{"id":2377,"date":"2011-03-31T10:29:56","date_gmt":"2011-03-31T08:29:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2377"},"modified":"2012-08-09T10:31:13","modified_gmt":"2012-08-09T08:31:13","slug":"restschuldbefreiung-trotz-verletzter-auskunftspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/restschuldbefreiung-trotz-verletzter-auskunftspflicht\/","title":{"rendered":"Restschuldbefreiung trotz verletzter Auskunftspflicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Restschuldbefreiung trotz verletzter Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Im Insolvenzverfahren k\u00f6nnen Personen nach Ablauf von 6 Jahren von den nicht erf\u00fcllten Verbindlichkeiten gegen\u00fcber den Insolvenzgl\u00e4ubigern befreit werden. Das Insolvenzgericht entscheidet nach einer gesetzlichen Vorschrift (\u00a7 300 InsO) nach Anh\u00f6rung der Insolvenzgl\u00e4ubiger, des Treuh\u00e4nders und des Schuldners durch Beschluss \u00fcber die Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist auf Antrag eines Insolvenzgl\u00e4ubigers zu versagen, wenn der Schuldner w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens eine seine Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgl\u00e4ubiger beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner beantragte die Er\u00f6ffnung des Regelinsolvenzverfahrens \u00fcber sein Verm\u00f6gen und Restschuldbefreiung. In seinen Antr\u00e4gen fehlte eine ihm geh\u00f6rende Eigentumswohnung auf Mallorca und eine Darlehensforderung seiner Mutter. Das Amtsgericht er\u00f6ffnete das Insolvenzverfahren. Kurz darauf teilte der Schuldner dem Insolvenzverwalter mit, dass seine Mutter auf seinen Namen eine Wohnung auf Mallorca als Alterssitz gekauft habe. 3 Jahre sp\u00e4ter meldete die Mutter des Schuldners eine Darlehensforderung \u00fcber 800.000 EUR gegen den Schuldner an. Daraufhin gab der Insolvenzverwalter die mit Grundpfandrechten belastete Eigentumswohnung frei. Auf Antrag zweier Gl\u00e4ubiger wurde dem Schuldner wegen eines Versto\u00dfes gegen seine Obliegenheiten die Restschuldbefreiung versagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrt in seiner Entscheidung aus, dass die Beurteilung des Landgerichts, der Schuldner habe grob fahrl\u00e4ssig eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und deshalb den Versagungstatbestand des \u00a7 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erf\u00fcllt, indem er die Eigentumswohnung auf Mallorca in dem mit seinem Er\u00f6ffnungsantrag vorgelegten Verm\u00f6gensverzeichnis nicht angab, zun\u00e4chst rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine Beeintr\u00e4chtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgl\u00e4ubiger setze dieser Versagungstatbestand nicht voraus. Es gen\u00fcge, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet sei, die Befriedigung der Insolvenzgl\u00e4ubiger zu gef\u00e4hrden. Dies sei hier zweifelsfrei der Fall. Das Landgericht habe jedoch die Pr\u00fcfung vers\u00e4umt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Hole der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zun\u00e4chst von ihm unterlassene Auskunftspflicht nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt sei, beeintr\u00e4chtige seine Obliegenheitsverletzung die Gl\u00e4ubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei dann in der Regelung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Im Insolvenzverfahren muss der Schuldner unbedingt richtige und vollst\u00e4ndige Angaben machen, um nicht seine Restschuldbefreiung zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Restschuldbefreiung trotz verletzter Auskunftspflicht Einf\u00fchrung Im Insolvenzverfahren k\u00f6nnen Personen nach Ablauf von 6 Jahren von den nicht erf\u00fcllten Verbindlichkeiten gegen\u00fcber den Insolvenzgl\u00e4ubigern befreit werden. Das Insolvenzgericht entscheidet nach einer gesetzlichen Vorschrift (\u00a7 300 InsO) nach Anh\u00f6rung der Insolvenzgl\u00e4ubiger, des Treuh\u00e4nders und des Schuldners durch Beschluss \u00fcber die Erteilung der Restschuldbefreiung. 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