{"id":23491,"date":"2013-04-14T08:26:57","date_gmt":"2013-04-14T06:26:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23491"},"modified":"2013-04-14T08:26:57","modified_gmt":"2013-04-14T06:26:57","slug":"antragserfordernis-fur-die-fortzahlung-von-kindergeld-bei-befristeter-kindergeldzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/antragserfordernis-fur-die-fortzahlung-von-kindergeld-bei-befristeter-kindergeldzahlung\/","title":{"rendered":"Antragserfordernis f\u00fcr die Fortzahlung von Kindergeld bei befristeter Kindergeldzahlung"},"content":{"rendered":"<h2>Antragserfordernis f\u00fcr die Fortzahlung von Kindergeld bei befristeter Kindergeldzahlung &#8211; Erf\u00fcllung des Kindergeldanspruchs bei Berechtigtenbestimmung<\/h2>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Ist die Kindergeldzahlung befristet, setzt die Fortzahlung des Kindergeldes einen Antrag des Kindergeldberechtigten voraus.<\/span><\/p>\n<p>Stimmt die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters auf Zahlung des Kindesgeldes an diesen zu, hat sie selbst keinen Kindergeldanspruch mehr.<\/p>\n<p>Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt &#8211; BFH-Az.: III B 117\/12<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 8. Senat, Urteil vom 03.07.2012, 8 K 121\/11<br \/>\n\u00a7 170 Abs 2 Nr 1 AO, \u00a7 64 Abs 2 S 2 EStG 2002<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nStreitig ist, ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Sohn A., geb. am 10.3.1980, f\u00fcr die Zeit vom 1.8.2003 bis zum 30.9.2005 und f\u00fcr ihren Sohn B. geb. am 23.6.1982, f\u00fcr die Zeit vom 1.8.2003 bis Mai 2011 Kindergeld beanspruchen kann.<br \/>\n2<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war bis zum 31.7.2003 als Lehrerin im \u00f6ffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen besch\u00e4ftigt. Auf einen Kindergeldantrag der Kl\u00e4gerin setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 19.4.2000 das Kindergeld f\u00fcr B. weiterhin bis zum 30.6.2003 und mit Bescheid vom 4.4.2001 f\u00fcr A. vom 1.7.2000 bis zum 30.9.2004 fest.<br \/>\n3<br \/>\nAm 22.12.2010 ging bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen ein Schreiben der Steuerberater der Kl\u00e4gerin vom 21.12.2010 ein, mit der die Kl\u00e4gerin Kindergeld f\u00fcr die Zeit ab August 2003 f\u00fcr ihre S\u00f6hne B. und A. nebst 1.727,88 \u20ac Zinsen forderte. Sie trug vor, dass bei ihrem Ausscheiden aus dem \u00f6ffentlichen Dienst die Kindergeldakte an sich an die Agentur f\u00fcr Arbeit h\u00e4tte weitergeleitet werden m\u00fcssen. Die Agentur f\u00fcr Arbeit h\u00e4tte das Kindergeld weiter zu zahlen gehabt. Ein neuer Kindergeldantrag habe von ihr nicht gestellt werden m\u00fcssen, denn der urspr\u00fcngliche Kindergeldantrag, mit dem auch die Berechtigtenbestimmung getroffen worden sei, gelte fort. Soweit die Kl\u00e4gerin bei dem Kindergeldantrag des Ehemannes zugestimmt habe, dass das Kindergeld an den Ehemann ausgezahlt werde, handele es sich um keine wirksame Berechtigtenbestimmung, da dazu erforderlich gewesen w\u00e4re, dass die Familienkasse die an sie gerichteten Bescheide aufgehoben h\u00e4tte. Eine Verj\u00e4hrung der Kindergeldanspr\u00fcche sei nicht eingetreten, da nicht r\u00fcckwirkend erstmals Kindergeld festgesetzt werde. Dies w\u00e4re nur der Fall, wenn von einem Neuantrag ausgegangen werde. Falls Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten sein sollte, werde Schadensersatz geltend gemacht.<br \/>\n4<br \/>\nDie Oberfinanzdirektion Niedersachsen, die die Kindergeldakte der Kl\u00e4gerin vernichtet hat, leitete das Schreiben vom 21.12.2010 an die Beklagte weiter. Mit Bescheid vom 10.1.2011 lehnte die Beklagte die r\u00fcckwirkende Gew\u00e4hrung von Kindergeld ab, weil Kindergeldanspr\u00fcche vor 2007 verj\u00e4hrt seien. Die Kl\u00e4gerin legte Einspruch ein. Sie trug vor, dass die Familienkasse nach ihrem Ausscheiden aus dem \u00f6ffentlichen Dienst f\u00fcr die Zahlung des Kindergeldes zust\u00e4ndig geworden sei. Da das Kindergeld nicht an sie ausgezahlt worden sei, sei ihr Antrag begr\u00fcndet. Die zwischenzeitliche Auszahlung des Kindergeldes an ihren Ehemann \u00e4ndere daran nichts, denn allenfalls k\u00f6nne die Zahlung des Kindergeldes an den Ehemann rechtswidrig sein.<br \/>\n5<br \/>\nMit Einspruchsbescheid vom 4.5.2011 wies die Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Beklagte wies darauf hin, dass f\u00fcr Zeitr\u00e4ume bis 2004 Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Ab Januar 2005 sei das Kindergeld f\u00fcr den Ehemann der Kl\u00e4gerin festgesetzt und gezahlt worden.<br \/>\n6<br \/>\nHiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt im Wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest und weist nochmals darauf hin, dass ihrer Auffassung nach kein neuer Kindergeldantrag erforderlich gewesen sei. Es k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen befristeten Kindergeldantrag gestellt habe. F\u00fcr die Zeit nach dem 30.6.2003 f\u00fcr B. und nach dem 30.9.2004 f\u00fcr A. sei ihr Kindergeldantrag noch nicht von der Beklagten beschieden worden.<br \/>\n7<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n8<br \/>\nden ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10.1.2011 und den Einspruchsbescheid vom 4.5.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten Kindergeld f\u00fcr A. vom 1.8.2003 bis zum 30.9.2005 und f\u00fcr B. vom 1.8.2003 bis laufend zu zahlen.<br \/>\n9<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\n10<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n11<br \/>\nDie Beklagte weist darauf hin, dass f\u00fcr beide Kinder das Kindergeld befristet f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festgesetzt worden sei. Sie tr\u00e4gt vor, dass Kindergeldanspr\u00fcche vor 2006 verj\u00e4hrt seien. Im \u00dcbrigen sei das Kindergeld f\u00fcr A. von Januar bis April 2005 und f\u00fcr B. ab Januar 2005 bis laufend an den Ehemann der Kl\u00e4gerin gezahlt worden.<br \/>\n12<br \/>\nWegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im \u00dcbrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Kindergeldakten der Kl\u00e4gerin und ihres Ehemannes.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n13<br \/>\nDie Klage ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\n14<br \/>\nDie Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzungen f\u00fcr die S\u00f6hne A. und B. f\u00fcr die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab August 2003 f\u00fcr A. und f\u00fcr die Zeit ab Juli 2004 f\u00fcr B. und die Auszahlung f\u00fcr die geltend gemachten Zeitr\u00e4ume abgelehnt, denn die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 70 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr ihre S\u00f6hne A. und B. f\u00fcr diesen Zeitraum.<br \/>\n15<br \/>\nAus den Bescheiden der Familienkasse vom 19.4.2000 f\u00fcr B. und vom 4.4.2001 f\u00fcr A. ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass die Familienkasse das Kindergeld f\u00fcr B. befristet bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres von B. und f\u00fcr A. bis \u00fcber dessen 24. Lebensjahr hinaus befristet festgesetzt hat. In beiden Bescheiden ist festgelegt, dass Schul- und Studienbescheinigungen vorzulegen sind. Damit waren die urspr\u00fcnglichen Kindergeldantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin beschieden. Wenn die Kl\u00e4gerin mit diesen Bescheiden nicht einverstanden gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte sie dagegen ggf. Einspruch einlegen m\u00fcssen. Durch die Befristung der Kindergeldfestsetzungen waren die Kindergeldanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit nach Ablauf der Befristung nicht abgelehnt. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte innerhalb der Festsetzungsfrist neue Kindergeldantr\u00e4ge stellen m\u00fcssen. Dass die Kl\u00e4gerin innerhalb der Festsetzungsfrist Kindergeldantr\u00e4ge gestellt hat, die f\u00fcr B. die Zeit nach dem 30.6.2003 und f\u00fcr A. die Zeit nach dem 30.9.2004 betrafen, hat die Kl\u00e4gerin selbst nicht einmal behauptet und weder Abschriften von Kindergeldantr\u00e4gen noch etwaigen weiteren Bescheiden vorgelegt. Da infolge des Ausscheidens der Kl\u00e4gerin aus dem \u00f6ffentlichen Dienst im Jahr 2003 die Kindergeldakten vernichtet worden sind, kann der Senat auch nicht auf andere Weise feststellen, dass die Kl\u00e4gerin weitere Antr\u00e4ge gestellt bzw. weitere Bescheide erhalten hat. Im Hinblick darauf, dass die Kl\u00e4gerin insoweit bis Dezember 2010 nichts unternommen, insbesondere die Nichtzahlung des Kindergeldes an sie nicht ger\u00fcgt hat, geht der Senat vielmehr davon aus, dass die Kl\u00e4gerin sich nach ihrem Ausscheiden aus dem \u00f6ffentlichen Dienst im Jahr 2003 nicht mehr an die Familienkasse gewandt hat.<br \/>\n16<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz ihrer Steuerberater vom 21.12.2010 Kindergeld beantragt hat, ist dieser Antrag unbegr\u00fcndet. Bei den Kindergeldfestsetzungen handelt es sich um Steuerverg\u00fctungen, die nach \u00a7 169 Abs. Nr. 2 Abgabenordnung (AO) nach 4 Jahren verj\u00e4hren. Die Festsetzungsfrist begann nach \u00a7 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Verg\u00fctungsanspruch entstanden ist. Danach hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass f\u00fcr Kindergeldanspr\u00fcche vor 2006 Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist.<br \/>\n17<br \/>\nAuch f\u00fcr die Zeit ab 2006 hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr B., denn sie hat der Auszahlung des Kindergeldes an ihren Ehemann zugestimmt. Nach \u00a7 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 2 Satz 2 EStG demjenigen gezahlt, den die Berechtigten untereinander bestimmt haben. Dies war, wie aus der Kindergeldakte des Ehemannes der Kl\u00e4gerin folgt, der Ehemann der Kl\u00e4gerin, denn am 11.9.2009 hat die Kl\u00e4gerin sich gegen\u00fcber der Familienkasse damit einverstanden erkl\u00e4rt, dass das Kindergeld an den Antragsteller, vorliegend also ihren Ehemann und Kindesvater, ausgezahlt wird. Tats\u00e4chlich hat die Familienkasse das Kindergeld ab Januar 2005 bis April 2005 f\u00fcr A. mit Bescheid vom 22.10.2010 an den Ehemann der Kl\u00e4gerin und ab Januar 2005 bis laufend f\u00fcr B. mit Bescheid vom 28.9.2009 an den Ehemann Kl\u00e4ger festgesetzt. Danach steht der Kl\u00e4gerin aber das Kindergeld f\u00fcr die Kinder A. und B. weder f\u00fcr die sich aus dem Schreiben ihrer Steuerberater vom 21.12.2010 ergebenden Zeitr\u00e4ume noch f\u00fcr B. f\u00fcr die Zeit ab Januar 2011 zu, denn mit dem Schreiben ihrer Steuerberater vom 21.12.2010 hat die Kl\u00e4gerin nicht etwa die Berechtigtenbestimmung widerrufen, sondern lediglich geltend gemacht, dass ihr das Kindergeld aufgrund der Bewilligungen vor 2005 weiter zu gew\u00e4hren ist. Dies hat auch der Prozessbevollm\u00e4chtigte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht.<br \/>\n18<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, dass ihr das Kindergeld nur bis Juli 2003 f\u00fcr A. gezahlt worden sei, ist dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren wegen Kindergeldfestsetzung unerheblich. Unstimmigkeiten der Kindergeldauszahlung w\u00e4ren ggf. im Wege eines Abrechnungsbescheides (\u00a7 218 Abs. 2 AO) zu kl\u00e4ren. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass allerdings Zahlungsverj\u00e4hrung (\u00a7 228 AO) eingetreten sein d\u00fcrfte.<br \/>\n19<br \/>\nDanach konnte die Klage keinen Erfolg haben und war abzuweisen.<br \/>\n20<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).<br \/>\n21<br \/>\nEine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Antragserfordernis f\u00fcr die Fortzahlung von Kindergeld bei befristeter Kindergeldzahlung &#8211; Erf\u00fcllung des Kindergeldanspruchs bei Berechtigtenbestimmung Ist die Kindergeldzahlung befristet, setzt die Fortzahlung des Kindergeldes einen Antrag des Kindergeldberechtigten voraus. Stimmt die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters auf Zahlung des Kindesgeldes an diesen zu, hat sie selbst keinen Kindergeldanspruch mehr. 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