{"id":23699,"date":"2012-11-30T10:59:33","date_gmt":"2012-11-30T08:59:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23699"},"modified":"2013-04-14T11:01:27","modified_gmt":"2013-04-14T09:01:27","slug":"wann-darf-das-finanzamt-einen-bescheid-wegen-neuer-tatsachen-andern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-darf-das-finanzamt-einen-bescheid-wegen-neuer-tatsachen-andern\/","title":{"rendered":"Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen \u00e4ndern?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen \u00e4ndern?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach den steuerlichen Vorschriften kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer \u00c4nderung der urspr\u00fcnglich festgesetzten Steuer f\u00fchren. Solche steuerrelevanten Tatsachen sind z. B. Aufwendungen, die der Steuerzahler f\u00fcr die Planung eines Vermietungsobjekts hatte oder steuerfrei Betr\u00e4ge, die im Dienstlohn enthalten sind. Beweise sind z. B. Urkunden, Belege oder Bescheinigungen. Das Finanzgericht M\u00fcnster entschied dazu k\u00fcrzlich, dass Umst\u00e4nde, die das Finanzamt einer dort bereits vorliegenden Grundbesitzakte h\u00e4tte entnehmen k\u00f6nnen, keine neuen Tatsachen darstellen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Steuerpflichtiger erzielte in den Jahren 2003 bis 2006 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Immobilien. Die Grundst\u00fccke waren durch Darlehen finanziert. Aufgrund einer partiellen Selbstnutzung konnten die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu hatte er dem Finanzamt Unterlagen eingereicht, die dort zur Grundbesitzakte genommen wurden. Ferner legte das Finanzamt \u00dcberwachungsb\u00f6gen f\u00fcr die Geb\u00e4udeabschreibung an. In seinen Steuererkl\u00e4rungen hatte der Steuerpflichtige aufgrund falscher Aufteilung einen zu hohen Schuldzinsenabzug geltend gemacht. Nach zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfer Veranlagung wurde der Schuldzinsenabzug nochmals vom Finanzamt \u00fcberpr\u00fcft. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige korrekte Anlagen V ein. Infolge dessen \u00e4nderte das Finanzamt s\u00e4mtliche Steuerbescheide zu Lasten des Steuerzahlers wegen nachtr\u00e4glichen Bekanntwerdens von Tatsachen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige mit der Begr\u00fcndung, das Finanzamt h\u00e4tte alle Unterlagen und Belege vorliegen gehabt; damit seien gerade keine neue Tatsachen bekannt geworden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab dem klagenden Steuerzahler Recht. Eine Tatsache wird nachtr\u00e4glich bekannt, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides noch nicht kannte. Hierbei kommt es auf die Kenntnis des zust\u00e4ndigen Beamten an. Es gilt, dass der zust\u00e4ndigen Dienststelle der Inhalt der dort gef\u00fchrten Akten bekannt ist. Demnach waren die ma\u00dfgeblichen Tatsachen dem Finanzamt im Streitfall nicht erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden. Dass die Grundst\u00fccke teils fremdvermietet und teils selbstgenutzt waren, wusste man. Auch die Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be konnten der Grundbesitzakte und den \u00dcberwachungsb\u00f6gen entnommen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich verletzt ein Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten, wenn er fehlerhafte Steuererkl\u00e4rungen einreicht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber dann unbeachtlich, wenn schon die Voraussetzungen einer \u00c4nderungsvorschrift nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen \u00e4ndern? Kernaussage Nach den steuerlichen Vorschriften kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer \u00c4nderung der urspr\u00fcnglich festgesetzten Steuer f\u00fchren. Solche steuerrelevanten Tatsachen sind z. B. 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