{"id":23719,"date":"2012-11-30T11:08:52","date_gmt":"2012-11-30T09:08:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23719"},"modified":"2013-04-14T11:11:04","modified_gmt":"2013-04-14T09:11:04","slug":"gaststattenrechnung-und-angabe-des-bewirtenden-immer-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gaststattenrechnung-und-angabe-des-bewirtenden-immer-erforderlich\/","title":{"rendered":"Gastst\u00e4ttenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gastst\u00e4ttenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt, soweit die Bewirtungskosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und die H\u00f6he sowie eine betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Daf\u00fcr verlangt das Gesetz schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die H\u00f6he der Aufwendungen. Wenn die Bewirtung in einer Gastst\u00e4tte stattgefunden hat, gen\u00fcgen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Zudem ist die Rechnung \u00fcber die Bewirtung beizuf\u00fcgen. Die materiell-rechtliche Abh\u00e4ngigkeit von einem Beleg ist ertragsteuerlich (anders als bei der Umsatzsteuer) eher selten, denn der Betriebsausgabenabzug setzt lediglich eine betriebliche Veranlassung voraus. Ob daher das Fehlen einer Gastst\u00e4ttenrechnung durch Eigenbeleg geheilt werden kann oder welche weiteren formellen Voraussetzungen zu beachten sind, war Anlass eines Rechtsstreits beim Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Einem Einzelunternehmer wurden im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung des Finanzamts Bewirtungsaufwendungen von \u00fcber 15.000 EUR gestrichen. Das Finanzamt hatte beanstandet, dass die \u00fcber der umsatzsteuerlichen Grenze f\u00fcr Kleinbetragsrechnungen (derzeit 150 EUR) liegenden Rechnungen nicht den Namen des bewirtenden Unternehmers enthielten. Das Finanzgericht (FG) gab dagegen der Klage des Unternehmers statt und hielt die von ihm erstellten Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung f\u00fcr ausreichend. Das Fehlen des Rechnungsadressaten sahen die Richter durch Vorlage der Kreditkartenabrechnungen als geheilt an. Die Finanzverwaltung zog daraufhin vor den BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH ist der Auffassung des FG nicht gefolgt. So sei der Eigenbeleg im Fall einer Gastst\u00e4ttenbewirtung nicht ausreichend, denn das Gesetz verlange zwingend das Beif\u00fcgen der Rechnung. Zudem m\u00fcsse die Rechnung einer Gastst\u00e4tte, sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung des Umsatzsteuerrechts handele, den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen enthalten. Weder der Eigenbeleg noch eine Kreditkartenabrechnung k\u00f6nne die erforderliche Angabe auf der Rechnung entbehrlich machen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn das Gesch\u00e4ftsessen noch so angenehm verl\u00e4uft, sollte der Unternehmer bis zur Bezahlung seine 7 Sinne beisammen halten, wenn die Bewirtungskosten steuerliche Anerkennung finden sollen. So erfordert bereits der Vorsteuerabzug bei Rechnungen von \u00fcber 150 EUR die notwendige Angabe der bewirteten Person als Leistungsempf\u00e4nger. Zur Sicherung des Betriebsausgabenabzugs gilt das auch f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige, die ansonsten mit Umsatzsteuer nichts zu tun haben (wie z. B. \u00c4rzte).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gastst\u00e4ttenrechnung und Angabe des Bewirtenden immer erforderlich Kernproblem Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt, soweit die Bewirtungskosten nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und die H\u00f6he sowie eine betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. 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