{"id":23775,"date":"2012-11-30T11:41:50","date_gmt":"2012-11-30T09:41:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23775"},"modified":"2013-04-14T11:46:01","modified_gmt":"2013-04-14T09:46:01","slug":"gewinnermittlung-bei-einbringung-einer-freiberuflichen-praxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnermittlung-bei-einbringung-einer-freiberuflichen-praxis\/","title":{"rendered":"Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgt regelm\u00e4\u00dfig durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Besteht indes keine Buchf\u00fchrungspflicht, kann der Gewinn auch durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung (im Folgenden: E\u00dcR) ermittelt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielen (z. B. \u00c4rzte, Architekten, Steuerberater, etc.). Von Ausnahmen abgesehen, handelt es sich dabei um eine Istrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Erbrachte Leistungen des Steuerpflichtigen erh\u00f6hen den Gewinn somit nicht bereits im Zeitpunkt der Forderungsentstehung, sondern erst bei Geldzufluss. Fraglich ist dabei der Zeitpunkt der Besteuerung eines Forderungsbestands, wenn der Freiberufler seinen Betrieb in eine Personengesellschaft einbringt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4ger ist ein Steuerberater, der den Gewinn seiner Einzelpraxis durch E\u00dcR ermittelte. Am 2.1. des Streitjahres 1997 erfolgte die Einbringung der Praxis in eine neugegr\u00fcndete Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Bis dahin entstandene Forderungen waren ausdr\u00fccklich von der Einbringungsverpflichtung ausgenommen. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der auf den 2.1.1997 ermittelten Aufgabegewinn des Steuerberaters um den offenen Forderungsbestands zu erh\u00f6hen sei. Der Kl\u00e4ger begehrte indes eine Besteuerung erst bei Zufluss. Nach zun\u00e4chst erfolgreicher Klage des Steuerberaters vor dem Finanzgericht (FG) M\u00fcnster, hatte nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat die Entscheidung vertagt und das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. In seinen Entscheidungsgr\u00fcnde verweist der zust\u00e4ndige Senat des BFH zwar auf die Entscheidung eines anderen Senats aus dem Jahr 2007. Demnach sind Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zur\u00fcckbehalten werden, nicht als \u00dcbergangsgewinn zu erfassen, sondern erst bei Zufluss zu versteuern. Der jetzt zust\u00e4ndige Senat l\u00e4sst aber offen, ob er sich dieser Auffassung anschlie\u00dfen wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH aus dem Jahr 2007 wurde nicht im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht und wird deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit f\u00fcr die Beratungspraxis ist erheblich. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dem Verfahren z\u00fcgig beitritt und eine endg\u00fcltige Kl\u00e4rung der Rechtsfrage alsbald erfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis Kernproblem Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgt regelm\u00e4\u00dfig durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Besteht indes keine Buchf\u00fchrungspflicht, kann der Gewinn auch durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung (im Folgenden: E\u00dcR) ermittelt werden. 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