIm Streitfall ist die Kl\u00e4gerin nach au\u00dfen als Unternehmerin aufgetreten. Das ergibt sich zur \u00dcberzeugung des erkennenden Senats bereits daraus, dass in den Streitjahren zu Werbezwecken ein (einheitlicher) Internetauftritt \u2026 existierte. Als Kontaktm\u00f6glichkeiten wurde hierbei nicht nur eine einheitliche Adresse und eine einheitliche Telefonnummer des Objekts X angegeben. Hinzu kommt auch, dass ein Kontakt zu den einzelnen Prostituierten im Internetauftritt \u2026nicht beworben wird. Auch die im Zusammenhang mit der Steuerfahndungspr\u00fcfung vernommenen Kunden \u2026 haben angegeben, dass die Kl\u00e4gerin die Verhandlungen gef\u00fchrt hat. Unerheblich ist nach Meinung des Senats, dass die Kl\u00e4gerin bei ihrem Telefonanschluss eine inverse Suche (sog. \u201eR\u00fcckw\u00e4rtssuche\u201c) untersagt und einer Ver\u00f6ffentlichung in Kontaktmedien (z. B. Telefonb\u00fccher, Internetdatenbanken) widersprochen habe. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Kl\u00e4gerin sowohl eine Festnetznummer als auch eine unter ihrem Namen gef\u00fchrte Mobilfunknummer auf der Internetseite zu Werbezwecken ausgewiesen hatte und immer noch hat.<br \/>\n34<br \/>\nF\u00fcr eine Zurechnung auf die Kl\u00e4gerin spricht auch, dass ausweislich des damaligen Internetauftritts und der vorgefundenen Aufzeichnungen eine einheitliche Preisgestaltung f\u00fcr alle Prostituierten vorgenommen wurde. Derartige Aufzeichnungen ergeben nur dann einen wirtschaftlichen Sinn, wenn sie einer Kontrolle durch den Betreiber des Unternehmens &#8211; in diesem Fall also der Kl\u00e4gerin &#8211; dienen sollen.<br \/>\n35<br \/>\nEin weiteres Indiz f\u00fcr die Zurechnung der Ums\u00e4tze auf die Kl\u00e4gerin ist auch ihre Pr\u00e4senz vor Ort. Es mag zwar sein, dass diese Anwesenheit auch dazu diente, einen besseren Kontakt zwischen den Kunden und den vorwiegend polnisch sprechenden Prostituierten herzustellen; gleichwohl spricht dieses jedoch in erster Linie daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin die Organisation und Zuteilung der Kunden zu einzelnen Prostituierten in den eigenen H\u00e4nden halten wollte. Jedenfalls hat sich daraus eine Au\u00dfenwirkung dergestalt ergeben, dass die Kl\u00e4gerin ausweislich der Beitr\u00e4ge in Internetforen regelm\u00e4\u00dfig als \u201eChefin\u201c bezeichnet wurde. Sie war danach diejenige, die die F\u00e4den in der Hand hielt.<br \/>\n36<br \/>\nF\u00fcr die Zurechnung der Gesamtums\u00e4tze an die Antragstellerin spricht entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass die Prostituierten die Einnahmen in einen Karton in der K\u00fcche sammelten. Es mag zwar sein, dass ein solcher Geldkarton einen \u201ebilligen Stilbruch\u201c der \u201eerlesenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c darstellt (so die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 14.01.2013, S. 4 oben). Die Einlassung der Prostituierten, sie w\u00fcrden diese Einnahmen am Ende des Arbeitstages wieder untereinander aufteilen, ist allerdings nicht schl\u00fcssig und ergibt keinen wirtschaftlichen Sinn. W\u00fcrden die Prostituierten als selbst\u00e4ndige Unternehmerinnen behandelt, w\u00e4re es widersinnig, wenn sie die Tageseinnahmen zun\u00e4chst zusammenf\u00fchrten, um sie am Ende des Tages wieder untereinander aufzuteilen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hier die Tageseinnahmen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesammelt werden sollten.<br \/>\n37<br \/>\nInsgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin als Unternehmerin f\u00fcr die Gesamtums\u00e4tze anzusehen ist. Dies gilt auch f\u00fcr das gesamte Jahr 2009. Soweit die Kl\u00e4gerin vorbringt, ab 01.10.2009 habe ggfs. eine Zurechnung auf Frau B zu erfolgen, folgt der Senat dem nicht. Dagegen spricht, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des FA zumindest die Internetdomain und die Telefonanschl\u00fcsse noch bis Januar 2011 auf den Namen der Kl\u00e4gerin lauteten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich f\u00fcr Au\u00dfenstehende ab Oktober 2009 etwas ver\u00e4ndert hatte.<br \/>\n38<br \/>\n2. H\u00f6he der zugerechneten Ums\u00e4tze<br \/>\n39<br \/>\nDie vom FA vorgenommene Sch\u00e4tzung unter Zugrundelegung von 2.500 \u20ac pro Tag ist allerdings \u00fcberh\u00f6ht.<br \/>\n40<br \/>\nIm Grundsatz war das FA jedoch berechtigt, eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen gem. \u00a7 162 AO vorzunehmen. Nach \u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist das FA u. a. dann zur Sch\u00e4tzung befugt, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher und Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, dem FA nicht vorlegen kann. Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin keine Einzelaufzeichnungen \u00fcber die Prostitutionsums\u00e4tze gef\u00fchrt. Sie hat damit gegen ihre Verpflichtung zur Aufzeichnungspflicht aus \u00a7 22 Abs. 1 UStG versto\u00dfen. Unerheblich ist dabei, dass die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, die Ums\u00e4tze der Prostituierten seien ihr nicht zuzurechnen, mit der Folge, dass sie entsprechende Aufzeichnungen nicht f\u00fchren m\u00fcsse. Der Grund, warum der Steuerpflichtige B\u00fccher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann, ist unerheblich. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist keine Voraussetzung f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung nach \u00a7 162 Abs.2 Satz 2 AO (C\u00f6ster, in Pahlke\/Koenig, Kommentar zur AO, 2. Aufl., \u00a7 162 Rz. 61 m. w. N. auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH).<br \/>\n41<br \/>\nIn der Sache ist die vom FA vorgenommene Sch\u00e4tzung allerdings zu hoch angesetzt worden. Der Senat legt deshalb gem. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. \u00a7 162 AO seine eigene Sch\u00e4tzung zugrunde.<br \/>\n42<br \/>\nIm Streitfall ist die Sch\u00e4tzung des FA schon deshalb unzutreffend, weil es der Kl\u00e4gerin nicht nur die mit 2.500 \u20ac pro Tag angesetzten Ums\u00e4tze der Prostituierten zurechnet, sondern dar\u00fcber hinaus noch zus\u00e4tzlich die von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Vermietungsums\u00e4tze in Ansatz bringt. Diese Handhabung ist &#8211; auch nach dem Vorbringen des FA &#8211; unschl\u00fcssig, da man der Kl\u00e4gerin die Gesamtums\u00e4tze der Prostituierten zurechnen wollte. Darin enthalten waren aber nach allen Feststellungen der Steuerfahndung auch die Vermietungsums\u00e4tze (das \u201eEintrittsgeld\u201c).<br \/>\n43<br \/>\nIm Einzelnen waren danach vorab aus den Sch\u00e4tzungen folgende Betr\u00e4ge auszuscheiden:<br \/>\n44<br \/>\n2007<br \/>\n\u2026<br \/>\n2008<br \/>\n\u2026<br \/>\n2009<br \/>\n\u2026<br \/>\n45<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist der Tagesumsatz mit 2.500 \u20ac pro Tag zu hoch angesetzt. Der Senat sch\u00e4tzt insofern den Umsatz mit t\u00e4glich lediglich 1.800 \u20ac. Dabei muss ber\u00fccksichtigt werden, dass das FA lediglich (angenommene) Ums\u00e4tze von 2 Tagen im Jahr 2009 der Sch\u00e4tzung zugrunde gelegt hat. Es existieren keinerlei Feststellungen dar\u00fcber, dass tats\u00e4chlich &#8211; wie vom FA angenommen &#8211; t\u00e4glich bis zu 8 Prostituierte vor Ort \u2026 t\u00e4tig waren. M\u00f6glich ist vielmehr auch, dass es zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten weniger Personen waren. Ein (Pr\u00fcfungs-)Zeitraum von zwei Tagen im Juni 2009 kann jedenfalls nicht als repr\u00e4sentativ angesehen werden. Das FA selbst hat im \u00dcbrigen vorgetragen, dass der \u201etats\u00e4chliche Bruttoumsatz\u201c zwischen 1.300 \u20ac und 3.405 \u20ac pro Tag liegen d\u00fcrfte.<br \/>\n46<br \/>\nGegen den Ansatz des unteren Rahmens spricht nach Auffassung des Senats, dass in der vom FA vorgenommenen Sch\u00e4tzung weitere Leistungen &#8211; wie z. B. Haus- und Hotelbesuche, Escortservice und Getr\u00e4nke &#8211; nicht enthalten waren.<br \/>\n47<br \/>\nAngesichts der geschilderten Unsicherheiten sch\u00e4tzt der Senat die t\u00e4glichen Ums\u00e4tze deshalb auf 1.800 \u20ac. Die Vorsteuerbetr\u00e4ge l\u00e4sst der Senat unver\u00e4ndert, weil insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Betr\u00e4ge zu hoch oder zu niedrig angesetzt sind. Hinsichtlich der Jahre 2007 und 2009 folgt das Gericht insofern den Umsatzsteuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin. Hinsichtlich des Jahres 2008 hat das FA abweichend h\u00f6here Vorsteuerbetr\u00e4ge angesetzt. Erkenntnisse \u00fcber eine fehlerhafte Handhabung liegen insoweit nicht vor.<br \/>\n48<br \/>\nHinsichtlich des Sch\u00e4tzungsumfangs hat die Klage mithin teilweise Erfolg. Im \u00dcbrigen war sie aus den genannten Gr\u00fcnden abzuweisen.<br \/>\n49<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Steuerpflichtiger als Betreiber (Unternehmer) eines Bordellbetriebs angesehen werden kann. Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 14.02.2013, 5 K 318\/10 \u00a7 2 Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009 Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage der Zurechnung von Ums\u00e4tzen. 2 Streitig ist, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurechnung-von-umsatzen-bei-einem-bordellbetrieb\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zurechnung von Ums\u00e4tzen bei einem Bordellbetrieb<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730,63,1],"tags":[2423,2422],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23483"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23483"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23483\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23483"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23483"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23483"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}