{"id":2371,"date":"2011-03-31T10:26:29","date_gmt":"2011-03-31T08:26:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2371"},"modified":"2012-08-09T10:27:59","modified_gmt":"2012-08-09T08:27:59","slug":"heimkosten-auch-ohne-pflegestufe-oder-merkzeichen-h-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/heimkosten-auch-ohne-pflegestufe-oder-merkzeichen-h-abziehbar\/","title":{"rendered":"Heimkosten auch ohne Pflegestufe oder Merkzeichen &#8222;H&#8220; abziehbar?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Heimkosten auch ohne Pflegestufe oder Merkzeichen &#8222;H&#8220; abziehbar?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Zu den \u00fcblichen, nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4higen Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung rechnen regelm\u00e4\u00dfig auch die Kosten f\u00fcr die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Ist der Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim dagegen durch Krankheit veranlasst, stellen die Aufwendungen f\u00fcr die Heimunterbringung abzugsf\u00e4hige Krankheitskosten dar. Als Nachweis dient regelm\u00e4\u00dfig die Eingruppierung in eine Pflegestufe. Im Urteilsfall war eine 74-j\u00e4hrige nach einer station\u00e4ren Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf \u00e4rztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Die fr\u00fchere Wohnung in einem Zweifamilienhaus wurde beibehalten. Das Finanzamt wollte die geltend gemachten Heimkosten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkennen, weil weder die Eingruppierung in eine Pflegestufe, noch das Merkmal &#8222;H&#8220; (= hilflos) im Behindertenausweis vorlag.<\/p>\n<p><strong>Bisherige Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Die Auffassung des Finanzamts wurde zuletzt noch im Jahr 2008 vom BFH getragen. Hier hatte der III. Senat entschieden, dass ein ausschlie\u00dflich krankheitsbedingter Aufenthalt dann nicht gegeben sei, wenn keine zus\u00e4tzlichen Pflegekosten entstanden seien und kein Merkzeichen &#8222;H&#8220; oder &#8222;Bl&#8220; (= blind) im Schwerbehindertenausweis festgestellt sei.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung der Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Der VI. Senat des BFH h\u00e4lt jetzt an der fr\u00fcheren Rechtsprechung nicht mehr fest. Der steuerliche Abzug sei auch dann m\u00f6glich, wenn keine st\u00e4ndige Pflegebed\u00fcrftigkeit bestehe und auch keine zus\u00e4tzlichen Pflegekosten abgerechnet worden seien. Das gelte zumindest dann, wenn aufgrund \u00e4rztlicher Bescheinigungen festgestellt werden k\u00f6nne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei. Somit berechtigen die angefallenen Miet- und Verpflegungskosten zum steuerlichen Abzug.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung und die sog. Haushaltsersparnis \u00fcbersteigen. Im Streitfall wurde die Haushaltsersparnis entsprechend dem H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Unterst\u00fctzung bed\u00fcrftiger Personen gesch\u00e4tzt (zurzeit 8.004 EUR) und dabei die Kosten f\u00fcr Verpflegung, deren steuerliche Ber\u00fccksichtigung nicht ausdr\u00fccklich beantragt wurde, gegengerechnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heimkosten auch ohne Pflegestufe oder Merkzeichen &#8222;H&#8220; abziehbar? Kernproblem Zu den \u00fcblichen, nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4higen Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung rechnen regelm\u00e4\u00dfig auch die Kosten f\u00fcr die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. 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