{"id":23751,"date":"2012-11-30T11:28:03","date_gmt":"2012-11-30T09:28:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23751"},"modified":"2013-04-14T11:30:38","modified_gmt":"2013-04-14T09:30:38","slug":"was-tun-bei-unwirksamer-vollmacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/was-tun-bei-unwirksamer-vollmacht\/","title":{"rendered":"Was tun bei unwirksamer Vollmacht?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Was tun bei unwirksamer Vollmacht?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wenn sich ein Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht des Vertreters der Gegenseite berufen kann, ist es ihm auch verwehrt, die Gegenseite nach\u00a0\u00a7 177 Abs. 2 BGB\u00a0zu einer Genehmigung des Vertrags auffordern und bis zur Genehmigung nach\u00a0\u00a7 178 BGB\u00a0zu widerrufen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagten hatten 1991 von einer GmbH eine Eigentumswohnung gekauft. Sie hatten die GmbH im Rahmen eines Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der Immobilie zusammenh\u00e4ngender Vertr\u00e4ge bevollm\u00e4chtigt. Eine Erlaubnis nach dem\u00a0Rechtsberatungsgesetz (RBerG)\u00a0besa\u00df die GmbH nicht. \u00dcber das Verm\u00f6gen der GmbH wurde 2009 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Beklagten auf, sich bez\u00fcglich der Genehmigung des Kaufvertrages und der Auflassung zu erkl\u00e4ren, da diese aufgrund des Versto\u00dfes gegen das\u00a0RBerG\u00a0schwebend unwirksam seien. Die Beklagten reagierten nicht. Nachdem der Verwalter zur Abgabe der zu einer Grundbuchberichtigung notwendigen Erkl\u00e4rungen aufforderte, erteilten die Beklagten vorsorglich die Genehmigung. Eine sp\u00e4tere Klage des Verwalters auf Grundbuchberichtigung blieb vor dem LG und dem OLG erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH wies die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck, denn durch die vorsorgliche Genehmigung der Auflassungserkl\u00e4rung im Jahr 2009 wurde der Eigentumserwerb der Beklagten wirksam. Der mit der GmbH abgeschlossene Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags nebst Vollmacht waren nichtig und die Auflassung war daher zun\u00e4chst schwebend unwirksam, weil derjenige, der prim\u00e4r die rechtliche Abwicklung eines Grundst\u00fccks- bzw. Wohnungserwerbs im Rahmen eines Steuerspar- oder Bautr\u00e4germodells besorgt, bis zum 30.6.2008 der Erlaubnis nach\u00a0Art. 1 RBerG\u00a0bedurfte. Die Genehmigung der Auflassungserkl\u00e4rung war 2009 noch m\u00f6glich. Der Schwebezustand dauert an, solange die Genehmigung nicht erteilt, verweigert worden ist oder als verweigert zu gelten hat und solange der Vertragspartner seine Erkl\u00e4rungen nicht widerrufen hat. Trotz der Aufforderung des Insolvenzverwalters und der zun\u00e4chst fehlenden Reaktion gilt die Genehmigung nicht als verweigert. Denn der Verwalter darf sich hier aus Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit der Vollmacht berufen, da die vom\u00a0RBerG\u00a0gesch\u00fctzten Beklagten an dem Rechtsgesch\u00e4ft festhalten wollen. Daher darf der Verwalter auch nicht zur Genehmigung auffordern und folglich auch nicht bis zur Genehmigung widerrufen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass sich nur der Schutzbed\u00fcrftige w\u00e4hrend der schwebenden Unwirksamkeit vom Vertrag l\u00f6sen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was tun bei unwirksamer Vollmacht? 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