{"id":23738,"date":"2012-11-30T11:16:20","date_gmt":"2012-11-30T09:16:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23738"},"modified":"2013-04-14T11:18:53","modified_gmt":"2013-04-14T09:18:53","slug":"kosten-fur-bewertungsgutachten-sind-keine-nachlassschulden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fur-bewertungsgutachten-sind-keine-nachlassschulden\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kosten f\u00fcr Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten einschlie\u00dflich solcher, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsf\u00e4hig und mindern deren Bemessungsgrundlage. Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind jedoch lediglich die unmittelbaren Kosten abzugsf\u00e4hig. Nicht abzugsf\u00e4hig sind solche Kosten, die zwar im Zusammenhang mit dem Erbfall anfallen, aber der Rechtsverfolgung zuzuordnen sind. Das Finanzgericht M\u00fcnster hatte \u00fcber die Einordnung der Kosten f\u00fcr ein Sachverst\u00e4ndigengutachten, das im Rahmen der Erbschaftsteuer zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes erforderlich geworden war, zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin waren im Rahmen der Erbschaftsteuer Gutachterkosten f\u00fcr die Begutachtung von Grundst\u00fccken entstanden, die zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes anstelle des erbschaftsteuerlichen Bedarfswertes dienten. Zwar wurde der niedrigere gemeine Wert angesetzt, nicht aber die Gutachterkosten als abzugsf\u00e4hige Verbindlichkeiten anerkannt. Hiergegen richtete sich die Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Auffassung, dass Kosten, die in einem sich an die Erbschaftsteuerfestsetzung anschlie\u00dfenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen, vom Erwerber zu tragen sind. Die Klage wurde abgewiesen. Die Gutachterkosten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes sind den Rechtsverfolgungskosten zuzuordnen, nachdem das\u00a0Bewertungsgesetz\u00a0dem Erwerber lediglich die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, den Nachweis des niedrigeren Wertes zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberzeugt jedenfalls in den F\u00e4llen nicht, in denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden erfolgen muss, weil die gesetzlichen Standardbewertungen zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis f\u00fchren. Soweit sollten die Kosten in das finanzgerichtliche Verfahren verlagert werden, weil sie dort entsprechend dem Grad des Obsiegens erstattungsf\u00e4hig werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten f\u00fcr Bewertungsgutachten sind keine Nachlassschulden Kernfrage Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten einschlie\u00dflich solcher, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsf\u00e4hig und mindern deren Bemessungsgrundlage. Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen, sind jedoch lediglich die unmittelbaren Kosten abzugsf\u00e4hig. 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