{"id":23812,"date":"2013-04-14T12:08:00","date_gmt":"2013-04-14T10:08:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=23812"},"modified":"2020-09-15T11:08:19","modified_gmt":"2020-09-15T09:08:19","slug":"besteuerung-der-altersrenten-der-gesetzlichen-rentenversicherung-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-der-altersrenten-der-gesetzlichen-rentenversicherung-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"Besteuerung der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<h2>1. NV: Bei der \u00dcberpr\u00fcfung des Verbots der Doppelbesteuerung werden den aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen die von dem Steuerpflichtigen bereits bezogenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung k\u00fcnftig zu erwartenden Rentenzahlungen, die nicht der Besteuerung unterliegen gegen\u00fcberstellt(Rn.13).<\/h2>\n<h2>2. NV: Die Privilegierung der privaten Leibrenten verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 3 GG (Best\u00e4tigung der BFH-Rechtsprechung)(Rn.7).<\/h2>\n<h2><span style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<h2>Gesetze<\/h2>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3<br \/>\nBuchstabe a, Doppelbuchstabe aa,<br \/>\nEStG \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3<br \/>\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb<\/p>\n<p>siehe auch Besteuerung der Altersrenten<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 27.09.2011 3 K 73\/11<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>1 <\/strong>\u00a0Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>\u00a0Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Alternative\u00a01 FGO sind zum Teil nicht den Anforderungen des \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 FGO entsprechend dargelegt worden, teils liegen sie nicht vor.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>\u00a01. Macht der Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene f\u00fcr den Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und\/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>\u00a0Zur schl\u00fcssigen Darlegung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit muss begr\u00fcndet werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu geh\u00f6rt auch, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Kl\u00e4rung herbeigef\u00fchrt habe. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits fr\u00fcher \u00fcber die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdef\u00fchrer begr\u00fcnden, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Frage f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gr\u00fcnden die h\u00f6chstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht gepr\u00fcften Argumente in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und\/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, siehe z.B. Senatsbeschluss vom 10.\u00a0August 2011 X\u00a0B\u00a0228\/10, BFH\/NV 2011, 1873 ; vgl. auch Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7.\u00a0Aufl., \u00a7\u00a0116 Rz\u00a033, m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>\u00a0Bei Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze kann die Revision nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen werden.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>\u00a0a) Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist der Auffassung, die Fragen, ob Rentenbezieher, die in der Zeit von 2005 bis 2040 Altersrenten beziehen und\/oder deren Renteneintritt in diesen Zeitraum falle, finanzielle Nachteile infolge tatbestandlich bestehender Doppelbesteuerung und\/oder infolge der Privilegierung privater Rentenversicherer als verfassungskonform hinnehmen m\u00fcssten, seien von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Trotz der Rechtsprechung des angerufenen Senats sei die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der anzuwendenden Vorschriften des Alterseink\u00fcnftegesetzes (AltEinkG ) vom 5.\u00a0Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427 ) nach wie vor ungekl\u00e4rt, da eine abschlie\u00dfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fehle.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>\u00a0aa) In Bezug auf die Privilegierung der privaten Renten hat der Senat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 26.\u00a0November 2008 X\u00a0R\u00a015\/07 (BFHE 223, 445 , BStBl II 2009, 710) entschieden, dass deren Besserstellung nicht gegen Art.\u00a03 des Grundgesetzes verst\u00f6\u00dft. Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Ungleichbehandlung sei, dass der Gesetzgeber im Massensteuerverfahren vereinfachen und typisieren k\u00f6nne und m\u00fcsse. Die realit\u00e4tsgerechte Typisierung habe zudem zwangsl\u00e4ufig Privilegierungen\/ H\u00e4rten zur Folge. Der Senat hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine \u00dcbergangsregelung sich an der gesetzlichen Neukonzeption ausrichten k\u00f6nne. Entspreche ein Besteuerungstatbestand in einem Teilbereich bereits der neuen Konzeption, m\u00fcsse der Gesetzgeber \u201ekeinen Schritt zur\u00fcck\u201d machen. So sei es auch bei der Besteuerung der privaten Leibrentenversicherungen: Diese seien Teil der privaten Altersvorsorge und geh\u00f6rten zur sog. dritten Schicht der Altersvorsorge, f\u00fcr die das Prinzip der vorgelagerten Besteuerung und damit die Ertragsanteilsbesteuerung gelte (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 445 , BStBl II 2009, 710, unter II.2.b\u00a0cc).<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u00a0Eine gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 FGO gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Senats bleibt der Kl\u00e4ger schuldig. Sein Hinweis, die Kl\u00e4rung dieser Rechtsfrage ber\u00fchre eine un\u00fcberschaubare, st\u00e4ndig wachsende Vielzahl von Rentnern, reicht zur schl\u00fcssigen Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 13.\u00a0Juli 2009 III\u00a0B\u00a0117\/08 , Zeitschrift f\u00fcr Steuern und Recht 2009, R906; Gr\u00e4ber\/Ruban, a.a.O., \u00a7\u00a0116 Rz\u00a034; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/ Spitaler, \u00a7\u00a0115 FGO Rz\u00a093, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>\u00a0bb) In Bezug auf die geltend gemachten finanziellen Nachteile infolge tatbestandlich bestehender Doppelbesteuerung kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Rechtsfrage im Rahmen einer Revision nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig w\u00e4re. Im Streitfall ist eine Doppelbesteuerung nicht gegeben.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>\u00a0Das Finanzgericht hat \u2014den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO bindend\u2014 festgestellt, dass der Kl\u00e4ger in der Zeit vom 4.\u00a0Januar 1946 bis zum 31.\u00a0Juli 1995 Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung inklusive der Arbeitgeberanteile in H\u00f6he von 41,85\u00a0Reichsmark sowie 288.301,96\u00a0DM erbracht hat, w\u00e4hrend er bis Ende 2006 Rentenzahlungen in H\u00f6he von mindestens 337.579\u00a0DM steuerfrei erhalten hat. Unter Anwendung der vom Senat aufgestellten Grunds\u00e4tze zur \u00dcberpr\u00fcfung der Doppelbesteuerung (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 223, 445 , BStBl II 2009, 710, unter II.2.c) liegt selbst bei unterstellter vollst\u00e4ndiger Nichtabziehbarkeit der Beitr\u00e4ge (vgl. dazu aber Senatsurteil in BFHE 223, 445 , BStBl II 2009, 710, unter II.2.c\u00a0bb und ee) eine Doppelbesteuerung nicht vor.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>\u00a0cc) Sofern der Kl\u00e4ger geltend macht, die Frage, ob das AltEinkG zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung f\u00fchrt, k\u00f6nne nur abstrakt und nicht lediglich in Bezug auf einen konkreten Rentenfall beantwortet werden, wendet er sich gegen die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte. Seine Begr\u00fcndung kann indes nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchren:<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>\u00a0\u00a0(1) Der Kl\u00e4ger macht sinngem\u00e4\u00df geltend, bei Zugrundelegung der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze k\u00e4me es zu eher zuf\u00e4lligen Ergebnissen: Der Eintritt der Verfassungswidrigkeit hinge (auch) von dem Lebensalter ab, das der jeweilige Rentner erreiche: Wer nur f\u00fcr kurze Zeit Rente beziehe, w\u00e4re einer verfassungswidrigen Besteuerung ausgesetzt, w\u00e4hrend der Rentner, der den \u201esogenannten break even-point\u201d erreiche, \u201enoch einmal davonkomme\u201d. Ebenso hinge die Verfassungswidrigkeit von dem Zeitpunkt ab, in dem der jeweilige Rentner sein Klagebegehren rechtsh\u00e4ngig mache: Klage er kurz nach Rentenbeginn, m\u00fcsste die Verfassungswidrigkeit bejaht werden; klage er demgegen\u00fcber erst gegen Ende eines langen Lebens, w\u00e4re die Verfassungswidrigkeit unter Umst\u00e4nden zu verneinen.<\/p>\n<p><strong>13 <\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger \u00fcbersieht mit dieser Argumentation, dass die Rechtsprechung bei der \u00dcberpr\u00fcfung des Verbots der Doppelbesteuerung den aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nicht nur die von dem Steuerpflichtigen bereits bezogenen, sondern auch die entsprechend der statistischen Lebenserwartung k\u00fcnftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegen\u00fcberstellt (Senatsurteile in BFHE 223, 445 , BStBl II 2009, 710, unter II.2.c\u00a0ee, und vom 4.\u00a0Februar 2010 X\u00a0R\u00a052\/08, BFH\/NV 2010, 1253 , unter II.3.c). Durch die Einbeziehung auch der k\u00fcnftigen Rentenbezugsjahre aufgrund der statistischen Lebenserwartung kommt es gerade nicht zu den vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Problemen und Zuf\u00e4lligkeiten.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>\u00a0F\u00fcr den Fall, dass ein Steuerpflichtiger vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung verstirbt, von ihm erlangte Rentenzahlungen aber gleichwohl mit dem gesetzlich festgelegten Anteil der Besteuerung unterworfen werden, hat der angerufene Senat bereits entschieden, dass dies eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige Typisierung darstelle. In einem solchen Fall verwirkliche sich das typische Rentenrisiko; w\u00e4hrend bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen \u00fcberschritten (Senatsbeschluss vom 18.\u00a0August 2010 X\u00a0B\u00a050\/09, BFH\/NV 2010, 2270 ).<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>\u00a0\u00a0(2) Sofern der Kl\u00e4ger geltend macht, es komme bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Doppelbesteuerung nicht auf die Beitr\u00e4ge und Renten an, sondern auf die Summe der jeweils darauf entrichteten Steuern, hat er dies nicht n\u00e4her begr\u00fcndet. Der Senat vermag auch keine Gr\u00fcnde hierf\u00fcr zu erkennen. Die Doppelbesteuerung bezieht sich auf das Steuersubstrat; die tats\u00e4chlich entrichteten Steuern sind Folge der Besteuerung.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>\u00a02. Eine Zulassung der Revision nach \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Alternative\u00a01 FGO setzt voraus, dass \u00fcber bisher ungekl\u00e4rte Rechtsfragen \u201ezur Fortbildung des Rechts\u201d zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr.\u00a01 und gebietet eine Zulassung, wenn \u00fcber bisher ungekl\u00e4rte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BFH-Beschluss vom 10.\u00a0November 2010 VIII\u00a0B\u00a0159\/09 , BFH\/NV 2011, 300 ). Es gelten insoweit die zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung nach \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 FGO h\u00f6chstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22.\u00a0M\u00e4rz 2011 X\u00a0B\u00a0165\/10, BFH\/NV 2011, 985 ). Ein diesen Vorgaben gen\u00fcgendes kl\u00e4gerisches Vorbringen fehlt (vgl. dazu die Erl\u00e4uterungen unter 1.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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