{"id":23710,"date":"2012-11-30T11:05:13","date_gmt":"2012-11-30T09:05:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23710"},"modified":"2013-08-04T11:28:00","modified_gmt":"2013-08-04T09:28:00","slug":"voraussetzungen-fur-zinslose-stundung-der-erbschaftsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-fur-zinslose-stundung-der-erbschaftsteuer\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen f\u00fcr zinslose Stundung der Erbschaftsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Geht Betriebsverm\u00f6gen oder gehen bestimmte Immobilien unter Entstehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer \u00fcber, sieht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit vor, dass die entstehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer f\u00fcr bis zu 10 Jahre gestundet werden kann. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Stundung zur Erhaltung des Betriebs erforderlich ist oder ansonsten Teile des Erwerbs ver\u00e4u\u00dfert werden m\u00fcssten. Das Finanzgericht K\u00f6ln hatte nunmehr zu den weiteren Voraussetzungen dieser Stundungsm\u00f6glichkeiten zu entscheiden; insbesondere dazu, welches sonstige Verm\u00f6gen der Erwerber verpflichtet ist einzusetzen, um die Steuer zu begleichen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erbte mehrere Immobilien, wodurch nicht unerhebliche <a title=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\" target=\"_blank\">Erbschaftsteuer<\/a> entstand. Aus dem sonstigen geerbten Verm\u00f6gen musste er Verm\u00e4chtnisse bedienen. Dar\u00fcber hinaus musste er nach eigenem Vortrag Darlehen aufnehmen, um die geerbten Immobilien in einen vermietungsbereiten Zustand zu versetzen. Im Hinblick auf die entstandene Erbschaftsteuer stellte er einen Stundungsantrag, den das Finanzamt mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckwies, dass nur die auf die nach dem Gesetz definierten Immobilien entfallende Erbschaftsteuer gestundet werden k\u00f6nne; die Stundung der auf nicht beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen entfallenden Erbschaftsteuer scheide grunds\u00e4tzlich aus. Im \u00dcbrigen sei eine Stundung dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer aus dem sonstigen erworbenen Verm\u00f6gen oder dem eigenen Verm\u00f6gen bedienen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln gab dem Finanzamt Recht. Eine Stundung sei dann ausgeschlossen, wenn der Ausgleich der Erbschaftsteuer aus dem sonstigen eigenen oder geerbten Verm\u00f6gen m\u00f6glich sei. Dabei sei es dem Erbwerber auch zuzumuten, Kredite auf das erworbene Verm\u00f6gen aufzunehmen. Im vorliegenden Falle sei die Kreditlinie nicht voll ausgesch\u00f6pft worden. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte \u00fcber die get\u00e4tigten Investitionen hinaus den Kreditrahmen weiter aussch\u00f6pfen k\u00f6nnen, was es ihm erm\u00f6glicht h\u00e4tte, die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Eine zinslose Stundung komme nur dann in Betracht, wenn die Erbschaftsteuer als solche den Steuerpflichtigen zur Ver\u00e4u\u00dferung des erworbenen Verm\u00f6gens n\u00f6tigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt den begrenzten Anwendungsbereich und den Ausnahmecharakter der gesetzlichen Stundungsregelungen. Sie erteilt aber auch einer Literaturmeinung eine Abfuhr, die der Ansicht ist, eine Kreditaufnahme sei dem Erwerber zum Ausgleich der Erbschaftsteuer nicht zuzumuten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernfrage Geht Betriebsverm\u00f6gen oder gehen bestimmte Immobilien unter Entstehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer \u00fcber, sieht das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit vor, dass die entstehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer f\u00fcr bis zu 10 Jahre gestundet werden kann. 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