{"id":23748,"date":"2012-11-30T11:25:21","date_gmt":"2012-11-30T09:25:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23748"},"modified":"2013-04-14T11:27:43","modified_gmt":"2013-04-14T09:27:43","slug":"abgabe-der-einkommensteuer-erklarung-nach-ablauf-der-festsetzungsfrist-ablaufhemmung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgabe-der-einkommensteuer-erklarung-nach-ablauf-der-festsetzungsfrist-ablaufhemmung\/","title":{"rendered":"Abgabe der Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abgabe der Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Durch die sogenannte Anlaufhemmung verz\u00f6gert sich der Beginn der Steuer-Festsetzungsfrist um bis zu 3 Jahre. Zusammen mit der 4-j\u00e4hrigen Festsetzungsfrist kann sich daher eine 7-j\u00e4hrige Antragsfrist ergeben. Die Anlaufhemmung ist nicht bei der Antragsveranlagung sondern nur bei der Pflichtveranlagung er\u00f6ffnet. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererkl\u00e4rung kann die anlaufhemmende Wirkung nachtr\u00e4glich jedoch nicht mehr entfalten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger reichte im Dezember 2005 seine Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1998 beim beklagten Finanzamt ein. Hierin erkl\u00e4rte er Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit und beantragte den Haushaltsfreibetrag. Das Finanzamt kam dem nicht nach und verwies auf die Festsetzungsverj\u00e4hrung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zu Gunsten des Finanzamts. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer betr\u00e4gt regelm\u00e4\u00dfig 4 Jahre; sie kann allerdings bis zu 3 Jahre gehemmt sein. Diese Anlaufhemmung gilt nicht, wenn keine Einkommensteuererkl\u00e4rung einzureichen ist und somit keine Steuererkl\u00e4rungspflicht vorliegt. Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte pflichtige Steuererkl\u00e4rung kann jedoch nicht eine r\u00fcckwirkende Hemmung bewirken. Vorliegend f\u00fchrte allein der Antrag auf Gew\u00e4hrung des Haushaltsfreibetrags zur Pflichtveranlagung. Zu diesem Zeitpunkt war der f\u00fcr das Streitjahr bestehende Einkommensteueranspruch aber schon verj\u00e4hrt. Der Antrag konnte daher keine anlaufhemmende Wirkung f\u00fcr die Einkommensteuer 1998 mehr entfalten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ordnet sich in die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH ein, wonach spiegelbildlich eine beh\u00f6rdliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung keine anlaufhemmende Wirkung entfaltet, wenn der Steueranspruch bereits verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabe der Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung nach Ablauf der Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung? Kernaussage Durch die sogenannte Anlaufhemmung verz\u00f6gert sich der Beginn der Steuer-Festsetzungsfrist um bis zu 3 Jahre. Zusammen mit der 4-j\u00e4hrigen Festsetzungsfrist kann sich daher eine 7-j\u00e4hrige Antragsfrist ergeben. Die Anlaufhemmung ist nicht bei der Antragsveranlagung sondern nur bei der Pflichtveranlagung er\u00f6ffnet. 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