{"id":23727,"date":"2011-11-30T11:13:07","date_gmt":"2011-11-30T09:13:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23727"},"modified":"2013-04-14T11:16:07","modified_gmt":"2013-04-14T09:16:07","slug":"kosten-fur-nur-betrieblich-nutzbare-fahrerlaubnis-sind-abzugsfahig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fur-nur-betrieblich-nutzbare-fahrerlaubnis-sind-abzugsfahig\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr nur betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kosten f\u00fcr nur betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind abzugsf\u00e4hig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensf\u00fchrung geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Allgemeinen auch die Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Eine andere Beurteilung gilt dann, wenn die Fahrerlaubnis nicht f\u00fcr private, sondern ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt wird. Die besten Chancen auf Anerkennung bestehen bei Erwerb eines Lkw-F\u00fchrerscheins (Klasse C). Dagegen ist der Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis (Klasse B) zumeist privat mit veranlasst. In Ausnahmef\u00e4llen haben BFH oder Finanzverwaltung ein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anerkannt und die Kosten\u00fcbernahme nicht als Arbeitslohn gewertet. Das betraf z. B. einen Polizeianw\u00e4rter und einen Stra\u00dfenw\u00e4rter im Rahmen ihrer Gesamtausbildung. Das nieders\u00e4chsische Finanzgericht besch\u00e4ftigte sich jetzt mit einer Fahrerlaubnis f\u00fcr landwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse T).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der minderj\u00e4hrige Sohn eines selbstst\u00e4ndigen Landwirts arbeitete gelegentlich unentgeltlich im elterlichen Betrieb mit. Durch beh\u00f6rdliche Genehmigung wurde ihm der vorzeitige Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Ma\u00dfgabe gestattet, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das F\u00fchren von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer H\u00f6chstgeschwindigkeit von bis zu 40 km\/h beschr\u00e4nkte. Die Kosten der Fahrerlaubnis f\u00fcr den im 1. Streitjahr gerade einmal 15j\u00e4hrigen zog der Landwirt als Betriebsausgaben ab. Anl\u00e4sslich einer Au\u00dfenpr\u00fcfung versagte das Finanzamt den Abzug mit Hinweis auf das Fehlen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses und eine betriebliche Veranlassung. Der Landwirt verwies auf die beh\u00f6rdliche Auflage, so dass die Nutzung eines Kleinkraftrads oder Quads bis 45 km\/h (zu welcher die Fahrerlaubnis auch berechtigte) nicht m\u00f6glich gewesen sei. Die erst sp\u00e4ter wirksam werdende private Nutzung sei ebenso unerheblich wie das Fehlen eines f\u00f6rmlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht ist den Argumenten des Landwirts gefolgt und hat den Abzug zugelassen. F\u00fcr die Richter war die in den Streitjahren ausschlie\u00dflich betrieblich gegebene Nutzungsm\u00f6glichkeit entscheidungserheblich. Der sp\u00e4teren privaten Nutzung haben die Richter schon deswegen wenig Bedeutung beigemessen, weil nach deren Auffassung insbesondere m\u00e4nnliche und im l\u00e4ndlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel bestrebt seien, zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. So geschah es auch im Streitfall.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Fehlen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses war ohne Belang, denn die betrieblichen Vorteile waren hiervon unabh\u00e4ngig. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten f\u00fcr nur betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind abzugsf\u00e4hig Kernproblem Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensf\u00fchrung geh\u00f6ren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Allgemeinen auch die Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Eine andere Beurteilung gilt dann, wenn die Fahrerlaubnis nicht f\u00fcr private, sondern ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt wird. 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