{"id":23647,"date":"2013-04-14T10:29:34","date_gmt":"2013-04-14T08:29:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23647"},"modified":"2018-03-22T11:20:04","modified_gmt":"2018-03-22T09:20:04","slug":"umgang-mit-unleserlichen-steuererklarungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umgang-mit-unleserlichen-steuererklarungen\/","title":{"rendered":"Umgang mit unleserlichen Steuererkl\u00e4rungen"},"content":{"rendered":"<h2>Steuererkl\u00e4rungen sind grunds\u00e4tzlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben (\u00a7\u00a0150 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0AO ). Die n\u00e4heren Vorgaben zur Druckqualit\u00e4t bei von Steuerpflichtigen selbst ausgedruckten Erkl\u00e4rungen sind geregelt im \u00a0BMF-Schreiben vom 11.03.2011 ( BStBl\u00a02011 I, 247 )<\/h2>\n<p><em><strong>Die OFD Koblenz hat mit Verf\u00fcgung vom 22.02.2012, S 0321 A \u2013 St 35 2, darauf hingewiesen, dass s\u00e4mtliche Steuererkl\u00e4rungen grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben sind, und verweist diesbez\u00fcglich auf \u00a7 150 Abs. 1 Satz 1 AO.<\/strong><\/em><\/p>\n<div><em><strong><br \/>\n<\/strong><\/em><\/div>\n<p>In der Praxis werden zunehmend Erkl\u00e4rungen eingereicht, bei denen an der Druckqualit\u00e4t gespart wird, worunter deren Lesbarkeit deutlich leidet. Da die Verarbeitung von <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/\" target=\"_blank\">Steuererkl\u00e4rungen<\/a> in einem Massenverfahren zu bew\u00e4ltigen ist, das einen geordneten Gesch\u00e4ftsgang erfordert, ist es den Finanz\u00e4mtern nicht zuzumuten, derartige Erkl\u00e4rungen anzunehmen. Entsprechende Erkl\u00e4rungen sind daher nach W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde im Einzelfall und unter Berufung auf o.\u00a0g. BMF-Schreiben zur\u00fcck zu weisen. Sie gelten damit als nicht abgegeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verwendung von Steuererkl\u00e4rungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a0Bezug: BMF v. 3.4.2012 IV A 5 &#8211; O 1000\/07\/10086-07 IV A 3 &#8211; S 0321\/07\/10004<\/h3>\n<p><strong>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Soweit Steuererkl\u00e4rungen nicht nach Ma\u00dfgabe der Steuerdaten-\u00dcbermittlungsverordnung ausschlie\u00dflich elektronisch \u00fcbermittelt werden, sind sie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (\u00a7\u00a0150 Abs.\u00a01\u00a0AO ). Mehrseitige Vordrucke sind vollst\u00e4ndig abzugeben.<\/strong><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>1.\u00a0Amtlich vorgeschriebene Vordrucke<\/strong><\/h2>\n<p>Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:<\/p>\n<p>1.1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vordrucke, die mit den von den zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind (amtliche Vordrucke), einschlie\u00dflich der Formulare, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltungen angeboten werden (Internetformulare);<\/p>\n<p>1.2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vordrucke, die im Rahmen einer elektronischen \u00dcbermittlung von Steuererkl\u00e4rungsdaten nach Nummer\u00a05 des BMF-Schreibens vom 15.\u00a0Januar 2007 (BStBl\u00a02007 I S.\u00a095 ) erstellt und ausgef\u00fcllt worden sind (komprimierte Vordrucke).<\/p>\n<p>1.3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke).<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>2.\u00a0Verwendung nichtamtlicher Vordrucke<\/strong><\/h2>\n<p>Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (Tz.\u00a01.3) ist zul\u00e4ssig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualit\u00e4t und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen.<\/p>\n<p>Die Vordrucke m\u00fcssen danach insbesondere<\/p>\n<ul>\n<li>im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken \u00fcbereinstimmen und<\/li>\n<li>\u00fcber einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und gut lesbar sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen der Zeilen- und Schreibabst\u00e4nde sowie des Papierformats sind zugelassen; sofern diese gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die ganze Seite erfolgen und das Seitenverh\u00e4ltnis in L\u00e4ngs- und in Querrichtung beibehalten wird. Der Gr\u00fcndruck muss durch entsprechende Graustufen ersetzt werden.<\/span><\/p>\n<p>Ein doppelseitiger Druck ist nicht erforderlich und die Verbindung der Seiten mehrseitiger Vordrucke ist zu vermeiden.<\/p>\n<p>Sofern der amtliche Vordruck einen Barcode enth\u00e4lt, ist dieser in den nichtamtlichen Vordruck nicht aufzunehmen; die Eintragung des entsprechenden Formularschl\u00fcssels ist vorzunehmen. Weitere aufzunehmende Unterscheidungsmerkmale (z.\u00a0B. Kennzahl und Wert) ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck.<\/p>\n<p>Weitere Anforderungen an Vordrucke, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wurden, ergeben sich aus dem als Anlage beigef\u00fcgten Merkblatt.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>3.\u00a0Verwendung von Internetformularen und komprimierten Vordrucken<\/strong><\/h2>\n<p>Bei der Verwendung von Internetformularen und komprimierten Vordrucken sind die Anforderungen an die Papierqualit\u00e4t nichtamtlicher Vordrucke (Tz.\u00a02) einzuhalten.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>4.\u00a0Grunds\u00e4tze f\u00fcr das maschinelle Ausf\u00fcllen von Vordrucken<\/strong><\/h2>\n<p>4.1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die f\u00fcr die Bearbeitung im Finanzamt erforderlichen Ordnungsangaben sind in dem daf\u00fcr vorgesehenen Bereich (Vordruckfeld) im Kopf des Vordrucks anzugeben. Die Steuernummern sind nach dem Format aufzubereiten, das f\u00fcr das Land vorgesehen ist, in dem die Steuererkl\u00e4rung abzugeben ist.<\/p>\n<p>4.2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bei negativen Betr\u00e4gen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen.<\/p>\n<p>4.3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Feldeinteilungen sind einzuhalten. Es ist zu gew\u00e4hrleisten, dass die maschinell vorgenommenen Eintragungen deutlich erkennbar sind (z.\u00a0B. Fettdruck), die Zuordnung von Betr\u00e4gen zu den Kennzahlen eindeutig ist und die Kennzahlen nicht \u00fcberschrieben werden.<\/p>\n<p>4.4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In der Fu\u00dfzeile des Vordrucks ist zus\u00e4tzlich der Name des Herstellers des verwendeten Computerprogramms anzugeben.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>5.\u00a0Schlussbestimmungen<\/strong><\/h2>\n<p>Dieses Schreiben tritt mit Ver\u00f6ffentlichung im Bundessteuerblatt I an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27.\u00a0Dezember 1999, BStBl\u00a01999 I S.\u00a01049 .<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 11.\u00a0Mai 2004 (BStBl\u00a02004 I S.\u00a0475 ) zur Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen, wird aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>Anlage: \u00a0Technisches Merkblatt f\u00fcr Vordrucke, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden<\/strong> <strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das technische Merkblatt richtet sich an Hersteller von Steuersoftware und Betreiber von Portalen zum Download von Steuerformularen aus dem Internet. Die nachfolgend aufgef\u00fchrten Anforderungen sollen eine reibungslose maschinelle Bearbeitung von Steuererkl\u00e4rungen auf nichtamtlichen Vordrucken erm\u00f6glichen. Die Anbieter der Softwarepakete bzw. Portaldienste haben diese Vorgaben einzuhalten.<\/p>\n<p><strong>Ausdruck muss im Grauraster erfolgen<\/strong><\/p>\n<p>Bei der maschinellen Beleglesung im Finanzamt dient die gr\u00fcne Farbe in den amtlichen Vordrucken als Blindfarbe. Gr\u00fcndruck in nichtamtlichen Vordrucken, insbesondere bei Ausdrucken aus g\u00e4ngigen B\u00fcrodruckern, kann diese Anforderung nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die mit einer Steuersoftware oder mit Formularen aus dem Internet erstellten Steuererkl\u00e4rungen m\u00fcssen daher im Grauraster ausgedruckt werden.<\/p>\n<p><strong>Technische Vorgaben:<\/strong><\/p>\n<p>Gr\u00fcner Hintergrund: Graurasterung 15\u00a0% Deckung, 40er Aufl\u00f6sung.<\/p>\n<p>Gr\u00fcne Schrift und gr\u00fcne Linien sind schwarz zu drucken.<\/p>\n<p><strong>Auf den Ausdrucken ben\u00f6tigte Merkmale<\/strong><\/p>\n<p><strong>Keinen Barcode aufdrucken<\/strong><\/p>\n<p>Das f\u00fcr die steuerliche Beleglesung relevante Unterscheidungsmerkmal zwischen amtlichen und nichtamtlichen Vordrucken ist der Barcode, der als Erkennungsmerkmal f\u00fcr amtliche Vordrucke dient. Der Barcode darf nur bei amtlichen Vordrucken, nicht aber bei nichtamtlichen Vordrucken aufgebracht sein.<\/p>\n<p><strong>Formularschl\u00fcssel<\/strong><\/p>\n<p>Bei nichtamtlichen Vordrucken erfolgt die Identifizierung der einzelnen Anlagen \u00fcber den Formularschl\u00fcssel. Bei fehlenden Formularschl\u00fcsseln kann der Vordruck nicht maschinell zugeordnet werden und muss personell bearbeitet werden.<\/p>\n<p>Der Zusatz \u201aNET\u2018 im Formularschl\u00fcssel ist f\u00fcr die Internetformulare der Steuerverwaltung reserviert und darf nicht von Softwareherstellern und anderen Portalen verwendet werden.<\/p>\n<p>Bei nichtamtlichen Vordrucken ist derselbe Schl\u00fcssel zu verwenden wie bei den amtlichen (gr\u00fcnen) Vordrucken. Der Schl\u00fcssel muss exakt an der gleichen Position erscheinen wie bei einem amtlichen Formular. Die Schl\u00fcssel m\u00fcssen freistehen. Dies bedeutet, dass die Formularschl\u00fcssel keine anderen Objekte ber\u00fchren d\u00fcrfen. Der Abstand zur Formular-Begrenzungslinie und allen anderen Objekten muss mindestens 2\u00a0mm betragen. Die Verma\u00dfung ist der untenstehenden Skizze \u201eAnkerwinkel\u201d zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong>Name des Herstellers bzw. Formularquelle<\/strong><\/p>\n<p>Die Herstellerbezeichnung in der Fu\u00dfzeile muss einen hinreichenden Abstand zum Formularschl\u00fcssel einhalten. Aufgrund des begrenzten Platzes ist die zus\u00e4tzliche Angabe der vollst\u00e4ndigen Herstelleranschrift nicht erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Allgemeine Layout Vorgaben<\/strong><\/p>\n<p><strong>4\u00a0Ankerwinkel auf jeder Formularseite<\/strong><\/p>\n<p>Die vier Ankerwinkel je Seite m\u00fcssen vollst\u00e4ndig und an der in den amtlichen Vordrucken vorgegebenen Position ausgegeben werden. Die Ankerwinkel m\u00fcssen freistehen. Dies bedeutet, dass die Winkel keine anderen Objekte ber\u00fchren d\u00fcrfen. Der Abstand zur Formular-Begrenzungslinie und allen anderen Objekten muss mindestens 2\u00a0mm betragen.<\/p>\n<p>Die Grafik nennt die genauen Ma\u00dfe bei 100\u00a0% Skalierung einer ungeraden Seite; sofern das Formular leicht skaliert werden muss, m\u00fcssen sich die Winkelpositionen entsprechend ma\u00dfstabsgerecht anpassen. Alle Ma\u00dfangaben sind in mm und beziehen sich auf den X0\/Y0-Punkt.<\/p>\n<p>Bei den Ankerwinkeln handelt es sich um eines der wichtigsten Orientierungsmerkmale f\u00fcr die Beleglesung. Ausdrucke aus Steuersoftware mit fehlerhaften Winkeln k\u00f6nnen maschinell nicht verarbeitet werden und m\u00fcssen personell bearbeitet werden.<\/p>\n<p><strong>Verzicht auf doppelseitigen Druck<\/strong><\/p>\n<p>Ein doppelseitiger Druck ist zu vermeiden. Je nach verwendeter Papierqualit\u00e4t k\u00f6nnen sonst die Daten der R\u00fcckseite auf der Vorderseite sichtbar sein, w\u00fcrden in der Folge von der Beleglesung erkannt und bei der Korrektur erh\u00f6hten Arbeits- und Zeitaufwand verursachen.<\/p>\n<p><strong>Skalierung der Ausdrucke<\/strong><\/p>\n<p>Skalierungsabweichungen gegen\u00fcber dem Originallayout d\u00fcrfen nur geringf\u00fcgig (Richtwert: unter 5\u00a0%) ausfallen. Die Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung muss gleichm\u00e4\u00dfig in L\u00e4ngs- und Querrichtung erfolgen. Abweichende Zeilenabst\u00e4nde und abweichende Positionierung von Eintragungsfeldern sind zu vermeiden, da diese zu manueller Nacharbeit f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Zeilennummern und Kennzahlenbeschriftung<\/strong><\/p>\n<p>Fehlende Zeilennummerierung und fehlende Kennzahlenbeschriftung auf nichtamtlichen Formularen verursachen eine fehlerhafte Erkennung der entsprechenden Zeilen bzw. Werte zu Kennzahlen.<\/p>\n<p>Zeilennummerierung und Kennzahlenbeschriftung m\u00fcssen in vollem Umfang den Vorgaben der amtlichen Vordrucke entsprechen.<\/p>\n<p><strong>Vollst\u00e4ndigkeit der Formulare<\/strong><\/p>\n<p>Die einzelnen Formulare sind vollst\u00e4ndig (d.\u00a0h. einschlie\u00dflich der Seiten, auf denen keine Eintragungen erfolgt sind) abzugeben. Um zu vermeiden, dass die Steuerb\u00fcrger insofern unvollst\u00e4ndige Erkl\u00e4rungen abgeben, w\u00e4re ein Hinweis in der Benutzeranleitung sehr n\u00fctzlich.<\/p>\n<p><strong>Layout f\u00fcr Feldinhalte<\/strong><\/p>\n<p>Zur Vermeidung von mangelhafter Datenerkennung und der damit verbundenen aufw\u00e4ndigen personellen Korrektur sind folgende Punkte zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die \u00a0<strong>Feldeinteilungen<\/strong> \u00a0sind einzuhalten. Die Eintragung mehrerer Werte in ein Eintragungsfeld ist zu vermeiden.<\/li>\n<li>\u00a0\u00a0<strong>Kammboxen, Feldseparatoren oder Erl\u00e4uterungstexte<\/strong> \u00a0d\u00fcrfen nicht in Datenfeldern eingedruckt werden. Die Separatork\u00e4stchen der amtlichen Vordrucke d\u00fcrfen auf Ausdrucken nicht erscheinen; vielmehr sind durchgehende wei\u00dfe Eintragungsfelder zu verwenden. Vorlage sind insofern die Internetvordrucke der Steuerverwaltung.<\/li>\n<li>Es soll mindestens eine 10 Punkt gro\u00dfe \u00a0<strong>Schrift<\/strong> \u00a0und keine Serifenschrift verwendet werden.<\/li>\n<li>Zu verwenden sind ausschlie\u00dflich die in den amtlichen Papiervordrucken vorgegebenen \u00a0<strong>Datumsformate<\/strong> ; diese sind ggf. um Punktion innerhalb der Datumsangabe zu erg\u00e4nzen, z.\u00a0B. 31.05.2008.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Formatierung von Zahlen<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>F\u00fcr eine optimale maschinelle Verarbeitung ist das Komma direkt in der Zahlenfolge zu drucken (Beispiel: 123,45). Ein Tausenderpunkt bringt f\u00fcr die maschinelle Verarbeitung keine Vorteile.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Bei vorgedrucktem Komma wird die maschinelle Verarbeitung erschwert, da das Komma u.U. nicht dem Wert zugeordnet werden kann.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Keinesfalls darf auf das Komma verzichtet werden. Eine solche Eintragung wird bei der maschinellen Verarbeitung als Ganzzahl ohne Nachkommastellen ber\u00fccksichtigt<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuererkl\u00e4rungen sind grunds\u00e4tzlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben (\u00a7\u00a0150 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0AO ). Die n\u00e4heren Vorgaben zur Druckqualit\u00e4t bei von Steuerpflichtigen selbst ausgedruckten Erkl\u00e4rungen sind geregelt im \u00a0BMF-Schreiben vom 11.03.2011 ( BStBl\u00a02011 I, 247 ) Die OFD Koblenz hat mit Verf\u00fcgung vom 22.02.2012, S 0321 A \u2013 St 35 2, darauf hingewiesen, dass s\u00e4mtliche Steuererkl\u00e4rungen grunds\u00e4tzlich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umgang-mit-unleserlichen-steuererklarungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umgang mit unleserlichen Steuererkl\u00e4rungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[3553,2435,2434],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23647"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=23647"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/23647\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=23647"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=23647"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=23647"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}