{"id":2359,"date":"2011-03-31T10:20:36","date_gmt":"2011-03-31T08:20:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2359"},"modified":"2012-08-09T10:21:39","modified_gmt":"2012-08-09T08:21:39","slug":"zusammenveranlagung-von-ehegatten-in-der-insolvenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zusammenveranlagung-von-ehegatten-in-der-insolvenz\/","title":{"rendered":"Zusammenveranlagung von Ehegatten in der Insolvenz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zusammenveranlagung von Ehegatten in der Insolvenz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Leben Eheleute nicht dauernd getrennt, k\u00f6nnen sie zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung w\u00e4hlen. Von Ausnahmen abgesehen, f\u00fchrt eine Zusammenveranlagung wegen steuerlichen Progressionsvorteilen zum g\u00fcnstigeren Ergebnis. Eine getrennte Veranlagung erfolgt dann, wenn dies einer der Ehegatten beantragt. Es mag F\u00e4lle geben, bei denen sich die Ehegatten \u00fcber die Veranlagungsart nicht einig sind und es zu einem Rechtsstreit kommt, in dem die Zustimmung des anderen erzwungen werden soll. In der Praxis h\u00e4ufiger anzutreffen ist dies z. B. im Scheidungsverfahren und der Veranlagung f\u00fcr zur\u00fcckliegende &#8222;intakte&#8220; Jahre. Dass auch ein Insolvenzverwalter in einen solchen Zwist verwickelt werden kann, zeigt der folgende, vom BGH entschiedene Fall.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen des Ehemannes war das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. Im Veranlagungsjahr f\u00fchrte das Finanzamt auf Antrag des Insolvenzverwalters die getrennte Veranlagung durch. Dadurch musste die in intakter Ehe mit dem Insolvenzschuldner lebende Ehefrau eine Steuernachzahlung leisten. Der Ehemann verf\u00fcgte \u00fcber einen erheblichen Verlustvortrag, der durch den Antrag von der Anrechnung ausgeschlossen wurde. Weil aus der Verwaltung der Insolvenzmasse keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt wurden, verlangte die Ehefrau vom Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Das Landgericht stimmte dem auch formal zu, sprach aber die Steuervorteile dem Insolvenzverwalter zu. Das Berufungsgericht dagegen wollte den Vorteil bei der Ehefrau belassen und diese nur verpflichten, den Ehemann von k\u00fcnftig eintretenden steuerlichen Nachteilen freizustellen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BGH<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einmal stellte der BGH fest, dass sich der Anspruch auf die Zustimmung tats\u00e4chlich gegen den Insolvenzverwalter richte, denn nur dieser k\u00f6nne das Wahlrecht nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens aus\u00fcben. Er d\u00fcrfe die Zustimmung aber nicht davon abh\u00e4ngig machen, dass ihm auch der Steuervorteil ausgekehrt werde, denn aus dem Wesen der Ehe folge eine Verpflichtung beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach M\u00f6glichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen m\u00f6glich sei. Dass die Verlustvortr\u00e4ge des Ehemanns gemindert werden, \u00e4ndere hieran nichts, wenn der begehrende Ehegatte den anderen von etwaigen Nachteilen freistelle.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH k\u00e4me zum selben Ergebnis, wenn sich eine Steuerbelastung ergeben h\u00e4tte, diese aber im Innenverh\u00e4ltnis vom anderen Ehegatten getragen w\u00fcrde, etwa durch Antrag auf Aufteilung der Steuerschulden oder tats\u00e4chliche Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenveranlagung von Ehegatten in der Insolvenz Kernproblem Leben Eheleute nicht dauernd getrennt, k\u00f6nnen sie zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung w\u00e4hlen. Von Ausnahmen abgesehen, f\u00fchrt eine Zusammenveranlagung wegen steuerlichen Progressionsvorteilen zum g\u00fcnstigeren Ergebnis. Eine getrennte Veranlagung erfolgt dann, wenn dies einer der Ehegatten beantragt. 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