{"id":23760,"date":"2012-11-30T11:35:35","date_gmt":"2012-11-30T09:35:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23760"},"modified":"2013-04-14T11:37:43","modified_gmt":"2013-04-14T09:37:43","slug":"alleinerziehende-bekommen-kein-splittingverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/alleinerziehende-bekommen-kein-splittingverfahren\/","title":{"rendered":"Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das so genannte Ehegattensplittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Hierzu entschied das nieders\u00e4chsische Finanzgericht k\u00fcrzlich, dass eine verwitwete Mutter keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gew\u00e4hrung des Ehegattensplittings hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die verwitwete Mutter wurde vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt; die Gew\u00e4hrung des beantragten Ehegattensplittings wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren zog die Mutter vor Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Ferner sollte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt werden. Sie war der Ansicht, es versto\u00dfe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie als verwitwete Mutter zweier Kinder steuerlich schlechter behandelt werde als ein Ehepaar mit 2 Kindern und in Summe gleichem Einkommen. Es sei daher verfassungsrechtlich geboten, ein Familiensplitting zu etablieren sowie die Grund- und Kinderfreibetr\u00e4ge zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies den Antrag der Mutter ab. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermochte es nicht zu erkennen. Das Ehegattensplitting gew\u00e4hrleiste die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, wer das Einkommen erziele. Daher sei es zul\u00e4ssig, das vom arbeitenden Ehegatten erzielte Einkommen dem anderen Ehegatten h\u00e4lftig zuzurechnen. Die insoweit reduzierten Erwerbst\u00e4tigkeitsquoten bei Eheleuten seien keineswegs durch das Ehegattensplitting begr\u00fcndet, sondern durch wirtschaftliche Entscheidungen der Eheleute bedingt. Hinsichtlich des geforderten Familiensplittings verwies das Gericht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gerichte seien nicht dazu berufen, derartige Entscheidungen zu treffen. Dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Hinsichtlich der H\u00f6he der Grundfreibetr\u00e4ge seien diese jedenfalls nicht offensichtlich zu niedrig. Eine Verfassungswidrigkeit schied mithin aus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch nach der Entscheidung des Finanzgerichts werden alleinerziehende Eltern weiter auf gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen warten m\u00fcssen, bis es zur Gew\u00e4hrung eines Familiensplittings kommt. Die Anwendung des Ehegattensplittings in der geltenden Form kommt &#8211; auch f\u00fcr alleinerziehende und verwitwete &#8211; Eltern jedenfalls nicht in Betracht. Die Nichtanwendung der entsprechenden Regelungen ist kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren Kernaussage Das so genannte Ehegattensplittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. 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