{"id":23739,"date":"2013-04-14T11:20:22","date_gmt":"2013-04-14T09:20:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23739"},"modified":"2013-04-14T11:20:22","modified_gmt":"2013-04-14T09:20:22","slug":"stellungnahme-der-bundessteuerberaterkammer-an-das-bundesministerium-der-finanzen-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-finanzen-fur-eine-zweite-verordnung-zur-anderung-steuerlicher-veror-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellungnahme-der-bundessteuerberaterkammer-an-das-bundesministerium-der-finanzen-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-finanzen-fur-eine-zweite-verordnung-zur-anderung-steuerlicher-veror-3\/","title":{"rendered":"Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen f\u00fcr eine Zweite Verordnung zur \u00c4nderung steuerlicher Verordnungen"},"content":{"rendered":"<p>Sehr geehrter Herr ,<br \/>\nwir bedanken uns f\u00fcr die Einladung zu der \u00d6ffentlichen Anh\u00f6rung zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an der wir gern teilnehmen. Unsere in der Anlage beigef\u00fcgten Anmerkungen beziehen sich ausschlie\u00dflich auf die \u00c4nderungen steuerlicher Vorschriften.<br \/>\nWir m\u00f6chten insbesondere auf zwei Aspekte vorab hinweisen:<br \/>\nIm Zusammenhang mit dem Entwurf der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 und dem Entwurf des BeitrRLUmsG m\u00f6chten wir eindringlich auf eine u. E. sehr brisante Problematik in Bezug auf Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften aufmerksam machen.<br \/>\nEinerseits gilt der koordinierte L\u00e4ndererlass vom 20. Oktober 2010 (BStBl. I 2010, S.1207) zu \u201e Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften (R 18 ErbStR, H 18 ErbStH) weiterhin, da die ErbStR 2011 in dieser Hinsicht unbesetzt geblieben sind. Andererseits sollen nach der im BeitrRLUmsG vom Bundesrat erg\u00e4nzten Nummer 1a (\u00a7 7 Abs. 8 ErbStG \u2013 neu) verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) und die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Schenkungsteuer unterliegen.<br \/>\nNach der vom Bundesrat eingef\u00fcgten Fiktion ist jegliche Leistung an eine Gesellschaft bzw. jede Einlage eine Schenkung an die Mitgesellschafter, soweit sie zu einer Werterh\u00f6hung in ihren Anteilen f\u00fchrt. Zwar wird das Ziel erreicht, Besteuerungsl\u00fccken zu schlie\u00dfen, jedoch hat die Vorschrift u. E. einen stark \u00fcberschie\u00dfenden Charakter, denn es werden auch solche Leistungen erfasst, die nicht freigebig sondern betrieblich veranlasst sind.<br \/>\nDie Folgen f\u00fcr alle Kapitalgesellschaften sind weitreichend und f\u00fcr die einzelnen Unternehmen kaum \u00fcberschaubar.<br \/>\nIn Bezug auf die Schenkungsteuerbarkeit einer vGA beruft man sich auf Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze des BFH (BFH-Urteil vom 7. November 2007, Az. II R 28\/06). Betrachtet man diese BFH-Rechtsprechung n\u00e4her, stellt sich allerdings heraus, dass es sich nur um ein obiter dictum in einem einzelnen Fall handelt. Es ist nicht klar, ob der BFH in einem \u00e4hnlichen Fall wieder so entscheiden w\u00fcrde. Eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr diese Sichtweise gibt es nicht und sie l\u00e4sst sich auch nicht nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen erkl\u00e4ren.<br \/>\nVor diesem Hintergrund erscheint die vorgeschlagene gesetzliche \u00c4nderung als \u00fcberhastet und sollte im Zusammenhang mit den \u00c4nderungen in den ErbStR 2011 u. E. noch einmal \u00fcberdacht werden.<br \/>\nDer Bundesrat schl\u00e4gt in seiner Stellungnahme sowohl im Einkommensteuergesetz als auch in der Abgabenordnung \u00c4nderungen vor, die letztlich das Fiskusprivileg in der Insolvenz wieder einf\u00fchren.<br \/>\nDie Bundessteuerberaterkammer lehnt die Wiedereinf\u00fchrung des Fiskusprivilegs im Insolvenzverfahren ab und hat dies bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltbegleitgesetzes 2011 zu den dort vorgesehenen \u00c4nderungen der Insolvenzordnung, die den Fiskus gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern beg\u00fcnstigen, kritisch beurteilt.<br \/>\nSeit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahre 1999 gilt im deutschen Insolvenzrecht der Grundsatz, dass \u2013 anders als in der vorgehenden Konkursordnung \u2013 alle Gl\u00e4ubiger gleich zu behandeln sind. Durch die Besserstellung des Fiskus soll dieser in der Praxis seit mehr als zehn Jahren bew\u00e4hrte Grundsatz zum Nachteil der anderen Gl\u00e4ubiger lediglich aus haushalterischen Gr\u00fcnden aufgegeben werden. Der kurzfristigen Sanierung des Bundeshaushaltes stehen jedoch im Falle der Insolvenz der Unternehmen die dauerhafte Belastung der Sozialkassen durch arbeitslos gewordene Besch\u00e4ftigte und Steuerausf\u00e4lle gegen\u00fcber. Die Chancen f\u00fcr eine erfolgreiche Sanierung der Unternehmen verschlechtern sich.<br \/>\nAuch vor dem Hintergrund des ESUG, welches auf die Sanierung \u00fcberlebensf\u00e4higer Unternehmen ausgerichtet ist, sollte vom Fiskusprivileg in der Insolvenz Abstand genommen werden.<br \/>\nMit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<br \/>\ni. V.<br \/>\nJ\u00f6rg Schwenker<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Anlage<\/p>\n<p>Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz \u2013 BeitrRLUmsG)<\/p>\n<p>Artikel 2: \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes<\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf enth\u00e4lt umfassende Regelungen f\u00fcr den Bereich der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Mit den gesetzlichen Ma\u00dfnahmen sollen die lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften damit an das elektronische Verfahren angepasst werden, welches ab 2012 angewendet werden soll.<\/p>\n<p>Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begr\u00fc\u00dft grunds\u00e4tzlich das Vorhaben der Finanzverwaltung, die<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Kommunikation zwischen B\u00fcrger, Unternehmen und Finanzamt individuell, papierlos und sicher auf elektronischem Wege zu erm\u00f6glichen. Die Einf\u00fchrung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sehen wir generell als geeignet an, Arbeitsabl\u00e4ufe zu vereinfachen und Verfahrenskosten zu senken.<\/span><\/p>\n<p>Zu Nr. 3 i. V. m. Nr. 30: (\u00a7 10a Abs. 3 Satz 2, \u00a7 79 EStG)<br \/>\nDie vorgesehene Gesetzes\u00e4nderung stellt sicher, dass zuk\u00fcnftig alle \u2013 unmittelbar und mittelbar \u2013 Zulageberechtigten den Mindestbeitrag von 60,00 \u20ac in ihren Riestervertrag einzahlen und es damit bei einem \u00dcbergang von einer mittelbaren zu einer unmittelbaren Zulageberechtigung nicht mehr zu Vers\u00e4umnissen kommen kann. Da die vom mittelbar Zulageberechtigten nun zu zahlenden 60,00 \u20ac beim Sonderausgabenabzug des Ehegatten auch zus\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, kommt es bei diesem zu keiner Verschlechterung.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen sind daher zu unterst\u00fctzen.<br \/>\nZu Nr. 11 der Stellungnahme des Bundesrates<br \/>\n(Zu Artikel 2 Nummer 6a \u2013 neu \u2013 (\u00a7 39 Abs. 2a \u2013 neu \u2013 EStG))<br \/>\nDer Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum BeitrRLUmsG eine Regelung vorgeschlagen, die die Insolvenzanfechtung gezahlter Lohnsteuern deutlich einschr\u00e4nkt.<br \/>\nVorgesehen ist, \u00a7 38 EStG um einen neuen Absatz 2a zu erg\u00e4nzen, wonach \u201edie Entrichtung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber in den F\u00e4llen des Absatzes 1 als eine Leistung des Schuldners im Sinne des \u00a7 142 Satz 1 der Insolvenzordnung gilt\u201c. Das hei\u00dft, es wird die Fiktion eines Bargesch\u00e4fts geschaffen, welches nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar ist.<\/p>\n<p>Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umgangen werden, nach der es sich bei der Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt um eine Leistung aus dem eigenen Verm\u00f6gen des Arbeitgebers handelt, die den allgemeinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln unterliegt. Der Bundesrat sieht hier im Fall der Insolvenzanfechtung betr\u00e4chtliche Steuerausf\u00e4lle des Fiskus, die mit der neuen Vorschrift aufgefangen werden sollen.<br \/>\nDie BStBK lehnt die Privilegierung des Fiskus im Insolvenzverfahren ab. Vergleiche auch unsere Ausf\u00fchrungen\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">zu Nr. 23 der Stellungnahme des Bundesrates.<\/span><\/p>\n<p>Die Wiedereinf\u00fchrung eines Fiskusprivilegs ins Insolvenzverfahren widerspricht der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der 17. Legislaturperiode, die die Gleichbehandlung aller Gl\u00e4ubiger als wesentliche Errungenschaft der Insolvenzordnung sieht. Unter Ziffer \u201e1.3 Investitionsbremsen l\u00f6sen\u201c hei\u00dft es zur Reform des Insolvenzrechts: \u201eHiermit (Gleichbehandlung aller Gl\u00e4ubiger) nicht vereinbar ist die in der letzten Wahlperiode gegen den Willen der Rechtspolitiker aller Fraktionen erfolgte Privilegierung der Sozialkassen im Insolvenzverfahren. Diese werden wir beenden.\u201c<\/p>\n<p>Diese Aussage bezieht sich auf \u00a7 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV mit nachfolgendem Wortlaut: \u201eDie Zahlung des vom Besch\u00e4ftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Verm\u00f6gen des Besch\u00e4ftigten erbracht.\u201c Damit sollte die M\u00f6glichkeit der Anfechtung dieser Zahlung im Insolvenzverfahren eingeschr\u00e4nkt werden. Nach Auffassung des BGH kann die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeitr\u00e4ge allerdings ungeachtet dieser Regelung als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH Urteil vom 7.4.2011 IV ZR 118\/10; BHGZ 183, 86). Auch diesen Teil der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge leiste der Arbeitgeber aus seinem Verm\u00f6gen. Die Leistung der von den Arbeitnehmern geschuldeten Lohnsteuer sei anfechtungsrechtlich nicht anders zu beurteilen. Zwar seien Schuldner der Steuer allein die Arbeitnehmer. Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolge jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge aus dem Verm\u00f6gen des Arbeitgebers.<br \/>\nDie vom Bundesrat vorgeschlagene Fiktion eines Bargesch\u00e4ftes, mit der Rechtsfolge der eingeschr\u00e4nkten Anfechtbarkeit, ist aus den vorgenannten Gr\u00fcnden nicht nachvollziehbar und wird von uns abgelehnt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass Regelungen, die das Insolvenzverfahren betreffen, in einem Gesetz \u201eversteckt\u201c werden, welches in erster Linie der Umsetzung von EU-Richtlinien gilt.<br \/>\nZu Nr. 26 Buchst. b) und c): (\u00a7 51a Abs. 2c und Abs. 2e EStG)<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht vor, die bisher bestehende Wahlm\u00f6glichkeit, die Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitaleink\u00fcnfte im Zuge der Veranlagung vorzunehmen, entfallen zu lassen. Der Abzug der Kirchensteuer soll vielmehr durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt werden.<\/p>\n<p>Vom Grundsatz her unterst\u00fctzt die BStBK den automatisierten Abzug als mit dem Grundgedanken einer Abgeltungsteuer im Einklang stehendes Verfahren. Bei der Umsetzung sind jedoch zwei Vorgaben besonders zu beachten.<\/p>\n<p>Zum einen sollte das Verfahren m\u00f6glichst einfach ausgestaltet werden. Zum anderen sind dabei aber Datenschutzaspekte zu beachten. Wie diese beiden Vorgaben angemessen kombiniert werden k\u00f6nnen, kann nur konkret mit den Kirchensteuerabzugsverpflichteten er\u00f6rtert werden. Aus unserer Sicht k\u00f6nnen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden dabei auch pauschale L\u00f6sungen zum Tragen kommen.<br \/>\nErg\u00e4nzender Vorschlag: \u00c4nderung des \u00a7 22a Abs. 3 EStG:<br \/>\nEs sind in der Vergangenheit verschiedentlich F\u00e4lle aufgetreten, in denen die Mitteilungen der Rentenversicherung an das Finanzamt Fehler enthielten. Derartige Probleme gibt es dem Vernehmen nach haupts\u00e4chlich bei Renten, die keine Altersrenten sind, wie z. B. Erziehungsrenten, Waisenrenten oder Witwenrenten.<\/p>\n<p>Die Finanz\u00e4mter sind an die Mitteilungen der Rentenversicherungstr\u00e4ger gebunden. Der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Berater erfahren jedoch oftmals nicht, welche Werte der Rentenversicherungstr\u00e4ger an das Finanzamt gemeldet hat. Der Steuerpflichtige erf\u00e4hrt lediglich, dass eine solche Meldung gemacht wurde. Um eine \u00dcberpr\u00fcfung der Inhalte dieser Mitteilungen durch den Steuerpflichtigen oder den Steuerberater bereits vorab zu erm\u00f6glichen und erforderliche Berichtigungen nicht erst mittels eines Einspruchsverfahren durchsetzen zu m\u00fcssen, schlagen wir folgende \u00c4nderung des \u00a7 22a Abs. 3 EStG vor:<br \/>\n\u201eDer Mitteilungspflichtige hat den Leistungsempf\u00e4nger jeweils dar\u00fcber zu unterrichten, welche Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.\u201c<\/p>\n<p>Artikel 4: \u00c4nderung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes<br \/>\nZu Nr. 1: Aufhebung des \u00a7 8c Abs. 1a KStG:<br \/>\nDie vorgesehene Aufhebung des Absatzes 1a der Vorschrift beruht auf der Entscheidung der EU-Kommission vom 26. Januar 2011, wonach die sog. Sanierungsklausel gegen EU-Beihilferecht verst\u00f6\u00dft. Nach Auffassung der EU-Kommission weicht die Sanierungsklausel vom allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht Deutschlands ab, welches einen Verlustvortrag genau dann verhindert, wenn bei dem betroffenen Unternehmen ein ma\u00dfgeblicher Eigent\u00fcmerwechsel stattgefunden hat. Die Sanierungsklausel verschafft dagegen angeschlagenen Unternehmen und m\u00f6glicherweise ihren K\u00e4ufern einen klaren finanziellen Vorteil durch die M\u00f6glichkeit einer Verlustverrechnung trotz ma\u00dfgeblichen Wechsels in der Eigent\u00fcmerstruktur.<br \/>\nNach unserer Auffassung verkennt die EU-Kommission bei ihrer Entscheidung, dass grunds\u00e4tzlich, ungeachtet auch der Einschr\u00e4nkungen durch die Mindestgewinnbesteuerung des \u00a7 10d EStG, in Deutschland die Verrechnung von Verlusten zul\u00e4ssig ist und aufgrund des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips im Steuerrecht auch zul\u00e4ssig sein muss. Ein struktureller Fehler des \u00a7 8c KStG liegt allerdings insoweit vor, als diese Norm, anders als ihre Vorg\u00e4ngervorschrift \u00a7 8 Abs. 4 KStG a. F., nicht mehr erkennbar auf die Verhinderung von Missbr\u00e4uchen ausgerichtet war. Dies ist in der Literatur auch von Anfang an immer wieder kritisiert worden (vgl. etwa Suchanek\/Herbst, FR 2007, S. 863; Schwedhelm, GmbHR 2008, S. 404; Lang, DStZ 2009, S. 751). Die allgemeine Geltung der Norm f\u00fchrt aber gerade dazu, dass eine Ausnahmeregelung f\u00fcr H\u00e4rtef\u00e4lle, eine Sanierungsklausel also, wirtschaftlich geboten ist.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat allerdings Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EU-Kommission erhoben, so dass deren Entscheidung noch einmal \u00fcberpr\u00fcft werden wird. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es u. E. verfr\u00fcht, \u00a7 8c Abs. 1a EStG bereits jetzt aufzuheben.<br \/>\nArtikel 11: \u00c4nderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes<br \/>\nZu Nr. 1 b): \u00a7 2 Abs. 3 \u2013 neu \u2013<\/p>\n<p>Wir begr\u00fc\u00dfen die vorgeschlagene Erg\u00e4nzung des \u00a7 2 als Schritt in die richtige Richtung. Allerdings geht das Urteil des EuGH in der Rs. Mattner (Rs. C-510\/08 vom 22. April 2010), das dieser Gesetzes\u00e4nderung zugrunde liegt, \u00fcber die vorgeschlagene \u00c4nderung hinaus.<br \/>\nDenn der EuGH hatte \u00fcber einen Fall der beschr\u00e4nkten Schenkungsteuerpflicht zu entscheiden, so dass das im Gesetzentwurf normierte Erfordernis der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht, hier auf Antrag, zumindest als problematisch anzusehen ist. Insoweit ist die Gesetzesbegr\u00fcndung aus unserer Sicht auch nicht zwingend, denn der BFH hat in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH gerade Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, ob eine Unterscheidung zwischen unbeschr\u00e4nkter und beschr\u00e4nkter Steuerpflicht auch auf dem Gebiet der Schenkungsteuer angebracht sei, da in diesem Fall ausschlie\u00dflich der zugewendete Verm\u00f6gensgegenstand einer Besteuerung unterliege und es somit keine unterschiedliche Bemessungsgrundlage f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt und beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige g\u00e4be.<\/p>\n<p>Die zu den vier Grundfreiheiten geh\u00f6rende Kapitalverkehrsfreiheit sch\u00fctzt ausdr\u00fccklich auch den Kapitalverkehr in Bezug auf Drittstaaten. Dies ist allerdings nicht ber\u00fccksichtigt worden und an dieser Stelle erweist sich diese Regelung als zu kurz.<br \/>\nBedenklich ist es u. E. auch, dass der Freibetrag nach \u00a7 16 Abs.1 ErbStG Gebietsfremden nur dann gew\u00e4hrt wird, wenn diese einen Antrag stellen. Es ist hier eine faktische Ungleichbehandlung zwischen Gebietsfremden und Steuerinl\u00e4ndern zu erkennen, denn nicht jeder zul\u00e4ssige Antrag wird an dieser Stelle gestellt werden, was in der Natur der Sache liegt (Unkenntnis oder Ber\u00fchrungs\u00e4ngste mit einem fremden Steuerrechtssystem).<br \/>\nZu Nr. 22 der Stellungnahme des Bundesrates<br \/>\n(Zu Artikel 11 Nr. 1a.: \u00a7 7 Abs. 8 \u2013 neu \u2013)<\/p>\n<p>Nach Satz 1 des neuen Absatzes 8 soll auch die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung gelten.<br \/>\nWir halten diese Regelung in der vorgesehenen Form f\u00fcr ungeeignet und \u00fcberschie\u00dfend, und wir lehnen sie daher nachdr\u00fccklich ab.<\/p>\n<p>Ziel der Finanzverwaltung ist es, Gestaltungen abzuwehren, in denen die Erbschaft- und Schenkungsteuer dadurch umgangen wird, dass Verm\u00f6gen in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird, an der die zu beschenkende Person beteiligt ist. Dies ist durchaus nachvollziehbar. Solche Schenkungen sind jedoch u. E. nur bei Familiengesellschaften bzw. zwischen Angeh\u00f6rigen z. B. im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge denkbar. Nach der vorgeschlagenen Formulierung des Gesetzestextes w\u00e4ren jedoch auch disquotale Einlagen und vGA bei Gesellschaften betroffen, bei denen die Gesellschafter lediglich Gesch\u00e4ftspartner sind. Im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr ist aber nicht davon auszugehen, dass Gesch\u00e4ftspartner sich gegenseitig beschenken wollen.<\/p>\n<p>Beispiel 1:<br \/>\nBeteiligt an der A&amp;B-GmbH sind A mit 35 % und B mit 65 %; zwischen A und B bestehen keinerlei verwandtschaftliche Verh\u00e4ltnisse. B hatte Geld am Kapitalmarkt angelegt, das nun f\u00e4llig wird. Wegen der niedrigen Zinsen ist die Investition in die eigene Gesellschaft rentabler als eine Neuanlage am Kapitalmarkt.<br \/>\nEine Schenkung an A ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Die Entscheidung f\u00fcr die Einlage erfolgt auf der Grundlage rein betriebswirtschaftlicher \u00dcberlegungen. Um hier eine Schenkungsteuer zu vermeiden, k\u00f6nnte B an Stelle einer Einlage der GmbH allenfalls ein Gesellschafterdarlehen geben. Das volkswirtschaftliche Ziel einer verbesserten Eigenkapitalausstattung von Unternehmen w\u00fcrde durch die vorgesehene Fiktion einer freigebigen Zuwendung damit deutlich behindert.<\/p>\n<p>Beispiel 2:<br \/>\nB habe der A&amp;B-GmbH (vgl. oben) im Jahr 01 ein Gesellschafterdarlehen gegeben. Im Jahr 04 ger\u00e4t die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. B verzichtet daher auf seine Forderung gegen die GmbH.<br \/>\nAuch hier w\u00fcrde eine Schenkung des B an den A fingiert, da bei dem Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung eine betriebliche Veranlassung in aller Regel verneint wird. Eine solche wird allenfalls dann anerkannt, wenn alle Gl\u00e4ubiger auf ihre Forderungen verzichten. Ein gleichlaufender Verzicht des A ist aber hier nicht m\u00f6glich, da er der GmbH kein Darlehen gegeben hat. Ziel des B ist aber nicht eine freigebige Zuwendung an den Mitgesellschafter, sondern lediglich die Sicherung der Zahlungsf\u00e4higkeit der GmbH und damit des Fortbestandes der Gesellschaft und der Chance, zuk\u00fcnftig weiterhin Eink\u00fcnfte aus ihr zu erzielen.<br \/>\nBei der Umsetzung der Gesetzes\u00e4nderung hat im Ergebnis nicht nur die GmbH Ertragsteuern auf den werthaltigen Teil der erlassenen Forderung zu leisten, sondern es entsteht auch Schenkungsteuer zum Steuersatz von 30 %, ohne dass es eine Rolle spielt, ob oder zu welchem Anteil die erlassene Forderung \u00fcberhaupt noch werthaltig war.<\/p>\n<p>Beispiel 2 sollte erkennen lassen, dass die vorgesehene Regelung auch und gerade f\u00fcr in wirtschaftliche Schieflage geratene Gesellschaften eine weitere Versch\u00e4rfung der Situation mit sich bringt. Dies gilt nicht nur f\u00fcr den Fall eines Forderungsverzichts, sondern ggf. auch bereits bei einem Verzicht auf die Verzinsung des gegebenen Darlehens. Eine Sanierung solcher Gesellschaften bringt bereits jetzt aus ertragsteuerlicher Sicht erhebliche Probleme mit sich. Diese w\u00fcrden zuk\u00fcnftig noch erweitert um eine lediglich auf einer Fiktion beruhenden Belastung mit Schenkungsteuer. Statt hier sp\u00e4ter zu versuchen, mit einer neuen Sanierungsklausel nachzubessern, sollte die Regelung in der vorgesehenen Form gar nicht erst verabschiedet werden.<br \/>\nEine Sonderregel gilt nach \u00a7 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG-E in der Sph\u00e4re zwischen den Kapitalgesellschaften. Sie soll die Folgen des Satz 1 und die Folgen einer der Erbschaftsteuer unterliegenden vGA f\u00fcr Wertverschiebungen innerhalb eines Konzerns entsch\u00e4rfen.<\/p>\n<p>Voraussetzung ist, dass diese Verm\u00f6gensverschiebungen betrieblich veranlasst sind. Der offene Rechtsbegriff sorgt an dieser Stelle f\u00fcr weiteren Z\u00fcndstoff. Es stellt sich die Frage, was unter einer betrieblichen Veranlassung zu verstehen ist. Die Auffassung in der Entwurfsbegr\u00fcndung ist u. E. nicht haltbar. Hiernach liegt eine betriebliche Veranlassung regelm\u00e4\u00dfig nicht vor, wenn der leistende und der beg\u00fcnstigte Gesellschafter nahe Angeh\u00f6rige sind. Eine solche Vermutung verst\u00f6\u00dft gegen den Gleichheitsgrundsatz.<\/p>\n<p>Die Sonderregel nach \u00a7 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG-E ist zwar dem Grunde nach zu begr\u00fc\u00dfen, reicht aber nicht weit genug, da die normale mittelst\u00e4ndische GmbH mit nicht verwandten, nat\u00fcrlichen Personen als Gesellschafter davon nicht profitiert. Betroffen von der Neuregelung sind damit insbesondere die Gesellschaften, bei denen eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung am wenigsten wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>Zu Nr. 22 der Stellungnahme des Bundesrates<br \/>\n(Zu Artikel 11 Nr. 1b.: \u00a7 15 Abs. 4 \u2013 neu \u2013)<br \/>\nNach \u00a7 15 Abs. 4 ErbStG-E soll bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft das pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zu der unmittelbar oder mittelbar beteiligten nat\u00fcrlichen Person zugrunde gelegt werden, durch die die Schenkung veranlasst ist.<\/p>\n<p>Dieser Punkt ist stark zu kritisieren. Zum einen wird hier unterstellt, dass eine ertragsteuerliche vGA, die beim Gesellschafter zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt, gleichzeitig der Schenkungsteuer unterliegt.<br \/>\nDass diese aus einem obiter dictum eines BFH-Urteils (BFH-Urteil vom 7. November 2007, Az. II R 28\/06) abgeleitete Konsequenz an dieser Stelle im Gesetz eingeordnet wird, ist nicht nachvollziehbar und vollkommen unsystematisch. Paragraf 15 ErbStG kann erst einschl\u00e4gig sein, wenn unter einen steuerbaren Tatbestand subsumiert worden ist.<\/p>\n<p>Der koordinierte L\u00e4ndererlass vom 20. Oktober 2010 (BStBl. I 2010, S.1207) geht zu Unrecht davon aus, dass bei einer vGA Schenkungen der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter bzw. an nahestehende Personen in Betracht kommen k\u00f6nnen. Eine Kapitalgesellschaft kann bei einer vGA nicht Zuwendender im Sinne des ErbStG sein \u2013 es fehlt ihr an einem eigenst\u00e4ndigen Willen zur Unentgeltlichkeit. Die ertragsteuerliche wirtschaftliche Betrachtungsweise der vGA findet grunds\u00e4tzlich im ErbStG keinen Niederschlag.<br \/>\nWir weisen ausdr\u00fccklich darauf hin, dass es hier zu einer Kollision zwischen Ertragsteuer und Schenkungsteuer kommen w\u00fcrde. Steuersystematisch ist hier eigentlich kein Raum f\u00fcr eine Schenkungsteuerbarkeit im Verh\u00e4ltnis zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner, da ein entgeltlicher Vorgang (\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) vorliegt.<\/p>\n<p>Zusammenfassung<\/p>\n<p>Angesichts der weiten Auswirkung des vorgeschlagenen Gesetzestextes w\u00fcrde sich f\u00fcr Teile des Mittelstandes u. E. aufgrund der neuen hohen Risiken von nachtr\u00e4glich im Zuge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erhobenen Schenkungsteuerforderungen durchaus die Frage stellen, ob die GmbH noch eine geeignete Rechtsform darstellen kann. Um die tats\u00e4chlichen Umgehungsf\u00e4lle ohne un\u00fcberschaubare Kollateralsch\u00e4den f\u00fcr die gesamte Wirtschaft zu treffen, muss die Regelung noch einmal \u00fcberdacht und neu formuliert werden.<br \/>\nAls Mindestforderung sollte die (gesetzlich geregelte) Fiktion der Schenkung nur in F\u00e4llen greifen, wo tats\u00e4chlich Besteuerungsl\u00fccken bzw. Umgehungstatbest\u00e4nde bestehen und sollte nur dann greifen, wenn die beteiligten nat\u00fcrlichen Personen Angeh\u00f6rige i. S. d. \u00a7 15 AO sind.<br \/>\nArtikel 12: \u00c4nderung der Abgabenordnung<br \/>\nZu Nr. 23 der Stellungnahme des Bundesrates<br \/>\n(Zu Artikel 12 (Abgabenordnung) )<\/p>\n<p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf v\u00f6llig \u00fcberraschend und u. E. systematisch verfehlt eine \u00c4nderung der Abgabenordnung vorgeschlagen, mit der eine erneute Privilegierung des Fiskus im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>Danach sollen die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr das Unternehmen des Insolvenzschuldners und die vom Insolvenzschuldner ausgef\u00fchrten Lieferungen und sonstigen Leistungen f\u00fcr die Aufrechnung durch Finanzbeh\u00f6rden nicht als Rechtshandlungen im Sinne der \u00a7\u00a7 129 ff. der Insolvenzordnung gelten. Das hei\u00dft, die Aufrechnung durch die Finanzbeh\u00f6rde unterliegt nicht den Regeln der Anfechtung nach der Insolvenzordnung.<br \/>\nDer Bundesrat begr\u00fcndet seine Forderung mit einem Urteil des BFH, welches die Aufrechnungsm\u00f6glichkeiten des Fiskus erheblich einschr\u00e4nke und damit zu betr\u00e4chtlichen j\u00e4hrlichen Mindereinnahmen des Fiskus f\u00fchre. Der Bundesrat sieht demzufolge eine zuverl\u00e4ssige Haushaltsplanung des Bundes und der L\u00e4nder als erschwert bzw. unm\u00f6glich an. Mit der Gesetzes\u00e4nderung solle diese Schieflage im Hinblick auf die Aufrechnung mit Umsatzsteueranspr\u00fcchen beseitigt werden.<\/p>\n<p>Der Leitsatz der Entscheidung des BFH vom 2. November 2010 (VII R 6\/10) lautet:<br \/>\n\u201eDie Verrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch des Insolvenzschuldners ist, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des \u00a7 130 InsO oder des \u00a7 131 InsO vorgelegen haben, unzul\u00e4ssig (\u00c4nderung der Rechtsprechung).\u201c<br \/>\nDer BFH hat hier entschieden, dass der Aufrechnung des Finanzamts die Vorschrift des \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung unzul\u00e4ssig, wenn ein Insolvenzgl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die vom Bundesrat jetzt vorgeschlagene Regelung will dieses insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot umgehen. Der Fiskus erhielte somit auch dann eine Aufrechnungsm\u00f6glichkeit, wenn diese durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde.<\/p>\n<p>Die BStBK hat sich bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltbegleitgesetzes 2011 zu den dort vorgesehenen \u00c4nderungen der Insolvenzordnung, die den Fiskus gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern beg\u00fcnstigen, kritisch ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahre 1999 gilt im deutschen Insolvenzrecht der Grundsatz, dass \u2013 anders als in der vorgehenden Konkursordnung \u2013 alle Gl\u00e4ubiger gleich zu behandeln sind. Dieser Grundsatz der Gl\u00e4ubigergleichbehandlung beherrscht das gesamte Insolvenzverfahren. Durch die Besserstellung des Fiskus soll dieser in der Praxis seit mehr als zehn Jahren bew\u00e4hrte Grundsatz zum Nachteil der anderen Gl\u00e4ubiger lediglich aus haushalterischen Gr\u00fcnden aufgegeben werden. Der kurzfristigen Sanierung des Bundeshaushaltes stehen jedoch im Falle der Insolvenz der Unternehmen die dauerhafte Belastung der Sozialkassen durch arbeitslos gewordene Besch\u00e4ftigte und Steuerausf\u00e4lle gegen\u00fcber. Die Chancen f\u00fcr eine erfolgreiche Sanierung der Unternehmen verschlechtern sich.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">In Frage gestellt werden mit der geplanten Regelung ebenfalls die Regelungen des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Nach Auffassung des Bundesjustizministeriums sollte mit dem Gesetzentwurf ein Mentalit\u00e4tswechsel f\u00fcr eine andere Insolvenzkultur eingeleitet werden. Das Recht solle st\u00e4rker auf die Sanierung \u00fcberlebensf\u00e4higer Unternehmen ausgerichtet werden und damit auch der Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen erm\u00f6glicht werden. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Gleichzeitig soll an der Befriedigung der Gl\u00e4ubiger festgehalten werden.<\/span><br \/>\nAufgrund der geplanten umfassenden Privilegierung des Fiskus ist der Anreiz f\u00fcr diesen gering, an Sanierungsversuchen im Insolvenzverfahren mitzuwirken. Zudem werden sich durch die Regelung weitere institutionelle Gl\u00e4ubiger, wie z. B. die Sozialversicherungstr\u00e4ger veranlasst sehen, f\u00fcr sich auf eine \u00e4hnliche Bevorzugung zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Die Bevorzugung bestimmter Gl\u00e4ubiger im Insolvenzverfahren vermindert die Liquidit\u00e4t der Unternehmen und m\u00f6gliche Sanierungschancen. Eine Abkehr vom Grundsatz der Gl\u00e4ubigergleichbehandlung muss vermieden werden.<\/p>\n<p>Die BStBK lehnt die Einf\u00fchrung des vorgeschlagenen \u00a7 226 Abs. V AO deshalb entschieden ab.<br \/>\nArtikel 12a: \u00c4nderung des Umsatzsteuergesetzes<br \/>\nZu Nr. 24 der Stellungnahme des Bundesrates<br \/>\nZu Artikel 12a \u2013 neu \u2013 ( \u00a7 20 Abs. 2 UStG)<\/p>\n<p>Zum 31. Dezember 2011 wird die Umsatzgrenze f\u00fcr die Ist-Besteuerung automatisch wieder auf 250.000,00 \u20ac gesenkt. Die BStBK begr\u00fc\u00dft es sehr, dass es vom Bundesrat und der Bundesregierung bef\u00fcrwortet wird, die derzeit geltende Grenze von 500.000,00 \u20ac um ein weiteres Jahr zu verl\u00e4ngern.<br \/>\nWir regen jedoch an, den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen und die Umsatzgrenze von 500.000,00 \u20ac f\u00fcr die Ist-Besteuerung auf Dauer beizubehalten.<br \/>\nDies begr\u00fcnden wir wie folgt:<\/p>\n<p>F\u00fcr betroffene Unternehmen, die bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000,00 \u20ac gem. \u00a7 140 AO nicht buchf\u00fchrungspflichtig sind, ist eine dauerhafte Beibehaltung der Umsatzgrenze von 500.000,00 \u20ac f\u00fcr die Ist-Besteuerung sehr vorteilhaft und bewahrt diese vor einer erheblichen Arbeitsmehrbelastung bei der Erf\u00fcllung Ihrer steuerlichen Pflichten. Unternehmen, die Ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln und somit nicht buchf\u00fchrungspflichtig sind, zeichnen nur Ihren Zahlungseingang nach dem Ist-Prinzip auf. So w\u00e4re es f\u00fcr diese Unternehmen ein erheblicher Mehraufwand, wenn f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer die Sollbesteuerung anzuwenden ist. Die Angleichung beider Vorschriften durch die einheitliche Umsatzgrenze von 500.000,00 \u20ac tr\u00e4gt zur Steuervereinfachung bei.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Eine wiederholte nur befristete Verl\u00e4ngerung der Anhebung der Umsatzgrenzen f\u00fchrt zur Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen. Die Unternehmen k\u00f6nnen sich nicht dauerhaft darauf einstellen, wann und ob sie wieder in die Sollbesteuerung zur\u00fcckfallen, da diese Regelung wieder um ein Jahr befristet wird.<\/span><br \/>\nDie Beibehaltung der Umsatzgrenze von 500.000,00 \u20ac ist auch gerade deshalb notwendig geworden, weil die R\u00fcckkehr zur Sollbesteuerung bei den betroffenen Unternehmen dazu f\u00fchrt, dass diesen Liquidit\u00e4t entzogen wird. Der Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahlung durch das Unternehmen und der sp\u00e4teren Zahlungsleistung seiner Abnehmer bei der Sollbesteuerung f\u00fchrt dazu, dass den betroffenen Unternehmen wieder ein Finanzierungsnachteil entsteht. Wenn diese Unternehmen dann ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind diese Unternehmen doppelt bestraft.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die BStBK w\u00fcrde es begr\u00fc\u00dfen, wenn die dauerhafte Anhebung der Grenzen der Ist-Besteuerung \u2013 auch aus Gr\u00fcnden der Planungssicherheit \u2013 durchgesetzt werden k\u00f6nnte.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sehr geehrter Herr , wir bedanken uns f\u00fcr die Einladung zu der \u00d6ffentlichen Anh\u00f6rung zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an der wir gern teilnehmen. Unsere in der Anlage beigef\u00fcgten Anmerkungen beziehen sich ausschlie\u00dflich auf die \u00c4nderungen steuerlicher Vorschriften. 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