{"id":23706,"date":"2012-11-30T11:02:19","date_gmt":"2012-11-30T09:02:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23706"},"modified":"2013-04-14T11:04:59","modified_gmt":"2013-04-14T09:04:59","slug":"vv-kosten-fur-vergeblichen-verkauf-des-vermieteten-grundstucks-sind-keine-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vv-kosten-fur-vergeblichen-verkauf-des-vermieteten-grundstucks-sind-keine-werbungskosten\/","title":{"rendered":"V+V: Kosten f\u00fcr vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundst\u00fccks sind keine Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>V+V: Kosten f\u00fcr vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundst\u00fccks sind keine Werbungskosten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet die Aufwendungen f\u00fcr den Verkauf eines vermieteten Grundst\u00fccks des Privatverm\u00f6gens von jeher nicht mehr der Vermietungst\u00e4tigkeit zu. So bleiben Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung unber\u00fccksichtigt. Ob sich an der steuerlichen Unbeachtlichkeit etwas \u00e4ndert, wenn der Verkauf ein steuerpflichtiges Spekulationsgesch\u00e4ft darstellen w\u00fcrde, letztendlich aber scheitert, war Streitgegenstand eines neueren Verfahrens vor dem BFH.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Aus dem Bestand eines Immobilienbesitzers mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung sollte ein Objekt ver\u00e4u\u00dfert werden. Der Verkauf scheiterte an den Finanzierungsproblemen des Erwerbers. Die mit der fehlgeschlagenen Ver\u00e4u\u00dferung verbundenen Kosten von ca. 5.200 EUR, die \u00fcberwiegend durch Notar und Gericht verursacht waren, wollte der Immobilienbesitzer als Werbungskosten absetzen. Hierf\u00fcr hatte er 2 Argumente parat: Zum einen habe er die Immobilie &#8222;zur\u00fcckgeholt&#8220; (und offensichtlich wieder weitervermietet). Zum anderen sei die Immobilie weniger als 10 Jahre in seinem Bestand, so dass ein steuerpflichtiges Spekulationsgesch\u00e4ft ebenso den Werbungskostenabzug zur Folge gehabt h\u00e4tte. Aber weder Finanzamt noch Finanzgericht konnten sich seinen Argumenten anschlie\u00dfen. Der Fall wurde schlie\u00dflich beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine mutige Entscheidung des BFH blieb aus. Der Abzug als Werbungskosten wurde abgelehnt. Ausl\u00f6sender Moment der Aufwendungen sei ausschlie\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang gewesen und gerade nicht eine Vermietungsabsicht. Das gelte auch im Fall einer anschlie\u00dfenden Vermietungst\u00e4tigkeit. Der Aufwand k\u00f6nne auch nicht als vergebliche Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, denn das die Steuerbarkeit ausl\u00f6sende Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft sei nicht zustande gekommen. Es seien zwar grunds\u00e4tzlich vorweggenommene Aufwendungen abzugsf\u00e4hig, bevor Einnahmen anfielen. Aber im Fall des Spekulationsgesch\u00e4fts objektiviere der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht. Mithin bleibe der blo\u00dfe Ver\u00e4u\u00dferungsversuch steuerrechtlich ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall nachlaufender Schuldzinsen nach Ver\u00e4u\u00dferung einer vormals vermieteten Immobilie hat der BFH seine Rechtsprechung ge\u00e4ndert und l\u00e4sst den Werbungskostenabzug bei Vermietungseink\u00fcnften zu, wenn der Erl\u00f6s zur Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreicht. Das gilt zumindest f\u00fcr den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung. Zu einer \u00c4nderung im geschilderten Fall konnte sich der BFH nicht durchringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>V+V: Kosten f\u00fcr vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundst\u00fccks sind keine Werbungskosten Kernproblem Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet die Aufwendungen f\u00fcr den Verkauf eines vermieteten Grundst\u00fccks des Privatverm\u00f6gens von jeher nicht mehr der Vermietungst\u00e4tigkeit zu. So bleiben Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung unber\u00fccksichtigt. 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