{"id":23494,"date":"2013-04-14T08:29:08","date_gmt":"2013-04-14T06:29:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23494"},"modified":"2013-04-14T08:29:08","modified_gmt":"2013-04-14T06:29:08","slug":"einkunftequalifikation-bei-verpachtung-von-landwirtschaftlich-und-forstwirtschaftlich-genutzten-flachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunftequalifikation-bei-verpachtung-von-landwirtschaftlich-und-forstwirtschaftlich-genutzten-flachen\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnftequalifikation bei Verpachtung von landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern (im Streitfall: Acker- und Wiesenfl\u00e4chen), der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt t\u00e4tig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsg\u00fcter grunds\u00e4tzlich nur Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/span><\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 23.01.2013, 9 K 293\/11<br \/>\n\u00a7 13 Abs 1 EStG 2002, \u00a7 4 Abs 1 EStG 2002, \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2005<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nStreitig ist die steuerliche Qualifizierung von Eink\u00fcnften aus der Verpachtung von Acker- und Wiesenfl\u00e4chen.<br \/>\n2<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Erbengemeinschaft nach dem am 13. September 2005 verstorbenen E (Erblasser), die aus dessen beiden T\u00f6chtern besteht. Die Erbengemeinschaft erzielte Eink\u00fcnfte aus verpachteten Ackerfl\u00e4chen sowie aus der Nutzung von Waldfl\u00e4chen von jeweils ca. 3 ha Gr\u00f6\u00dfe.<br \/>\n3<br \/>\nDer Erblasser war der \u00e4lteste Sohn der Gro\u00dfeltern der an der Erbengemeinschaft Beteiligten. Er verzichtete auf sein Hoferbrecht und wurde promovierter landwirtschaftlicher Oberrat an diversen Landwirtschaftsschulen. Er baute sich auf dem Grundst\u00fcck seines Onkels ein Einfamilienhaus.<br \/>\n4<br \/>\nDer gesamte Hof der Gro\u00dfeltern wurde auf den Bruder des Erblassers \u00fcbertragen, der nach der \u00dcbernahme des Hofes der Gro\u00dfeltern und Selbstbewirtschaftung in solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten geriet, dass er Grundst\u00fccke des Hofes verkaufen musste. Zumindest zum Teil erwarb nun der Erblasser diese Grundst\u00fccke. So erwarb er zum 1. April 1975 Forstfl\u00e4chen in einer Gr\u00f6\u00dfe von 3,14 ha in der Gemarkung N von seinem Bruder. Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 1976 (UR 3\/1976 Notar B) erwarb er von seinem Bruder weiterhin den 61.463 qm gro\u00dfen Acker Flurst\u00fcck 48, der Flur 6, in N (sog. B, fr\u00fcher W) zum Preis von 98.340,80 DM. Sollte das Grundst\u00fcck oder Teile davon zu Lebzeiten des Erblassers als Bauland verkauft werden, so sollte nach \u00a7 1 Abs. 2 des Grundst\u00fcckkaufvertrages die Differenz zwischen dem bisherigen Kaufpreis f\u00fcr Ackerland und dem Baulandpreis an den Verk\u00e4ufer nachgezahlt werden. Nach \u00a7 8 des Vertrags beantragte der Erblasser die Befreiung von Grunderwerbsteuern und Gerichtskosten mit der Begr\u00fcndung, das Kaufgrundst\u00fcck diene zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Ob eine Befreiung von Grunderwerbsteuer tats\u00e4chlich gew\u00e4hrt wurde, konnte nicht mehr ermittelt werden.<br \/>\n5<br \/>\nMit UR 4\/1976 schloss der Erblasser am selben Tag mit seinem Bruder vor demselben Notar einen Vertrag \u00fcber die kostenlose Nutzung des Grundst\u00fccks im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders als Ackerland. U.a. wurde ein einj\u00e4hriges K\u00fcndigungsrecht beider Parteien und ein Erl\u00f6schen des Vertrages bei Aufgabe der Landwirtschaft durch den Nut-zungsberechtigten vereinbart. \u00dcber die Art der Bewirtschaftung sollten beide Parteien im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden.<br \/>\n6<br \/>\nNach einer Pachtbest\u00e4tigung wurde das Flurst\u00fcck ab dem 1. Juli 1977 an den Landwirt S verpachtet. Im Jahr 1987 erfolgte ein weiterer Grundst\u00fcckszukauf durch den Erblasser. Auch hierbei handelte es sich um einen Teil des gro\u00dfelterlichen Hofes.<br \/>\n7<br \/>\nIm August 1987 wandte sich der Vater gegen die Bewertung einer Teilfl\u00e4che von 21.168 qm aus dem Grundst\u00fcck B als Bauland. In seiner schriftlichen Aussage an Amtsstelle teilte er mit, dass die Fl\u00e4che von ihm noch landwirtschaftlich genutzt werde. In voraussehbarer Zeit sei mit einer Bebauung dieser Fl\u00e4che nicht zu rechnen. Falls die Bebauung beginne, werde er dem Finanzamt Nachricht geben.<br \/>\n8<br \/>\nDer f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung des Erblassers zust\u00e4ndige Arbeitnehmerbereich des beklagten Finanzamtes erlangte von dem Grundbesitz erst Kenntnis bei der Bearbeitung der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1990. Die auf R\u00fcckfrage zu den Pachteinnahmen vorgelegte Anlage L enthielt sowohl die Forstfl\u00e4chen als selbstbewirtschaftete Fl\u00e4chen als auch die verpachtete Ackerfl\u00e4che B\u00e4ckermorgen, die in die vorgegebene Zeile f\u00fcr verpachtetes Betriebsverm\u00f6gen vom Erblasser selbst eingetragen wurde und nicht in die Zeile f\u00fcr Privatverm\u00f6gen. In seinem notariellen Testament vom 1. April 1997 sprach der Erblasser von einem Zusammenhalt &#8222;der \u00fcbrigen zum Hof geh\u00f6renden Grundst\u00fccke&#8220;.<br \/>\n9<br \/>\nDie Erbengemeinschaft verkaufte mit Vertrag vom 28. Januar 2006 rd. 17.900 qm des Grundst\u00fccks B f\u00fcr ca. 800.000 \u20ac als Bauland. Die Kaufpreiszahlungen erfolgten erst ab dem 2. Halbjahr 2006.<br \/>\n10<br \/>\nW\u00e4hrend der Erblasser (auch) die Einnahmen aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen als Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erkl\u00e4rt hatte, ging die Kl\u00e4gerin davon aus, dass diese Grundst\u00fccke seit ihrem Erwerb durch den Erblasser dem Privatverm\u00f6gen zuzuordnen seien, und erkl\u00e4rte f\u00fcr das Streitjahr 2005 insoweit entsprechend dem tats\u00e4chlichen Zufluss Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 902 \u20ac (P\u00e4chter S: insges. 749,56 \u20ac; P\u00e4chter P: 153,39 \u20ac).<br \/>\n11<br \/>\nDie land- und forstwirtschaftlichen Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 1.886 \u20ac (Jagdpacht: 58,80 \u20ac; Holzverkauf: 1.182,61 \u20ac bzw. 664,60 \u20ac) ordnete die Kl\u00e4gerin dagegen im Rahmen der Feststellungserkl\u00e4rung 2005 zu 4\/10 (= 754 \u20ac) dem Streitjahr zu.<br \/>\n12<br \/>\nDem folgte das beklagte Finanzamt (FA) nicht und stellte die nach Angaben der Kl\u00e4gerin im (Rumpf-)Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen in der Zeit anteilig auf das Streitjahr entfallender H\u00f6he von 1.405 \u20ac mit Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2007 als Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft fest. Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Einspruch und beantragte, die Eink\u00fcnfte i.H.v. insgesamt 1.656 \u20ac festzustellen, davon 902 \u20ac, die im Streitjahr aus der Verpachtung der Ackerfl\u00e4chen zugeflossen waren, als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung sowie (zeitanteilig auf das Streitjahr entfallend) 754 \u20ac aus Land- und Forstwirtschaft. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 17. September 2008).<br \/>\n13<br \/>\nIm Klageverfahren des ersten Rechtsganges stellte die Kl\u00e4gerin den Antrag, \u201eden Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2008 zu \u00e4ndern und die Eink\u00fcnfte aus den Acker- und Wiesenfl\u00e4chen N Flur 3 (gemeint offenbar Flur 6) Flurst\u00fcck 48 als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen\u201c.<br \/>\n14<br \/>\nDer 11. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts wies die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2010 (11 K 12404\/08) als unzul\u00e4ssig ab, soweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung h\u00f6here Eink\u00fcnfte beantragt hatte, als im Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2007 aufgef\u00fchrt. Soweit die Kl\u00e4gerin begehrt hatte, dass statt der Eink\u00fcnfte aus Landwirtschaft nunmehr Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden sollten, hielt der 11. Senat die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Bez\u00fcglich der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen. Die Revision lie\u00df das FG nicht zu.<br \/>\n15<br \/>\nAuf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 (IV B 59\/10) das vorgenannte Urteil des 11. Senates des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts auf und wies die Sache zur\u00fcck an das FG. Das FG habe gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen, indem es dem angefochtenen Urteil ein Klagebegehren zugrunde gelegt hat, das mit dem tats\u00e4chlichen Begehren der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcbereinstimme. Im Streitfall sei das FG in zwei Punkten vom Klagebegehren abgewichen. Zum einen habe das FG die im angefochtenen Bescheid festgestellten Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft dem Tenor des angefochtenen Urteils zufolge insgesamt als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt, obwohl die Kl\u00e4gerin ausweislich des im Tatbestand wiedergegebenen Klageantrags lediglich die Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte aus den in N, Flur 3 (gemeint offenbar Flur 6) Flurst\u00fcck 48, belegenen Acker- und Wiesenfl\u00e4chen beantragt hatte. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, ob in den zugeflossenen Pachteinnahmen aus den landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken i.H.v. 902 \u20ac auch Pachteinnahmen f\u00fcr andere landwirtschaftliche Grundst\u00fccke enthalten gewesen waren. Daneben habe die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus ihren selbstbewirtschafteten Forstfl\u00e4chen erzielt, die sie nach den Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Einspruchsverfahren mit 754 \u20ac beziffert habe. Diese Eink\u00fcnfte seien in den Klageantrag nicht einbezogen gewesen.<br \/>\n16<br \/>\nZum anderen r\u00fcgte der Bundesfinanzhof, dass das FG die Klage als unzul\u00e4ssig verworfen habe, soweit die Kl\u00e4gerin den Ansatz h\u00f6herer Eink\u00fcnfte begehrt habe, als im angefochtenen Bescheid festgestellt worden seien. Auch insoweit weiche das angefochtene Urteil von dem darin wiedergegebenen Klageantrag ab. Denn dieser beziehe sich nur auf die Eink\u00fcnfte aus den Acker- und Wiesenfl\u00e4chen in N, die (max.) 902 \u20ac betragen h\u00e4tten. Zu Unrecht habe das FG angenommen, dass die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart nicht zu einer Rechtsverletzung i.S.d. \u00a7 40 Abs. 2 FGO f\u00fchre. Im Streitfall habe die Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte in solche aus Vermietung und Verpachtung anstelle solcher aus Land- und Forstwirtschaft &#8211; wegen der nur f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden zeitanteiligen Aufteilung der Eink\u00fcnfte nach \u00a7 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG &#8211; Auswirkungen auf deren H\u00f6he.<br \/>\n17<br \/>\nAuf Grundlage des im Zeitpunkt der Zur\u00fcckverweisung geltenden Gesch\u00e4ftsverteilungsplanes des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts ist der 9. Senat f\u00fcr den Streitfall zust\u00e4ndig geworden.<br \/>\n18<br \/>\nZur Begr\u00fcndung verbleibt die Kl\u00e4gerin bei ihrem bisherigen Vorbringen und st\u00fctzt sich auf das vorgenannte Urteil des 11. Senates des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 6. Mai 2010 (11 K 12404\/08). Das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 (IV R 48\/08) f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung. Im \u00dcbrigen h\u00e4lt es die Kl\u00e4gerin f\u00fcr unerheblich, ob auch die unentgeltliche \u00dcberlassung zur Fruchtziehung als Pachtverh\u00e4ltnis zu beurteilen sei, da eine Einlage daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden k\u00f6nne. Bez\u00fcglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22. M\u00e4rz 2012 Bezug genommen.<br \/>\n19<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n20<br \/>\nden Feststellungsbescheid 2005 vom 23. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2008 dahingehend zu \u00e4ndern, dass von den festgestellten Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft ein Betrag von 902 \u20ac in Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert wird.<br \/>\n21<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n22<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n23<br \/>\nZun\u00e4chst verweist der Beklagte erneut auf sein Vorbringen in der Einspruchsentscheidung. Des Weiteren tr\u00e4gt der Beklagte Folgendes vor: Nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse sei im vorliegenden Fall Betriebsverm\u00f6gen anzunehmen, so dass nicht Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern solche aus Land- und Forstwirtschaft aus der Verpachtung der Ackerfl\u00e4chen erzielt worden seien. In jeder noch vorliegenden Einkommensteuererkl\u00e4rung ab 1998 sei das strittige Grundst\u00fcck in den Anlagen L als Betriebsverm\u00f6gen erkl\u00e4rt sowie eine parzellenweise Verpachtung ab 1. Oktober 1988 angegeben worden. Seit 1999 seien die Angaben in der Anlage L, die f\u00fcr jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einer eigenen Anlage L zu machen seien, erfolgt. Die aus den erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen Veranlagungen resultierenden steuerlichen Vorteile (Freibetr\u00e4ge aus Land- und Forstwirtschaft) seien jahrelang vom Erblasser in Anspruch genommen worden. Zwar sei eine objektiv unrichtige Eintragung in der Steuererkl\u00e4rung in der Regel nicht ausreichend. Die Besonderheit des Streitfalles liege jedoch darin, dass keinerlei Zweifel an der jahrzehntelangen Erkl\u00e4rung und den entsprechenden Veranlagungen bestanden h\u00e4tten.<br \/>\n24<br \/>\nUnstreitig liege hier im vorliegenden Fall zwar keine ausdr\u00fcckliche Einlageerkl\u00e4rung des Erblassers vor. Im Gegensatz zu buchf\u00fchrenden Steuerpflichtigen, die entsprechende Inventarverzeichnisse vorlegten, erfolgten bei den \u00fcbrigen Land- und Forstwirten Angaben zu den betrieblichen Fl\u00e4chen und deren Nutzung jeweils in den Innenseiten der Anlage L. Diese seien vom Erblasser entsprechend ausgef\u00fcllt worden. Im Urteil des BFH vom 7. Februar 2002 (IV R 32\/01) werde gerade auf die Angaben in dieser Anlage abgestellt zur Beurteilung, ob eine Entnahme erkl\u00e4rt worden sei. Im \u00dcbrigen sei das FG im ersten Rechtsgang zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine unentgeltliche Bewirtschaftung durch einen Fremden einen Pachtvertrag darstelle. In dieser Konstellation sei vielmehr eine Selbstbewirtschaftung anzunehmen.<br \/>\n25<br \/>\nDem Erblasser habe im \u00dcbrigen das Verp\u00e4chterwahlrecht zugestanden. Er habe eine Erkl\u00e4rung abgeben m\u00fcssen, wenn durch die Verpachtung eine Betriebsaufgabe bewirkt werden sollte, nicht jedoch, wenn weiterhin ein Betrieb bestehe.<br \/>\n26<br \/>\nZusammen mit den Erkl\u00e4rungen des Erblassers vom August 1987 der Bewertungsstelle des FA gegen\u00fcber und in seinem Testament vom 1. April 1997 sei nach dem Gesamtbild von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auszugehen, so dass die strittigen Grundst\u00fccke noch Betriebsverm\u00f6gen gewesen seien und die Eink\u00fcnfte daraus als solche aus Land- und Forstwirtschaft festzustellen seien.<br \/>\n27<br \/>\nBez\u00fcglich des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 30. Januar 2012 Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n28<br \/>\n1. Die Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n29<br \/>\nDer Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2008 ist rechtwidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Die streitigen Ackerfl\u00e4chen geh\u00f6ren nicht zum Betriebsverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Kl\u00e4gerin mit der weiteren Folge, dass die aus der Verpachtung erzielten Eink\u00fcnfte als solche aus Vermietung und Verpachtung festzustellen sind.<br \/>\n30<br \/>\na) Hat ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut zul\u00e4ssigerweise seiner betrieblichen Bet\u00e4ti-gung und damit seinem Betriebsverm\u00f6gen i.S. von \u00a7 4 Abs. 1 EStG zugeordnet (z.B. dadurch, dass er das Wirtschaftsgut unmittelbar f\u00fcr betriebliche Zwecke nutzt &#8211; notwendiges Betriebsverm\u00f6gen &#8211; oder dadurch, dass er das Wirtschaftsgut dazu bestimmt, den Betrieb mittelbar durch Einnahmen in Form von Verm\u00f6gensertr\u00e4gen zu f\u00f6rdern &#8211; gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen -), so verliert das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als (notwendiges oder gewillk\u00fcrtes) Betriebsverm\u00f6gen nur durch eine Aufl\u00f6sung des sachlichen oder pers\u00f6nlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Der sachliche betriebliche Zusammen-hang wird (bei unver\u00e4nderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts) durch Entnahme gel\u00f6st; der pers\u00f6nliche betriebliche Zusammenhang geht verloren durch eine entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts oder durch dessen schenkweise \u00dcbertragung auf einen Betriebsfremden, die wiederum &#8211; ebenso wie die L\u00f6sung des sachlichen Zusammenhangs bei unver\u00e4nderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts &#8211; eine Entnahme voraussetzt oder mit umfasst (BFH-Urt. v. 31. Januar 1985 IV R 130\/82, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gr\u00fcnde; Urt . v. 14. Mai 2009 IV R 44\/06, BStBl. II 2009, 811; Urt. v. 5. Mai 2011 IV R 48\/08, BStBl. II 2011, 792 unter 4c. der Gr\u00fcnde).<br \/>\n31<br \/>\nAn einer solchen Zuordnung zum Betriebsverm\u00f6gen fehlt es aber bei einem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs den erwor-benen Betrieb zu keinem Zeitpunkt selbst bewirtschaftet, sondern in unmittelbarem An-schluss an den entgeltlichen Erwerb verpachtet (vgl. FG M\u00fcnchen, Urteil vom 13. September 2006 10 K 2650\/03). Ein sogenanntes Verp\u00e4chterwahlrecht steht dem Erwerber nicht zu. Ein solcher Erwerber hat keine Land- und Forstwirtschaft, die er bei Verpachtung entweder aufgeben oder dessen Betriebsverm\u00f6gen er als aussetzenden Betrieb ohne Aufl\u00f6sung der stillen Reserven fortf\u00fchren k\u00f6nnte. Er besitzt grunds\u00e4tzlich \u00fcberhaupt kein Betriebsverm\u00f6gen mit im Lauf der Jahre angewachsenen stillen Reserven, deren Aufl\u00f6sung er vermeiden k\u00f6nnte. Er erwirbt k\u00e4uflich nur Verm\u00f6gen, das er weiter verpachtet, ohne mit diesem Verm\u00f6gen durch eigene betriebliche T\u00e4tigkeit als Land- und Forstwirt Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt zu haben, bzw. erzielen zu wollen. Eine vielleicht urspr\u00fcnglich vorhandene, aber nicht verwirklichte dahingehende Absicht ist nicht beachtlich. Nur sein P\u00e4chter erzielt Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt t\u00e4tig wird, kann daher im Falle der sofortigen Verpachtung des erworbenen Betriebes nur Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen (BFH-Urt. v. 20. April 1989 IV R 95\/87, BStBl. II 1989, 863; Urt. v. 29. M\u00e4rz 2001 IV R 88\/99, BStBl. II 2002, 791; BMF v. 23. November 1990 IV B 2 &#8211; S 2242 &#8211; 57\/90, BStBl. I 1990, 770; ebenso Kanzler in Leing\u00e4rtner, Besteuerung der Landwirte &#8211; Loseblatt -, Kap. 24 Rz. 38).<br \/>\n32<br \/>\nEine Ausnahme von diesen Grunds\u00e4tzen ist aber dann zu machen, wenn der Erwerber &#8211; sei er Landwirt oder kein Landwirt &#8211; beabsichtigt, eine Eigenbewirtschaftung des erworbenen Betriebes alsbald vorzunehmen (BFH-Urt. v. 19. Juli 2011 IV R 10\/09, BStBl. II 2012, 93: innerhalb von 12 Monaten; Urt. v. 12. September 1991 IV R 14\/89, BStBl. II 1992, 134; Urt. v. 17. Juni 1993 IV R 110\/91, BStBl. II 1993, 752). Hierzu bedarf es einer objektiv erkennbaren Absicht (Kulosa in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, \u00a7 13 Rz. 84).<br \/>\n33<br \/>\nDie genannten Grunds\u00e4tze gelten auch &#8211; wie im Streitfall &#8211; f\u00fcr den Erwerb einzelner Wirt-schaftsg\u00fcter der Land- und Forstwirtschaft, die selbst noch keinen land- oder forstwirt-schaftlichen Betrieb darstellen, es sei denn es handelt sich um den Erwerb von sogenann-tem Vorratsgel\u00e4nde, das unter Umst\u00e4nden Betriebsverm\u00f6gen sein kann. Voraussetzung ist jedoch u.a. auch hier, dass die Grundst\u00fccke mit dem erkl\u00e4rten Willen erworben werden, diese zuk\u00fcnftig betrieblich nutzen zu wollen (Kanzler in Leing\u00e4rtner, Besteuerung der Landwirte &#8211; Loseblatt -, Kap. 24 Rz. 40).<br \/>\n34<br \/>\nb) Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall ist indes eine Zuordnung der vom Erblasser erworbenen Ackergrundst\u00fccke zum Betriebsverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu erkennen. Durch die nach dem Erwerb vorge-nommene sofortige \u00dcberlassung dieser Grundst\u00fccke an den Bruder und der anschlie\u00dfen-den Verpachtung der Ackerfl\u00e4chen ab 1977 an den Landwirt S wurden die Grundst\u00fccke nicht dem Betriebsverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugeordnet. Zwar h\u00e4tte eine beabsichtigte Selbstbewirtschaftung eine andere Zuordnung rechtfertigen k\u00f6nnen; jedoch fehlt es im Streitfall an einer solchen Absicht. Weder ergibt sich eine solche Absicht aus den Akten noch aus anderen Umst\u00e4nden. Das Alter des Vaters spricht im Gegenteil gerade gegen das Vorhandensein einer Selbstbewirtschaftungsabsicht. Im Zeitpunkt des Erwerbs war der Vater bereits pensioniert und 65 Jahre alt (zur Bedeutung des Alters f\u00fcr die Annahme einer Selbstbewirtschaftungsabsicht s. BFH-Urt. v. 28. Juni 2001 IV R 23\/00, BStBl. II 2003, 124, 126).<br \/>\n35<br \/>\nEntgegen der Auffassung des beklagten FA ist die zun\u00e4chst vom Erblasser erfolgte unentgeltliche \u00dcberlassung an den Bruder, der damit &#8211; wie vor der Ver\u00e4u\u00dferung &#8211; landwirtschaftliche Eink\u00fcnfte erzielte, auch nicht als Selbstbewirtschaftung zu werten. Solches ist nach \u00dcberzeugung des Senats auch nicht aus der Entscheidung des Hessischen FG vom 16. Februar 2010 (13 K 2820\/08, EFG 2011, 618, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 16\/10) herzuleiten. Dieses Urteil betrifft zwar die Frage der Selbstbewirtschaftung im Sinne des \u00a7 13 EStG bei unentgeltlicher \u00dcberlassung an Dritte. Das Hessische FG ist zu Recht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Selbstbewirtschaftung dann nicht gegeben ist, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; das Bewirtschaftungsrisiko beim tats\u00e4chlich Nutzenden liegt. F\u00fcr eine nach au\u00dfen erkennbare Zuordnung der erworbenen Ackerfl\u00e4chen zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen hat die unentgeltliche \u00dcberlassung daher keine Bedeutung.<br \/>\n36<br \/>\nDamit waren die Ackerfl\u00e4chen im Zeitpunkt des Erwerbs dem Privatverm\u00f6gen zuzuordnen. Die Eink\u00fcnfte aus der Verpachtung dieser Fl\u00e4chen waren somit Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<br \/>\n37<br \/>\nDem steht nicht das BMF-Schreiben v. 23. November 1990 entgegen, soweit darin f\u00fcr vor dem 1. Januar 1990 erworbene Betriebe das Verp\u00e4chterwahlrecht dem Erwerber einge-r\u00e4umt wird, der den Betrieb unmittelbar nach dem Erwerb verpachtet. Weder ist die Rechtsprechung an diese Verwaltungsanweisung gebunden, noch liegen die Vorausset-zungen der Verf\u00fcgung des BMF vor. Der Erblasser hat mit keinem Schriftsatz dieses Verp\u00e4chterwahlrecht ausge\u00fcbt. \u00dcberdies widerspricht das Schreiben den Aussagen des BFH-Urteils vom 20. April 1989 (IV R 95\/87, BStBl. II 1989, 863).<br \/>\n38<br \/>\nc) Ebenso ist aus den Erkl\u00e4rungen des Erblassers im Kaufvertrag vom 6. Januar 1976 nichts anderes herzuleiten. Zwar &#8222;beantragte&#8220; er im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer- und Gerichtskostenbefreiung; jedoch ist nicht zu ermitteln, ob ein solcher Antrag mit welchem Ergebnis beim Beklagten gestellt worden ist. Weiterhin handelt es sich um eine Erkl\u00e4rung, die nicht unmissverst\u00e4ndlich auf eine Einlage in ein Betriebsverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs schlie\u00dfen l\u00e4sst (vgl. zu Angaben in der Steuererkl\u00e4rung BFH-Urt. v. 14. Mai 2009 IV R 44\/06, BStBl. II 2009, 811 m.w.Nachw.).<br \/>\n39<br \/>\nd) Auch in den Jahren nach dem Erwerb der streitigen Fl\u00e4chen fand keine Einlage dieser Grundst\u00fccke in ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsverm\u00f6gen statt. Insbesondere kam der Erkl\u00e4rung des Erblassers in der Anlage L des Jahres 1990 diese Bedeutung nicht zu. Zwar hat der Erblasser in der Anlage L die streitigen Grundst\u00fccke in der vorgegebenen Zeile f\u00fcr verpachtetes Betriebsverm\u00f6gen eingetragen; eine solche Erkl\u00e4rung kann aber nicht als Einlage der Ackerfl\u00e4chen in ein Betriebsverm\u00f6gen gewertet werden. Wie der BFH zum umgekehrten Fall der Entnahme in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden hat, kommt der Steuererkl\u00e4rung eine solche Reichweite nicht zu. Danach gen\u00fcgt eine Erkl\u00e4rung der Eink\u00fcnfte als solche aus Vermietung und Verpachtung in der Regel nicht, weil es sich dabei nicht um eine unmissverst\u00e4ndliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern ggf. um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererkl\u00e4rung handelt (BFH-Urt. v. 14. Mai 2009 IV R 44\/06, BStBl. II 2009, 811 m.w.Nachw.).<br \/>\n40<br \/>\ne) Des Weiteren ist auch aus dem Besitz der Zuckerr\u00fcbenaktien durch den Erblasser nicht eine Einlagehandlung zu entnehmen. Bei den Zuckerr\u00fcbenlieferrechten handelt es sich um selbst\u00e4ndige immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter (s. BFH Urt. v. 24. Juni 1999 IV R 33\/98, BStBl. II 2003, 58), welche dem Inhaber erlauben, bestimmte Mengen an Zuckerr\u00fcben an die Zuckerfabriken zu liefern. Mit der Erlangung dieses Rechtes ist keine Erkl\u00e4rung verbunden, es handele sich bei den zugrundeliegenden Grundst\u00fccken um landwirtschaftliches Betriebsverm\u00f6gen des Inhabers der Rechte. Der betriebliche Zusammenhang entsteht allein \u00fcber die Qualifizierung der mit den Rechten ggf. verbundenen landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen. So werden die Lieferrechte nur dann zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie die gesch\u00e4ftlichen Beziehungen eines Unternehmens zur Beteiligungsgesellschaft f\u00f6rdern und sichern (BFH-Urt. v. 11. Dezember 2003 IV R 19\/02, BStBl. II 2004, 280). Die Inhaberschaft von Zuckerr\u00fcbenaktien f\u00fchrt aber nicht umgekehrt zu einer notwendigen Einstufung der daran ggf. gebundenen landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen als Betriebsverm\u00f6gen eines landwirtschaftlichen Betriebs (dies zeigt auch der Hinweis zum Streubesitz in der Hand Branchenfremder in BFH-Urt. v. 11. Dezember 2003 IV R 19\/02, BStBl. II 2004, 280, 281, der durch Abfindung weichender Erben bei Hof\u00fcbergabe entstehen kann).<br \/>\n41<br \/>\nf) Weiterhin kann sich aus der Formulierung des Erblassers im notariellen Testament von 1997, in der schriftlichen Erkl\u00e4rung an Amtsstelle im Jahr 1987 und im Kaufvertrag \u00fcber die streitigen Grundst\u00fccke nichts anderes ergeben. Der Erblasser hatte dort die Fl\u00e4chen als landwirtschaftlichen Grundbesitz, als landwirtschaftlich genutzte Grundst\u00fccke und Grundst\u00fccke, die zum Hof geh\u00f6ren, bezeichnet. Diese Erkl\u00e4rungen stellen keine Einlagehandlung dar. Entweder bezeichnen sie zutreffend nur die Nutzungsart der Grundst\u00fccksfl\u00e4chen oder betreffen einen vom Erblasser getroffenen Oberbegriff f\u00fcr sein gesamtes Grundverm\u00f6gen. In jedem Fall handelt es sich jeweils bei den Erkl\u00e4rungen nicht um eine unmissverst\u00e4ndliche Kundgabe des Einlagewillens, sondern auch um jeweils objektiv unrichtige Erkl\u00e4rungen. Da in der Folgezeit weder durch den Erblasser noch durch die Erbinnen eine solche Einlage erfolgt ist, bleibt es bei der Beurteilung der streitigen Fl\u00e4chen als Privatverm\u00f6gen.<br \/>\n42<br \/>\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens waren in die Kostengrundentscheidung einzubeziehen. Die Kostentragung diesbez\u00fcglicher Kosten richtet sich dabei ebenfalls nach dem endg\u00fcltigen Ma\u00df des Obsiegens und Unterliegens (vgl. Stapperfend\/Gr\u00e4ber, FGO-Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 143 Rz. 23).<br \/>\n43<br \/>\n3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7 151 Abs. 1 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern (im Streitfall: Acker- und Wiesenfl\u00e4chen), der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt t\u00e4tig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsg\u00fcter grunds\u00e4tzlich nur Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. 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