{"id":23744,"date":"2012-11-30T11:21:48","date_gmt":"2012-11-30T09:21:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23744"},"modified":"2013-04-14T11:25:04","modified_gmt":"2013-04-14T09:25:04","slug":"ehe-mit-auslandischem-staatsburger-kosten-sind-keine-ausergewohnlichen-belastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ehe-mit-auslandischem-staatsburger-kosten-sind-keine-ausergewohnlichen-belastungen\/","title":{"rendered":"Ehe mit ausl\u00e4ndischem Staatsb\u00fcrger: Kosten sind keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ehe mit ausl\u00e4ndischem Staatsb\u00fcrger: Kosten sind keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige, denen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen entstehen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der B\u00fcrger, k\u00f6nnen diese als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Dabei wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung \u00fcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen wird. Typischer Fall solcher au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, aber auch Kosten einer Ehescheidung k\u00f6nnen dazu geh\u00f6ren. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied hierzu k\u00fcrzlich, dass die Kosten einer Eheschlie\u00dfung auch dann nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausl\u00e4ndischer Staatsb\u00fcrger ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte einen kanadischen Staatsb\u00fcrger geheiratet. Neben den \u00fcblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch besondere Verwaltungsgeb\u00fchren und Aufwendungen f\u00fcr Dolmetscherleistungen an; au\u00dferdem hatte die Kl\u00e4gerin die Flugkosten des Br\u00e4utigams nach Deutschland \u00fcbernommen. Diese Kosten wollte sie als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung steuermindernd ber\u00fccksichtigt haben. Das Finanzamt lehnte dies ab; das Finanzgericht teilte die Auffassung der Finanzverwaltung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufwendungen zur Eheschlie\u00dfung waren zum einen nicht als au\u00dfergew\u00f6hnlich anzusehen, weil eine Eheschlie\u00dfung, auch mit einem ausl\u00e4ndischen Staatsb\u00fcrger, ein h\u00e4ufig vorkommender Vorfall ist. Zum anderen seien die Aufwendungen auch nicht zwangsl\u00e4ufig entstanden, weil die Kl\u00e4gerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten. Grunds\u00e4tzlich sei die Ehe zwar eine anerkannte und f\u00f6rderungsw\u00fcrdige Institution. Aber auch wenn die Kl\u00e4gerin in ihrem besonderen Fall m\u00f6glicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschlie\u00dfung gehabt haben mochte, gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen sind solche, die dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig entstehen. Demnach erwachsen Aufwendungen zwangsl\u00e4ufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann. Eine Zwangsl\u00e4ufigkeit im Zusammenhang mit Kosten einer Eheschlie\u00dfung ist daher jedenfalls zu verneinen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehe mit ausl\u00e4ndischem Staatsb\u00fcrger: Kosten sind keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen Kernaussage Steuerpflichtige, denen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen entstehen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der B\u00fcrger, k\u00f6nnen diese als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. 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