{"id":23498,"date":"2013-04-14T08:30:35","date_gmt":"2013-04-14T06:30:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23498"},"modified":"2013-04-14T08:30:35","modified_gmt":"2013-04-14T06:30:35","slug":"besteuerung-eines-lebensmittels","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-eines-lebensmittels\/","title":{"rendered":"Besteuerung eines Lebensmittels"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Zur umsatzsteuerlichen Einordnung eines di\u00e4tetischen Lebensmittels.<\/span><\/h2>\n<p>Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az. VII B 176\/12<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 16. Senat, Urteil vom 10.05.2012, 16 K 281\/11<br \/>\nPos 2106 KN, Pos 3004 KN, \u00a7 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, Kap 21 KN, \u00a7 12 Anl 2 Nr 33 UStG 2005, UStG VZ 2005<br \/>\nTatbestand<br \/>\n1<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Organtr\u00e4gerin zur Organgesellschaft L GmbH (nachfolgend: GmbH). Die GmbH stellt Arzneimittel und Nahrungserg\u00e4nzungsmittel her und ver\u00e4u\u00dfert diese. Zu den Produkten, die hergestellt und vertrieben werden, geh\u00f6rt das Produkt \u201ev00\u201c. Streitig ist, ob die Lieferung dieses Produkts dem Regelsteuersatz oder dem beg\u00fcnstigten Steuersatz unterliegt.<br \/>\n2<br \/>\nV00 wird in einer Faltschachtel angeboten, in der entweder 30 oder 90 Dragees des Produkts enthalten sind. Der Faltschachtel wird jeweils eine schriftlich verfasste Verbraucherinformation beigegeben. Wegen des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes der Verpackung und der Verbraucherinformation wird auf die Seiten 45, 46 der Gerichtsakte verwiesen. Nach den Aufdrucken auf der Verpackung wird v00 als erg\u00e4nzende bilanzierte Di\u00e4t beschrieben, die zur di\u00e4tetischen Behandlung von Gef\u00e4\u00dferkrankungen infolge eines erh\u00f6hten Homocysteinspiegels dient. Die Inhaltsstoffe werden angegeben. Es wird die Verzehrempfehlung gegeben 1 Dragee pro Tag zu verzehren. Die Verpackung erh\u00e4lt die weiteren Hinweise: \u201eAufgrund der besonderen Ern\u00e4hrungserfordernisse bei der di\u00e4tetischen Behandlung von Gef\u00e4\u00dferkrankungen infolge eines erh\u00f6hten Homocysteinspiegels ist der Gehalt an Vitamin B12 erh\u00f6ht. V00 ist kein vollst\u00e4ndiges Lebensmittel. \u2026 Mit einer gezielten di\u00e4tetischen Versorgung mit den Vitaminen Fols\u00e4ure, B6 und B12 k\u00f6nnen Patienten mit einem erh\u00f6hten Homocysteinspiegel sinnvoll ihre Ern\u00e4hrung erg\u00e4nzen. V00 enth\u00e4lt diese wertvollen Vitamine in bilanzierter und sinnvoller Kombination, wie sie durch eine Ern\u00e4hrungsumstellung nicht zu erreichen w\u00e4ren. Mit der di\u00e4tetischen Zufuhr dieser Vitamine k\u00f6nnen erh\u00f6hte Homocysteinspiegel g\u00fcnstig di\u00e4tetisch Beeinfluss werden.\u201c<br \/>\n3<br \/>\nAus der beigef\u00fcgten Verbraucherinformation ergibt sich, dass pro Dragee in dem Produkt v00 8 mg an Vitamin B6, 100 \u00b5g an Vitamin B12 und 800 \u00b5g an Fols\u00e4ure enthalten ist.<br \/>\n4<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte die mit dem Produkt v00 erzielten Ums\u00e4tze als solche mit dem beg\u00fcnstigten Steuersatz von 7 v.H. Dabei stufte sie das Produkt als Lebensmittelzubereitung, die unter Zollnomenklatur 2106 einzuordnen sei, ein.<br \/>\n5<br \/>\nNach einer in 2009 stattgefundenen Au\u00dfenpr\u00fcfung nahm der Beklagte an, dass die Ums\u00e4tze dem Regelsteuersatz unterl\u00e4gen. Entsprechend erh\u00f6hte der Beklagte diesbez\u00fcglich die Umsatzsteuer um 32.814,98 \u20ac. Das Erzeugnis sei in Position 3004 der kombinierten Nomenklatur (KN) einzuordnen.<br \/>\n6<br \/>\nHiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.<br \/>\n7<br \/>\nDas Pr\u00e4parat v00 sei keine Arzneiware. Arzneiwaren seien Arzneimittel im Sinne des \u00a7 2 AMG bzw. des Artikel 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2001\/83\/EG. Es handele sich vielmehr um ein di\u00e4tetischen Lebensmittel gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 a i.V.m. \u00a7 21 Di\u00e4tVO. Es handele sich hierbei um ein Erzeugnis das f\u00fcr die di\u00e4tetische Behandlung von Patienten bestimmt sei. Es diene der Ern\u00e4hrung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten N\u00e4hrstoffbedarf, f\u00fcr deren di\u00e4tetische Behandlung Modifikationen der normalen Ern\u00e4hrung, andere Lebensmittel zur besonderen Ern\u00e4hrung bzw. Kombinationen aus beiden nicht ausreichend seien. Der Hinweis auf der Verpackung, wonach das Produkt zur di\u00e4tetischen Behandlung von Gef\u00e4\u00dferkrankungen bestimmt sei, stelle keine Formulierung her, die die Kl\u00e4gerin selbst bestimmt gew\u00e4hlt habe. Vielmehr sei dies eine Vorgabe durch \u00a7 21 Abs. 2 Ziffer 1 Di\u00e4tVO. Diese beruhe auf den entsprechenden Vorgaben der europ\u00e4ischen Richtlinie 1999\/21\/EG. Es bleibe dennoch dabei, dass es sich bei dem Produkt um ein Lebensmittel handele und nicht um Arzneimittel. Der juristisch relevante Unterschied bestehe darin, dass Arzneimittel\/Arzneiwaren eine pharmakologische Wirkung gem\u00e4\u00df Artikel 1 Ziffer 2 b der Richtlinie 2001\/89\/EG aufwiesen, die di\u00e4tetischen Lebensmittel hingegen ern\u00e4hrungsphysiologisch bzw. di\u00e4tetisch ihre Wirkung entfalteten. Es k\u00f6nne das streitige Produkt deshalb nicht als Arzneiware im Sinne der Position 3004 der KN eingereiht werden. Es werde auch auf die EG-Verordnung 17177\/2001 verwiesen, die in ihren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden besonders hervorhebe, dass Zubereitungen f\u00fcr besondere di\u00e4tetische Zwecke, die speziell hergestellt oder zubereitet wurden, um den bei bestimmten physischen oder physiologischen Umst\u00e4nden bestehenden Bed\u00fcrfnissen zu entsprechen, vom Anwendungsbereich der Arzneiware auszunehmen sind. Hinzu trete, dass die vom deutschen Gesetzgeber in \u00a7 21 Abs. 2 Ziffer 1 Di\u00e4tVO verwendete Formulierung (zur di\u00e4tetischen Behandlung von \u2026) \u201eeine \u00dcbersetzung darstelle, die den ern\u00e4hrungsbezogenen Charakter dieser di\u00e4tetischen Ern\u00e4hrung nicht vollst\u00e4ndig gerecht werde. Zutreffender sei sicherlich der Wortlaut in der englischen Version der Richtlinie 1999\/21\/10; darin hei\u00dfe es: \u201eThe labelling shall also include: The statement for the dietary management of \u2026\u201c. Aus der Formulierung ergebe sich weit aus eindeutiger als in der deutschen \u00dcbersetzung, dass es sich um eine di\u00e4tetischen Ern\u00e4hrungsma\u00dfnahme im Sinne eines Ern\u00e4hrungsmanagements handele und nicht um eine therapeutische Behandlung einer Krankheit.<br \/>\n8<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n9<br \/>\ndie Umsatzsteuer 2005 auf XX \u20ac herabzusetzen.<br \/>\n10<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\n11<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\n12<br \/>\nEs werde weiter daran festgehalten, dass das im Streit stehende Produkt eine zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken hergestellte Arzneiware sei und demgem\u00e4\u00df in Position 3004 der KN einzureihen sei. In der kombinierten Nomenklatur werde durch die zus\u00e4tzliche Anmerkung 1 zum Kapitel 30 die Abgrenzung von Arzneiwaren zu Lebensmittel und damit auch zu di\u00e4tetischen Lebensmitteln und Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln geregelt. Danach seien pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitung auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminos\u00e4uren oder Fetts\u00e4uren, in Aufmachungen f\u00fcr den Einzelverkauf, dann in die Position 3004 der KN einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben enthalten sind:<br \/>\n13<br \/>\na. die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei dem das Erzeugnis verwendet werden soll;<br \/>\n14<br \/>\nb. die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der darin enthaltenen Stoffe;<br \/>\n15<br \/>\nc. die zu verabreichende Menge und<br \/>\n16<br \/>\nd. die Art der Anwendung.<br \/>\n17<br \/>\nBei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminos\u00e4uren oder Fetts\u00e4uren m\u00fcsse die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich h\u00f6her sein, als die f\u00fcr den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis. Nach den Erl\u00e4uterungen zur KN des Kapitels 30 Rz. 06.1 und 07.2 m\u00fcssten Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen im Allgemeinen eine mindestens dreimal h\u00f6here Tagesdosis als die normalerweise empfohlene Tagesdosis enthalten. Der Nachweis einer Wirksamkeit entsprechender Waren sei nicht erforderlich. Die Rechtsvorschrift ziele allein auf die Aufmachung der Ware ab. Das streitbefangene Erzeugnis erf\u00fclle alle genannten Voraussetzungen.<br \/>\n18<br \/>\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin beim Beklagten gef\u00fchrten Steuerakten vorgelegen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n19<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\n20<br \/>\nF\u00fcr das streitige Produkt ist der Steuersatz mit 7 v.H. zu bestimmen.<br \/>\n21<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Umsatzsteuer auf 7 v.H. f\u00fcr die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenst\u00e4nde. In laufender Nummer 33 der Anlage 2 sind verschiedene Lebensmittelzubereitungen aus dem Zolltarif Kapitel 21 genannt. In die Position 2106 der KN geh\u00f6ren Lebensmittelzubereitungen, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Das streitige Produkt ist in diese Position 2106 der KN einzuordnen. Denn es geh\u00f6rt nicht in die Position 3004 der KN.<br \/>\n22<br \/>\nDer Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 der KN Erzeugnisse sind, die genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sind (vgl. Urteil vom 9. Januar 2007 C-40\/06 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).<br \/>\n23<br \/>\nIm Streitfall mangelt es dem streitigen Produkt an genau umschriebenen therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften. Der einzige Hinweis auf der Verpackung der diesbez\u00fcglich in Betracht k\u00e4me, ist derjenige, dass das Produkt zur di\u00e4tetischen Behandlung von Gef\u00e4\u00dferkrankungen in Folge eines erh\u00f6hten Homocysteinspiegels verwendet werden kann. Abgesehen von dem insoweit zutreffenden Hinweis der Kl\u00e4gerin, dass ihr die Wortwahl f\u00fcr diesen Text durch die nationale Vorschrift in \u00a7 21 Abs. 2 Ziffer 1 Di\u00e4tVO vorgegeben ist, ergibt sich hieraus keine genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaft. Auch die europarechtlich geforderte konzentrierte Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus l\u00e4sst sich aus der Umschreibung auf dem Verpackungsinhalt nicht erkennen.<br \/>\n24<br \/>\nSoweit der Beklagte darauf hinweist, dass nach den Erl\u00e4uterungen zu Kapitel 30 der KN, speziell dort unter 06.1 und 07.2 das streitige Produkt als pharmazeutisches Erzeugnis einzustufen sei, weil es die vier Voraussetzungen, n\u00e4mlich die Verwendung bei spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen, die Konzentration der enthaltenen Wirkstoffe, die zu verabreichende Menge und die Art der Anwendung umschreibe, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Erl\u00e4uterungen zu Kapitel 30 unter 08.0 ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt ist, dass zu Position 3004 u. a. nicht Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und di\u00e4tetische Zubereitungen geh\u00f6ren.<br \/>\n25<br \/>\nDas Gericht musste den vom Beklagten gestellten Beweisantrag nicht folgen. Denn es ist letztlich nicht entscheidungserheblich, ob durch Sachverst\u00e4ndigengutachten bewiesen werden k\u00f6nnte, ob das in Rede stehende Produkt ein Mittel ist, welches geeignet w\u00e4re, Gef\u00e4\u00dferkrankungen vorzubeugen oder\/und zu behandeln. Entscheidend f\u00fcr die Einreihung in die KN ist nicht eine m\u00f6glicherweise objektive Eigenschaft des Produkts. Vielmehr ist entscheidend, ob in einer Aufmachung des Erzeugnisses f\u00fcr den Einzelverkauf verdeutlicht wird, dass dieses zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken dient. Hierf\u00fcr sind allein die Angaben auf der inneren oder \u00e4u\u00dferen Umschlie\u00dfung der Ware entscheidend (vgl. Erl\u00e4uterungen 04.0 und 05.0 zu Position 3004 der KN).<br \/>\n26<br \/>\nIm Ergebnis war die Umsatzsteuer antragsgem\u00e4\u00df zu vermindern. Wegen der Berechnung verweist das Gericht auf die Anlage 4 des Au\u00dfenpr\u00fcfungsberichts vom 21. Januar 2010.<br \/>\n27<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 151, 155 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur umsatzsteuerlichen Einordnung eines di\u00e4tetischen Lebensmittels. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az. VII B 176\/12 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 16. 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