{"id":2365,"date":"2011-03-31T10:23:20","date_gmt":"2011-03-31T08:23:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2365"},"modified":"2012-08-09T10:24:31","modified_gmt":"2012-08-09T08:24:31","slug":"zum-wegfall-eines-vergutungsanspruchs-bei-kartenlegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-wegfall-eines-vergutungsanspruchs-bei-kartenlegen\/","title":{"rendered":"Zum Wegfall eines Verg\u00fctungsanspruchs bei &#8222;Kartenlegen&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Wegfall eines Verg\u00fctungsanspruchs bei &#8222;Kartenlegen&#8220;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat sich j\u00fcngst mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Verg\u00fctung einer Leistung besteht, die unter Einsatz \u00fcbernat\u00fcrlicher, magischer Kr\u00e4fte und F\u00e4higkeiten erbracht werden soll.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Selbstst\u00e4ndige und bietet Lebensberatung (life coaching) an, wobei sie ihre Ratschl\u00e4ge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. Der Beklagte traf erstmals im September 2007 auf die Kl\u00e4gerin, als er sich in einer durch Beziehungsprobleme ausgel\u00f6sten Lebenskrise befand. Die Kl\u00e4gerin legte ihm am Telefon mehrfach zu verschiedenen beruflichen und privaten Lebensfragen die Karten und gab Ratschl\u00e4ge. Hierf\u00fcr zahlte der Beklagte in 2008 \u00fcber 35.000 EUR. F\u00fcr weitere, Anfang 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Kl\u00e4gerin rd. 6.700 EUR und blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) best\u00e4tigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass die von der Kl\u00e4gerin versprochene Leistung objektiv unm\u00f6glich ist; sie konnte nach den Naturgesetzen bzw. dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden. Daraus folgt allerdings nicht zwingend ein Wegfall des Verg\u00fctungsanspruchs der Kl\u00e4gerin. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit k\u00f6nnen Parteien wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich gegen Entgelt dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren \u00dcberzeugung, einem Glauben oder einer irrationalen Haltung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag es nicht fern, anzunehmen, dass die Kl\u00e4gerin die vereinbarte Verg\u00fctung ungeachtet des Umstandes beanspruchen konnte, dass die Tauglichkeit der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar war. Erkauft sich n\u00e4mlich jemand derartige Leistungen in dem Bewusstsein, dass die Geeignetheit zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erkl\u00e4rbar ist, w\u00fcrde es den Motiven der Parteien widersprechen, einen Verg\u00fctungsanspruch zu verneinen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH verwies die Sache dennoch an das OLG zur\u00fcck, um kl\u00e4ren zu lassen, ob die Vereinbarung der Parteien wegen Sittenwidrigkeit nichtig war (\u00a7 138 BGB). Derartige Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen vielfach Personen, die sich in einer schwierigen Lebensphase befinden oder generell leichtgl\u00e4ubig, unerfahren oder psychisch labil sind. In solchen F\u00e4llen d\u00fcrfen nach Ansicht des BFGH keine allzu hohen Anforderungen an einen Versto\u00df gegen die guten Sitten gestellt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Wegfall eines Verg\u00fctungsanspruchs bei &#8222;Kartenlegen&#8220; Kernproblem Der Bundesgerichtshof hat sich j\u00fcngst mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Verg\u00fctung einer Leistung besteht, die unter Einsatz \u00fcbernat\u00fcrlicher, magischer Kr\u00e4fte und F\u00e4higkeiten erbracht werden soll. 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