{"id":23688,"date":"2012-11-30T10:54:40","date_gmt":"2012-11-30T08:54:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23688"},"modified":"2013-04-14T10:56:18","modified_gmt":"2013-04-14T08:56:18","slug":"ehrenamt-begrundet-keine-arbeitnehmereigenschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ehrenamt-begrundet-keine-arbeitnehmereigenschaft\/","title":{"rendered":"Ehrenamt begr\u00fcndet keine Arbeitnehmereigenschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ehrenamt begr\u00fcndet keine Arbeitnehmereigenschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vielzahl von T\u00e4tigkeiten wird von Ehren\u00e4mtlern ausge\u00fcbt. Dabei sind die Grenzen zwischen ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit und einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung oft flie\u00dfend. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten besondere Verdienstgrenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte k\u00fcrzlich \u00fcber die Abgrenzung zwischen Arbeitsverh\u00e4ltnis und Ehrenamt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war \u00fcber lange Jahre bei einer karitativen Einrichtung als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin t\u00e4tig. Sie erhielt hierf\u00fcr eine Unkostenentsch\u00e4digung von 30 EUR im Monat. Die Einrichtung besch\u00e4ftigte einen hauptamtlichen Seelsorger und eine Vielzahl Ehren\u00e4mtler und unterhielt hierf\u00fcr die entsprechenden R\u00e4umlichkeiten. Die T\u00e4tigkeit der Ehren\u00e4mtler erfolgte auf der Grundlage von Dienstpl\u00e4nen, in die sie sich monatlich eintrugen. Dabei wurde von den Ehren\u00e4mtlern erwartet, regelm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig zu werden. Als die Einrichtung die Kl\u00e4gerin von ihrem Dienst entband, erhob sie K\u00fcndigungsschutzklage und behauptete, Arbeitnehmerin der Einrichtung gewesen zu sein. Sie unterlag zuletzt vor dem BAG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis lag zwischen den Parteien nicht vor. Das Gericht st\u00fctze die Entscheidung darauf, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht auf die Sicherung ihrer Existenz gerichtet war. Die ehrenamtliche Aus\u00fcbung war vielmehr Ausdruck ihrer inneren Haltung und dem Wunsch, Menschen mit Sorgen und N\u00f6ten zu helfen. Deshalb sei auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zul\u00e4ssig. In der Gesamtbewertung best\u00fcnden dar\u00fcber hinaus keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen worden seien.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung sichert ehrenamtliche T\u00e4tigkeit jedenfalls dort, wo kein Entgelt gezahlt wird und die T\u00e4tigkeit auf das Gemeinwohl gerichtet ist. Karitative Einrichtungen k\u00f6nnen davon ausgehen, dass sie nicht Gefahr laufen, die Ehren\u00e4mtler seien als Arbeitnehmer anzusehen; mit allen arbeitsrechtlichen, (lohn)steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Die Entscheidung h\u00e4tte anders ausgehen k\u00f6nnen, wenn die Einrichtung eine Entsch\u00e4digung im Bereich einer Verg\u00fctung gezahlt h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehrenamt begr\u00fcndet keine Arbeitnehmereigenschaft Kernfrage Eine Vielzahl von T\u00e4tigkeiten wird von Ehren\u00e4mtlern ausge\u00fcbt. Dabei sind die Grenzen zwischen ehrenamtlicher T\u00e4tigkeit und einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung oft flie\u00dfend. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten besondere Verdienstgrenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte k\u00fcrzlich \u00fcber die Abgrenzung zwischen Arbeitsverh\u00e4ltnis und Ehrenamt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu entscheiden. 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