{"id":2374,"date":"2011-03-31T10:28:15","date_gmt":"2011-03-31T08:28:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2374"},"modified":"2012-08-09T10:29:40","modified_gmt":"2012-08-09T08:29:40","slug":"nachweispflicht-fur-nicht-der-deutschen-steuer-unterliegende-einkunfte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachweispflicht-fur-nicht-der-deutschen-steuer-unterliegende-einkunfte\/","title":{"rendered":"Nachweispflicht f\u00fcr nicht der deutschen Steuer unterliegende Eink\u00fcnfte"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nachweispflicht f\u00fcr nicht der deutschen Steuer unterliegende Eink\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind grunds\u00e4tzlich nur nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben. Auf Antrag k\u00f6nnen auch nat\u00fcrliche Personen zur unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht optieren, die zwar nicht im Inland ans\u00e4ssig sind, aber inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erzielen (sog. fiktive unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht). Voraussetzung ist, dass die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte mindestens 90 % des Welteinkommens betragen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte den jeweils g\u00fcltigen Grundfreibetrag (ab 2010: 8.004 EUR bzw. 16.008 EUR) nicht \u00fcbersteigen. \u00dcber die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Eink\u00fcnfte ist zwingend eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rden vorzulegen. Vorteil der fiktiv unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht ist die m\u00f6gliche Inanspruchnahme pers\u00f6nlicher und familienbezogener Entlastungen (Kinderfreibetrag, Sonderausgaben, etc.).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4ger sind Eheleute mit Wohnsitz in Frankreich. Der Ehemann erzielte Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit im Inland sowie Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, w\u00e4hrend die Ehefrau auskunftsgem\u00e4\u00df keine Eink\u00fcnfte im Streitjahr 2002 erzielte. Die Ehegatten waren zun\u00e4chst der Auffassung, dass eine Bescheinigung f\u00fcr die Ehefrau nicht vorzulegen war, da diese \u00fcberhaupt keine Eink\u00fcnfte erzielte. Die Finanzverwaltung sah dies anders und lehnte den Antrag auf fiktive unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht und damit die M\u00f6glichkeit auf Zusammenveranlagung ab. Der hiergegen gerichteten Klage der Ehegatten gab das Finanzgericht statt, da die nachtr\u00e4glich vorgelegte Bescheinigung der franz\u00f6sischen Steuerbeh\u00f6rden ausreichende Informationen beinhalte. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH ist die Vorlage einer Bescheinigung der zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde auch dann zwingende Voraussetzung f\u00fcr die fiktive unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht, wenn die Steuerpflichtigen gegen\u00fcber dem Finanzamt erkl\u00e4ren, keine nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte erzielt zu haben. Die im Streitfall vorgelegte Bescheinigung des franz\u00f6sischen Finanzministeriums hingegen sei inhaltlich nicht ausreichend, da diese lediglich allgemeine Ausf\u00fchrungen enthalten w\u00fcrde, nicht jedoch eine Aussage \u00fcber die H\u00f6he der tats\u00e4chlich erzielten Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Antrag auf fiktive unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht sollten Steuerpflichtige im eigenen Interesse im Zweifel stets eine entsprechende Bescheinigung ihrer zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rde besorgen, auch wenn diese eine &#8222;Nullbescheinigung&#8220; ist. Die Bescheinigung ist lediglich entbehrlich, wenn zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbeh\u00f6rden Einigkeit besteht, dass keine nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Eink\u00fcnfte erzielt werden. Sollte indes ein EU\/EWR-Mitgliedsstaat die Ausstellung einer &#8222;Nullbescheinigung&#8220; verweigern, so hat der BFH im Urteil angedeutet, dass aus Billigkeitsgr\u00fcnden wom\u00f6glich die Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung ausreichend sein k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachweispflicht f\u00fcr nicht der deutschen Steuer unterliegende Eink\u00fcnfte Kernproblem Unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig sind grunds\u00e4tzlich nur nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben. Auf Antrag k\u00f6nnen auch nat\u00fcrliche Personen zur unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht optieren, die zwar nicht im Inland ans\u00e4ssig sind, aber inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erzielen (sog. fiktive unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht). 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